Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Südafrika

Der Länderbericht Recht kompakt Südafrika bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Die Rechtsordnung wird durch die Kolonialzeit vom britischen, aber auch vom römisch-niederländischen Recht beeinflusst.

    Allgemeines

    Südafrika gilt als eines der wirtschaftlich gut entwickelten Länder des Kontinents und wird zu den wichtigsten Industriestaaten Afrikas gezählt. Als emerging power gehört es zu den sogenannten BRICS plus-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika, Ägypten, Äthiopien, Iran und die Vereinigten Arabischen Emirate). Das Land gehört allerdings bislang nicht zu den sogenannten Compact-Ländern der Compact with Africa-Initiative.

    Die Republik Südafrika (Republic of South Africa) ist ein zentralistischer Staat. Die Verfassung sieht jedoch Elemente des Föderalismus vor, sodass die neun Provinzen (Eastern Cape, Free State, Gauteng, KwaZulu-Natal, Limpopo, Mpumalanga, Northern Cape, North West und Western Cape) in bestimmten Bereichen selbständig Gesetze erlassen können.

    Wer an ein Auslandsengagement in dem Land denkt, sollte sich im Vorfeld über das geltende Recht vor Ort informieren. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Neben der vorliegenden Kurzinformation ist und bleibt Rechtsrat vor Ort unverzichtbar. Ohne die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Anwalt im Land kann eine chancenreiche Perspektive schnell zu einer riskanten Herausforderung werden.

    Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der nationalen Investitionsbehörde InvestSA.

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Südafrika ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Gesetze und Rechtsquellen

    Das Rechtssystem basiert sowohl auf Elementen des angelsächsischen Common Law (also dem auf früheren Gerichtsentscheidungen beruhenden Recht, wie es im anglo-amerikanischen Raum verwendet wird) als auch des Civil Law (der in den kontinentaleuropäischen Staaten gebräuchlichen Rechtsordnung basierend auf dem römischen Recht). Auch Gewohnheitsrecht (customary law) ist in einigen Rechtsgebieten verbreitet. Die südafrikanische Verfassung steht über allen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen, das heißt, letztere müssen mit ihr vereinbar sein (siehe Art. 2 der Verfassung 1996).

    Neben der Verfassung gibt es in Südafrika nationale und regionale Rechtsakte sowie Regierungsverordnungen. Eine wichtige Rechtsquelle sind außerdem Gerichtsurteile, insbesondere des Verfassungsgerichts (Constitutional Court) und des Obersten Gerichtshofes (Supreme Court).

    Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile stehen im Internet unter anderem unter folgenden Links zur Verfügung:

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Deutsche Staatsangehörige sind für einen Aufenthalt, der nicht länger als 90 Tage dauert, in Südafrika von der Visumpflicht befreit.

    Diese Befreiung gilt unter anderem für Geschäftstreffen, die Teilnahme an Konferenzen und Seminaren oder für einen Aufenthalt zu Forschungszwecken.

    Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder zu einem anderen als dem für die Befreiung von der Visumpflicht vorgesehenen Zweck ist es erforderlich, vor der Einreise eine Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitserlaubnis zu beantragen. Je nach Anlass des Besuchs sind unterschiedliche Genehmigungen zu beantragen. Es gibt insbesondere ein Geschäftsvisum (business visa) zur Gründung eines Unternehmens oder zur Investition in ein bestehendes Unternehmen. Daneben gibt es ein allgemeines Arbeitsvisum (general work visa). Ein solches wird jedoch nur dann ausgestellt, wenn der südafrikanische Arbeitgeber nachweisen kann, dass er keinen südafrikanischen Staatsbürger gefunden hat, der für diese Arbeit geeignet ist.

    Es gibt darüber hinaus eine Arbeitsgenehmigung für Ausländer mit besonderen, für Südafrika kritischen, Qualifikationen (critical skills work visa) oder ein Arbeitsvisum für den innerbetrieblichen Transfer (intra-company transfer work visa). Letzteres ermöglicht es, Mitarbeitende vorübergehend in eine Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle des Unternehmens zu entsenden. In Südafrika niedergelassene Unternehmen können außerdem ein Firmenvisum (corporate visa) beantragen. Dies ermöglicht dem Unternehmen, regelmäßig eine bestimmte Anzahl an ausländischen Arbeitskräften einzustellen.

    Seit März 2024 gibt es außerdem ein Visum für digitale Nomaden. Das Visum können Menschen beantragen, die für einen ausländischen Arbeitgeber mobil arbeiten und nicht weniger als eine Million Rand pro Jahr verdienen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der GTAI-Rechtsmeldung Südafrika führt neues Visum ein vom 15.05.2024.

    Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Südafrika sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes abrufbar. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.

    Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Botschaft der Republik Südafrika in Berlin oder beim Department of Home Affairs.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Das südafrikanische Vertragsrecht basiert auf ungeschriebenen Rechtsprinzipien. Umso wichtiger ist es, Verträge präzise zu formulieren und Ereignisse in der Zukunft einzubeziehen.

    Das südafrikanische Vertragsrecht basiert auf ungeschriebenen Rechtsprinzipien des römisch-niederländischen Rechts. Ein umfassendes geschriebenes Gesetz existiert nicht. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsabschluss ist, dass ein Angebot (offer) und eine Annahme (acceptance) vorliegen. Ein Angebot muss beabsichtigen, durch die Annahme rechtlich gebunden zu werden, alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten, nicht vage sein und dem Empfänger mitgeteilt werden. Eine Annahme hingegen muss beabsichtigen, einen rechtsverbindlichen Vertrag zu schließen, durch den Angebotsempfänger erfolgen, unmissverständlich sein und dem Anbietenden mitgeteilt werden, und zwar bevor das Angebot erloschen ist. Außerdem müssen sich die Vertragsparteien auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und auf die Vertragsparteien einigen. Die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein und der Vertrag darf nicht gegen ein Gesetz verstoßen. Darüber hinaus muss er objektiv erfüllbar sein. Ein Vertrag muss nach südafrikanischem Recht nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, auch mündlich geschlossene Verträge können rechtswirksam sein, sind aber im Streitfall schwieriger zu beweisen.

    Höhere Gewalt-Klauseln

    Falls ein Vertrag aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen nicht erfüllt werden kann, sind möglicherweise die Regeln zur höheren Gewalt anwendbar. Zu prüfen ist zunächst, ob der Vertrag eine höhere Gewalt-Klausel, auch force majeure-Klausel genannt, enthält. Als Orientierungsbeispiel für die Formulierung einer höheren Gewalt-Klausel dient die Musterklausel der Internationalen Handelskammer (ICC Force Majeure Clause 2020), deren Geltung vertraglich vereinbart werden kann. Die Formulierung einer höhere Gewalt-Klausel kann aber auch von der ICC-Klausel abweichen.

    Bei der Formulierung von höhere Gewalt-Klauseln sollte daher darauf geachtet werden, dass die Klausel präzise formuliert ist. Sie sollte weder zu allgemein noch zu eng formuliert sein, denn anderenfalls ist womöglich genau das eingetretene unvorhersehbare Ereignis nicht von der Klausel umfasst. Darüber hinaus sollten die Umstände der Vertragsschließung berücksichtigt werden. Insbesondere die Branche, für die der Vertrag gelten soll, die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die Sitten und Bräuche sollten beachtet werden. Wichtig ist auch, wer die verhandelnden Parteien bzw. Unternehmen sind.

    Da das südafrikanische Recht wirtschaftliche Notlagen (economic hardship), hervorgerufen beispielsweise durch einen starken Wertverfall der südafrikanischen Währung, Herabstufungen durch Ratingagenturen oder drastische Änderungen der Zinssätze, nicht als force majeure betrachtet, kann es umso wichtiger sein, das Eintreten derartiger Situationen in eine Vertragsklausel aufzunehmen. Es kann überdies vereinbart werden, dass bei einer bestimmten Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt den Vertragsparteien die Möglichkeit der vollständigen Vertragsbeendigung zusteht.

    Eine höhere Gewalt-Klausel ist darüber hinaus nur dann anwendbar, wenn die Partei, die sich auf die höhere Gewalt beruft, nachweisen kann, dass das Ereignis nicht in ihrer Kontrolle lag, es nicht in angemessener Weise hätte verhindert werden können und nicht auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der betroffenen Partei beruht. Dabei muss zwischen dem Ereignis höherer Gewalt und der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung ein Zusammenhang bestehen.

    Verträge ohne höhere Gewalt-Klausel

    Unternehmen, die keine force majeure-Klausel in ihrem Vertrag haben, können auf die nach südafrikanischem Recht geltende Doktrin der supervening impossibility zurückgreifen. Danach werden die Vertragsparteien von den Haftungsfolgen für die Nichterfüllung eines Vertrags freigestellt, wenn die Unmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war.

    Voraussetzung ist, dass die Vertragserfüllung nach Vertragsschluss objektiv unmöglich wurde und die Vertragsparteien die Unmöglichkeit nicht zu verschulden haben. Objektive Unmöglichkeit bedeutet zwar grundsätzlich, dass die Vertragserfüllung tatsächlich nicht mehr möglich ist. Es gibt aber Situationen, in denen die Vertragserfüllung zwar tatsächlich noch möglich ist, aber dennoch als unmöglich eingestuft wird, beispielsweise, wenn sie gegen das Gesetz verstößt. Nichtsdestotrotz wendet das südafrikanische Recht für das Vorliegen der objektiven Unmöglichkeit hohe Hürden an. So fallen veränderte wirtschaftliche Voraussetzungen, unter denen die Vertragserfüllung für ein Unternehmen eine wirtschaftliche Härte bedeutet, nicht unter diesen Begriff. Ein dem deutschen Recht vergleichbares Prinzip des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gibt es nach südafrikanischem Recht nicht.

    Die Anwendbarkeit dieser Doktrin führt nicht nur dazu, dass die sich darauf berufende Vertragspartei von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten freigestellt wird, sondern auch alle weiteren Vertragsparteien von der Erfüllung ihrer Pflichten befreit sind. Die Befreiung gilt, solange das Ereignis höherer Gewalt anhält. Anschließend sind die Parteien wieder zur Erfüllung verpflichtet. Anders als bei einer Vertragsklausel kann ohne eine solche Regelung keine endgültige Vertragsbeendigung erreicht werden, unabhängig von der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt.

    Katrin Grünewald

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  • Südafrika ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. 

    Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist daher für das Land nicht in Kraft getreten. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law abrufbar.

    Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass auf einen Vertrag mit einem südafrikanischen Geschäftspartner das UN-Kaufrecht anwendbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Prüfung des anwendbaren Rechts ergibt, dass deutsches Recht gilt und das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Weitere Informationen finden Sie auch in dem GTAI-Rechtsbericht Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland sowie in der GTAI-Publikation Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht.

    Katrin Grünewald

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  • Das Gewährleistungsrecht ist teilweise im Consumer Protection Act 68 of 2008 geregelt. Darüber hinaus gelten die Grundsätze des Common Law.  

    Die Regelungen des Consumer Protection Act 68 of 2008 sind zwar grundsätzlich nur auf Verbraucherverträge anwendbar, allerdings gelten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 3 Millionen Rand (ca. 157.000 Euro) auch als Verbraucher im Sinne des Gesetzes. 

    Gemäß Section 55 (2) des Consumer Protection Act 68 of 2008 muss sich ein Produkt für den Zweck eignen, den ein derartiges Produkt üblicherweise erfüllen sollte. Außerdem sollte es mangelfrei, von guter Qualität, für einen angemessenen Zeitraum nutzbar sein und dem gesetzlich geregelten Standard entsprechen. Ist dies nicht der Fall, kann der Verbraucher eine Ware innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung an den Verkäufer zurückgeben und entweder eine Reparatur der mangelhaften Ware verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur und der Mangel kann nicht innerhalb von drei Monaten behoben werden, muss der Verkäufer die Ware ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.

    Für Unternehmen, die nicht unter den Consumer Protection Act 68 of 2008 fallen, gelten im Bereich des Gewährleistungsrechts die Common Law-Grundsätze sowie die einschlägige Rechtsprechung. Danach können die Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen werden, wenn es einen Vertragsbruch gegeben hat, der Beklagte gegenüber dem Kläger eine unerlaubte Handlung begangen hat oder gegen ein Gesetz verstoßen wurde, das Schadensersatz oder eine Ausgleichszahlung vorsieht. Auf der Rechtsfolgenseite wird nur der Schaden ersetzt, der auch entstanden ist. Das südafrikanische Recht kennt keinen Strafschadensersatz.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt in Südafrika 3 Jahre ab Fälligkeit der Forderung.

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  • In Südafrika gibt es kein eigenes Gesetz zum Vertriebsrecht. Auch andere Gesetze enthalten nur wenige Regelungen, sodass im Wesentlichen die Common Law-Grundsätze anwendbar sind.

    Neben den Common Law-Grundsätzen basiert das südafrikanische Vertriebsrecht auf den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts und der Stellvertretung sowie auf dem Prinzip der umfassenden Vertragsfreiheit. Auch Gerichtsentscheidungen spielen eine große Rolle. Da es keinen gesetzlichen Rahmen gibt, sind bei der Beauftragung eines Handelsvermittlers die Details vertraglich zu regeln.

    Es ist möglich, in Südafrika einen Handelsvertreter (agent) zu beauftragen. Dieser schließt im Namen des beauftragenden Unternehmens Geschäfte, die für das Unternehmen rechtlich bindend sind. Ein Handelsvertreter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Ein Handelsvertreter ist nicht im Handelsregister einzutragen. Gegenüber Dritten ist die Handelsvertretereigenschaft allerdings anzuzeigen oder sie muss sich für den Dritten aus den Umständen ergeben.

    Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters sowie sein Vergütungsanspruch sind individuell in einem Handelsvertretervertrag zu vereinbaren. Dabei sind insbesondere die Common Law-Grundsätze heranzuziehen. Wird nicht geregelt, wie der Handelsvertreter vergütet werden soll, so gilt, welche Vergütung nach Art und Umfang der Tätigkeit üblich ist. Auch eine Kündigungsfrist ist vertraglich zu vereinbaren. Wird ein Handelsvertretervertrag ohne rechtfertigenden Grund gekündigt, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz fordern. Einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung sieht das südafrikanische Recht nicht vor. Ein solcher Anspruch kann aber vertraglich vereinbart werden.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Südafrika hat im Großen und Ganzen investitionsfreundliche Gesetze. Ausländische Investoren können grundsätzlich in allen Bereichen investieren.

    Rechtsgrundlage für Investitionen in Südafrika ist unter anderem der Protection of Investment Act No. 22 of 2015. Darin ist insbesondere geregelt, dass ausländische Investoren nicht schlechter, aber auch nicht besser als inländische Investoren behandelt werden dürfen. Für Sonderwirtschaftszonen gilt daneben der Special Economic Zones Act 16 of 2014, in dem zahlreiche Investitionsanreize, beispielsweise Steuererleichterungen, vorgesehen sind.

    Zu beachten ist in Südafrika auch der Broad-Based Black Empowerment Act 53 of 2003 und das dazugehörige Amendment Act 46 of 2013.

    Im Bereich der Rohstoffindustrie sind darüber hinaus der Mineral and Petroleum Resources Development Act 28 of 2002 und die Mineral and Petroleum Resources Development Regulations zu beachten.

    Die Investitionsbehörde ist die Organisation InvestSA, die zum Department of Trade, Industry and Competition (dtic) gehört. Der One-Stop-Shop bei InvestSA wurde eingerichtet, um ausländische Investoren bei den notwendigen Verwaltungsschritten in Südafrika zu unterstützen.

    Investitionsbeschränkungen

    Ausländische Investoren sind in Südafrika inländischen Investoren gleichgestellt. Sie können grundsätzlich in allen Bereichen investieren.

    Ausländische Investoren sind wie inländische Investoren unter anderem an die Broad-Based Black Empowerment Regelungen gebunden. Diese verfolgen das Ziel, die wirtschaftliche Beteiligung der während des Apartheid-Regime diskriminierten Gruppen (verkürzt als schwarze Bevölkerung umschrieben) zu erhöhen. Zwar ergeben sich aus den B-BBEE Regelungen keine zwingenden Vorschriften für den Privatsektor, allerdings haben Unternehmen, die nicht B-BBEE zertifiziert sind, auf dem südafrikanischen Markt häufig Nachteile. In bestimmten Situationen ist eine B-BBEE-Zertifizierung sogar notwendig, beispielsweise, wenn ein Unternehmen an der Vergabe von öffentlichen Aufträgen teilnehmen möchte oder ein Unternehmen beliefert werden soll, das sich auf einen öffentlichen Auftrag bewirbt. Eine Zertifizierung erhält man durch die Beauftragung einer B-BBEE verification agency. Sie überprüft, in welchem Umfang das beauftragende Unternehmen die B-BBEE Kriterien erfüllt und stellt ein Zertifikat mit der erreichten Punktzahl beziehungsweise Anerkennungsstufe aus. Das Zertifikat ist ein Jahr gültig und muss dann erneuert werden. Punkte erlangt ein Unternehmen in folgenden Bereichen:

    • Eigentumsbeteiligung von benachteiligten Gruppen (ownership),
    • Beteiligung am Management (management control),
    • Kompetenzentwicklung (skills development),
    • Unternehmens- und Zulieferentwicklung (enterprise and supplier development) und
    • sozioökonomische Entwicklung benachteiligter Gruppen (socio-economic development).

    Für jeden Bereich können Unternehmen, je nach Erfüllung der Kriterien, eine unterschiedliche Anzahl an Punkten erreichen. Die Gesamtzahl der Punkte sagt aus, wie B-BBEE-konform ein Unternehmen ist. Die Erfüllungsquoten liegen zwischen 0 und 135 Prozent.

    Investitionsanreize

    Südafrika gewährt Investitionsanreize insbesondere innerhalb der verschiedenen Sonderwirtschaftszonen (special economic zones - SEZ). Eine SEZ kann in Form eines Freihafens (free port), einer Freihandelszone (free trade zone), einer industriellen Entwicklungszone (industrial development zone) oder einer sektoralen Entwicklungszone (sectoral development zone) vorkommen. Ein Freihafen ist ein an einen Hafen angrenzender zollfreier Bereich, in dem ankommende Ware gelagert, umverpackt oder verarbeitet werden kann. In einer Freihandelszone kann für den Export bestimmte Ware aus wertschöpfenden Tätigkeiten gelagert und vertrieben werden. Eine industrielle Entwicklungszone ist ein speziell errichtetes Industriegebiet, in dem in- und ausländische Direktinvestitionen in wertschöpfungs- und exportorientierter Produktion und Dienstleistungen gefördert werden. Eine sektorale Entwicklungszone dient dazu, einen oder mehrere bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern.

    In den SEZ werden verschiedene Erleichterungen gewährt, unter anderem eine reduzierte Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent, Baukostenzuschüsse, Steuererleichterungen bei der Beschäftigung von Angestellten, eine Befreiung von der Umsatzsteuer oder Zollerleichterungen. Weitere Informationen über die SEZ stehen auf der Webseite der Investitionsbehörde dtic zur Verfügung.

    Investitionsschutzabkommen

    Der zwischen Deutschland und Südafrika bestehende Investitionsschutz- und -fördervertrag wurde im Jahre 2013 einseitig von Südafrika gekündigt und ist am 23. Oktober 2014 außer Kraft getreten. Für bis dahin getätigte Investitionen gilt gemäß Art. 13 Abs. 3 des Vertrages ein Bestandsschutz von 20 Jahren. Für neue Investitionen gibt es derzeit kein Investitionsschutzabkommen.

    Investitionsstreitigkeiten

    Südafrika ist nicht Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes - ICSID-Konvention). Die Konvention wurde nicht unterzeichnet und ist damit für das Land nicht in Kraft getreten (siehe auch Statustabelle, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes).

    Investitionsgarantien

    Da zurzeit zwischen Deutschland und Südafrika kein Investitionsschutz- und Fördervertrag besteht, können die Investitionsgarantien des Bundes nicht ohne Weiteres gewährt werden. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

    Investitionsklima

    Informationen zum Investitionsklima finden Sie in der GTAI-Publikation Investitionsklima: Reformen zeigen Erfolge.

    Katrin Grünewald

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  • Die beliebteste Gesellschaftsform ist die Private Company. Auch die Public Company oder die External Company können für einige Unternehmen interessant sein.

    Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts in Südafrika ist insbesondere der Companies Act 71 of 2008.

    Private Company

    Am häufigsten kommt in Südafrika die Gesellschaftsform der Private Company, vergleichbar mit einer deutschen GmbH, vor. Die Haftung der Gesellschafter ist hierbei auf das Gesellschaftervermögen beschränkt. Ein Mindestkapital gibt es nicht. Eine Private Company besteht aus mindestens einem Gesellschafter und einem Geschäftsführer, wobei beide Funktionen von der gleichen Person ausgeübt werden können. Für die Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag (Memorandum of Incorporation) erforderlich, in dem unter anderem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt sind. Die Firma ist verpflichtet, den Zusatz Proprietary Limited ((Pty.) Ltd.) zu führen. Eine Private Company ist bei der Companies and Intellectual Property Commission (CIPC) zu registrieren.

    Public Company

    Daneben kann eine Public Company gegründet werden, die mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Auch bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie besteht aus mindestens einem Gesellschafter und mindestens drei Geschäftsführern. Für die Gründung ist wie bei der Private Company ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Firma ist verpflichtet, den Zusatz Limited (Ltd.) zu führen. Wie die Private Company ist auch die Public Company bei der CIPC zu registrieren.

    External Company

    Ausländische Unternehmen können außerdem eine unselbständige Niederlassung (External Company) gründen. Die Niederlassung muss innerhalb von 20 Werktagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der CIPC registriert werden. Als Geschäftstätigkeit gilt in Südafrika unter anderem, dass ein Unternehmen Angestellte beschäftigt oder aufgrund der geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens anzunehmen ist, dass die geschäftliche Tätigkeiten von gewisser Kontinuität ist. Nicht registrierungspflichtig sind hingegen folgende Aktivitäten eines ausländischen Unternehmens: Abhalten von Aktionärs- oder Vorstandsversammlungen, Unterhaltung eines Bankkontos, Unterhaltung eines Büros zum Zwecke der Übertragung, des Austauschs oder der Registrierung eigener Wertpapiere, die Erlangung oder Durchsetzung eines Sicherungsrechts, die Eintreibung von Schulden, der Erwerb von Anteilen an einem Grundstück oder das Beschäftigen von Angestellten. Eine Niederlassung ist verpflichtet, ständig mindestens ein Büro in Südafrika zu unterhalten und die Adresse des Büros zu registrieren.

    Weitere Gesellschaftsformen

    Das südafrikanische Recht sieht ferner die Personal Liability Company (Inc.), den Partnership, einen Business Trust sowie einen Sole Proprietorship vor.

    Katrin Grünewald

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  • Das südafrikanische Insolvenzrecht ist in mehreren Gesetzen geregelt. Finanziell angeschlagenen, aber solventen Unternehmen steht auch ein Restrukturierungsverfahren zur Verfügung.

    Das südafrikanische Insolvenzrecht ist im Companies Act 71 of 2008 sowie im Insolvency Act 24 of 1936 geregelt. Solvente, aber in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen können nach dem Companies Act 71 of 2008 restrukturiert und saniert werden. Zahlungsunfähige Unternehmen hingegen werden nach dem Insolvency Act 24 of 1936 und dem Companies Act 61 of 1973 liquidiert.

    Zuständig für Insolvenzverfahren sind in Südafrika die Rechtspfleger (master) der High Courts am Ort des Geschäftssitzes des Unternehmens.

    Insolvenzverfahren

    Die Gesellschafter oder Gläubiger eines zahlungsunfähigen Unternehmens können mittels eines gesetzlich qualifizierten Eröffnungsbeschlusses (special resolution) ein freiwilliges Insolvenzverfahren beginnen. Außerdem kann das Insolvenzverfahren in Südafrika mit einem Eröffnungsantrag beim zuständigen Gericht, begleitet von einer eidesstattlichen Erklärung (affidavit) beginnen. In der Regel wird ein solcher Antrag von einem Gläubiger eingereicht, aber auch das Unternehmen selber, seine Mitglieder und der Rechtspfleger des zuständigen Gerichts sind dazu befugt.

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Geschäftsführer ihre Befugnisse, das Vermögen der Gesellschaft steht unter der Verwaltung des Gerichts und die Geschäfte bedürfen einer Genehmigung des Gerichts. Bereits laufende zivilrechtliche Verfahren werden ausgesetzt, bis ein Liquidator ernannt wurde.

    Im Anschluss an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen mindestens zwei Gläubigerversammlungen stattfinden. Darin werden die von den Geschäftsführern (directors) erstellte Vermögensübersicht sowie mögliche Forderungen geprüft und einer oder mehrere Liquidatoren vorgeschlagen. Ein Liquidator muss seinen Wohnsitz in Südafrika haben und es darf kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegen. Die Ernennung wird sowohl im Handelsregister als auch im Gesetzblatt eingetragen beziehungsweise verkündet. Aufgabe des Liquidators ist es, die Kontrolle über das Unternehmen zu übernehmen, die Vermögenswerte zu veräußern und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen.

    Restrukturierungsverfahren

    Für solvente, aber finanziell angeschlagene Unternehmen sieht das Gesetz ein Restrukturierungsverfahren vor, in Südafrika business rescue genannt. Dieses kann durch den Unternehmensvorstand oder ein Gericht auf Antrag eines Betroffenen (affected person) eingeleitet werden. Nach Eröffnung des Verfahrens wird ein Restrukturierungsexperte (business rescue practitioner) ernannt, der die Verwaltung des Unternehmens übernimmt. Er ist darüber hinaus zuständig für die Entwicklung und Umsetzung des Restrukturierungsplanes. Während eines Restrukturierungsverfahrens dürfen keine Gerichtsverfahren oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder fortgeführt werden.

    Ein Restrukturierungsverfahren endet, wenn das Gericht den Eröffnungsbeschluss aufhebt oder in ein Liquidationsverfahren überleitet. Außerdem ist das Verfahren beendet, wenn der Restrukturierungsexperte die Companies and Intellectual Property Commission (CIPC) über die Beendigung des Verfahrens informiert, der Restrukturierungsplan ohne Verlängerungsantrag abgelehnt wird oder der Restrukturierungsexperte die CIPC über die substantielle Umsetzung des Restrukturierungsplanes informiert.

    Möglichkeiten bei Insolvenz südafrikanischer Geschäftspartner

    In Südafrika gibt es kein Insolvenzregister. Womöglich bietet eine Anfrage bei der CIPC die Möglichkeit, herauszufinden, ob sich ein konkretes Unternehmen in der Abwicklung befindet.

    Wer bereits Gläubiger eines insolventen Unternehmens ist, kann seine Forderung wie jeder andere Gläubiger anmelden. Forderungen sind vor einer der beiden Gläubigerversammlungen anzumelden und zu beweisen. Auch Eigentumsvorbehalte sind innerhalb der Fristen für Insolvenzverfahren anzumelden. 

    In Südafrika werden die Gläubiger nach einer gesetzlich festgelegten Hierarchie befriedigt. Zunächst werden die Kosten für das Insolvenzverfahren abgezogen. Vorrangig werden anschließend die sogenannten secured creditors befriedigt, also die Gläubiger mit einer Sicherheit, beispielsweise Hypothek, Eigentumsvorbehalt oder Pfandrecht. Als nächstes werden die sogenannten preferent creditors befriedigt. Dazu gehören ausstehende Gehälter von Arbeitnehmern oder Steuern und Sozialabgaben. Die dann noch übrigbleibende Insolvenzmasse wird an die weiteren Gläubiger (concurrent creditors) anteilig entsprechend ihrer Forderungshöhe verteilt.

    Katrin Grünewald

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  • Nachstehend finden Sie einen Überblick über das südafrikanische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Südafrika gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen.

    Rechtsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer ist der Income Tax Act 58 of 1962 in seiner aktuellen Fassung. Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Value-Added Tax Act 89 of 1991 in seiner aktuellen Fassung.

    Körperschaftsteuer

    Der allgemeine Körperschaftsteuersatz betrug bis zum Veranlagungsjahr 1. April 2022 bis 30. März 2023 28 Prozent. Für die darauffolgenden Steuerjahre wurde der Steuersatz auf 27 Prozent gesenkt. Für kleine Unternehmen (small business corporations) gibt es Steuererleichterungen. Sie zahlen je nach Einkommen einen pauschalen Körperschaftsteuersatz und zwischen 0 und 27 Prozent. Um ein kleines Unternehmen handelt es sich dann, wenn die Voraussetzungen von Section 12E Abs. 4(a) erfüllt sind, insbesondere wenn der Jahresumsatz unter 20 Millionen Rand (ca. 1.050.000 Euro) liegt. Kleinstunternehmen (micro businesses), die einen Jahresumsatz von weniger als 1 Million Rand (ca. 52.000 Euro) erwirtschaften, zahlen einen pauschalen Steuersatz und zwischen 0 und 3 Prozent Körperschaftsteuer. Spezielle Steuersätze gibt es darüber hinaus für Unternehmen, die im Bergbau oder in der Öl- und Gasindustrie tätig sind.

    Einkommensteuer

    Wer in Südafrika ansässig ist, zahlt dort Einkommensteuer auf sein weltweites Einkommen. Gemäß Sec. 1 des Income Tax Act 58 of 1962 ist ansässig (resident), wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat oder wer sich im Veranlagungsjahr mindestens 91 Tage in Südafrika sowie in den fünf vorangegangenen Jahren entweder mindestens 91 Tage pro Jahr oder insgesamt mehr als 915 Tage in Südafrika aufgehalten hat. Wer nicht in Südafrika ansässig ist, zahlt lediglich auf sein in Südafrika erwirtschaftetes Einkommen Einkommensteuer.

    Die Steuersätze für den Veranlagungszeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 betragen wie folgt:

    Einkommen (in südafrikanischen Rand)Steuersatz (in südafrikanischen Rand)
    bis 237.10018%
    237.101 bis 370.50042.678 + 26% des zu versteuernden Einkommens über 237.000
    370.501 bis 512.80077.362 + 31% des zu versteuernden Einkommens über 370.500
    512.801 bis 673.000121.475 + 36% des zu versteuernden Einkommens über 512.800
    673.001 bis 857.900179.147 + 39% des zu versteuernden Einkommens über 673.000
    857.901 bis 1.817.000251.258 + 41% des zu versteuernden Einkommens über 857.900
    ab 1.817.001644.489 + 45% des zu versteuernden Einkommens über 1.817.000

    Umsatzsteuer

    Der reguläre Umsatzsteuersatz (standard rate) beträgt 15 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 0 Prozent gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Zu diesen gehören unter anderem Transportdienstleistungen, Dienstleistungen gegenüber nicht in Südafrika ansässigen Personen oder Unternehmen, der Warenexport, landwirtschaftliche Güter oder Grundnahrungsmittel. Die vollständige Liste ist abrufbar in Section 11 Value-Added Tax Act 89 of 1991. Darüber hinaus sind einige Waren und Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem Warenlieferungen über ein lizensiertes Warenhaus (licensed storage warehouse), Finanzdienstleistungen, die Grundstückspacht oder Dienstleistungen im Bildungssektor. Die vollständige Liste der befreiten Waren und Dienstleistungen ist abrufbar in Section 12 Value-Added Tax Act 89 of 1991.

    Unternehmen, die innerhalb von 12 Monaten einen Umsatz von mehr als einer Million Rand erwirtschaften, sind verpflichtet, sich bei der südafrikanischen Finanzbehörde (South Africa Revenue Service - SARS) zu registrieren. Für ausländische Unternehmen ohne Sitz in Südafrika gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für südafrikanische Unternehmen. Allerdings können sich ausländische Unternehmen nur dann umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie in Südafrika ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Betreiben eines Unternehmens ist, dass kontinuierlich oder regelmäßig Geschäfte in Südafrika gemacht werden. Gelegentliche Geschäfte reichen nicht aus. Ausländische Unternehmen, die elektronische Waren oder Dienstleistungen erbringen, sind verpflichtet, sich ab einem Umsatz von 1 Million Rand innerhalb von 12 Monaten zu registrieren. Als elektronische Dienstleistung versteht das südafrikanische Recht „any services supplied by means of an electronic agent, electronic communication or the internet for any consideration, other than (a) educational services supplied by a person regulated by an educational authority in an export country; or (b) telecommunications services.“

    Ausländische Unternehmen, die Verpflichtungen gemäß dem Value-Added Tax Act 89 of 1991 haben, sind verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Ein solcher Vertreter muss eine natürliche Person und in Südafrika ansässig sein. Der Vertreter ist unter anderem zuständig für die ordnungsgemäße Abführung der anfallenden Steuern und haftet persönlich. Änderungen in der Person des Vertretenden sind der SARS innerhalb von 21 Tagen anzuzeigen.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Deutschland und Südafrika besteht seit dem 25. Januar 1973 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, welches am 28. Januar 1975 in Kraft getreten ist. Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar. Ein neues Abkommen aus dem Jahr 2008 ist bisher noch nicht in Kraft getreten.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum südafrikanischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde (South African Revenue Service, (SARS) zu finden. Informationen zum Steuerrecht beim Warenexport sowie zu zollrechtlichen Fragestellungen finden Sie in der GTAI Publikation Zoll und Einfuhr kompakt Südafrika.

    Katrin Grünewald

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  • In Südafrika ist der gewerbliche Rechtsschutz rein national geregelt. Patente, Marken und sonstige Schutzrechte können über die CIPC angemeldet werden.

    Südafrika ist nicht Mitglied einer regionalen Organisation zum Schutz und der Vereinheitlichung des gewerblichen Rechtsschutzes. Daher gilt in Südafrika rein nationales Recht. Rechtsgrundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes sind insbesondere der Patents Act 57 of 1978, der Trade Marks Act 194 of 1993 und der Designs Act 195 of 1993. Zuständig für die Registrierung von gewerblichen Schutzrechten ist die Companies and Intellectual Property Commission (CIPC). Anträge können online auf dem IP Portal der CIPC gestellt werden. Dort kann auch nach Patenten, Marken, Warenzeichen oder Geschmacksmustern gesucht werden.

    Patente

    Gemäß dem Patents Act 57 of 1978 kann ein Patent in Südafrika für eine neue Erfindung beantragt werden, sofern eine schöpferische Leistung erbracht wurde und die Erfindung gewerblich oder landwirtschaftlich nutzbar ist. Davon ausgenommen sind allerdings:

    • Entdeckungen (discoveries), 
    • wissenschaftliche Theorien, 
    • mathematische Methoden, 
    • literarische, dramatische, musikalische, künstlerische Werke oder Werke mit einer anderen ästhetischen Schöpfung,
    • Schemata, Regeln oder Methoden zur Ausführung einer geistigen Handlung, eines Spiels oder eines Handelsgeschäfts,
    • Computerprogramme sowie
    • Darstellungen von Informationen.

    Sowohl der Erfinder als auch eine andere Person, die vom Erfinder das Recht zur Anmeldung erworben hat, oder beide zusammen können ein Patent anmelden. Ein Patent ist in Südafrika 20 Jahre gültig.

    Marken

    Marken sind eintragungsfähig, wenn sich die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wird, von Waren und Dienstleistungen anderer Personen unterscheiden lassen. 

    Nicht eintragungsfähig sind unter anderem Zeichen oder Angaben, mit denen die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, der Wert oder die geografische Herkunft sowie die Herstellungsart oder -zeit bezeichnet wird. Auch Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder gemäß den Handelsgewohnheiten üblich sind, sind nicht eintragungsfähig. Weitere Gründe für eine fehlende Eintragungsfähigkeit sind, dass der Anmeldende nicht gutgläubiger Inhaber der Marke ist oder die Marke nicht gutgläubig als solche verwenden möchte. Außerdem darf eine Marke nicht lediglich aus einer Form, Gestalt, Farbe oder einem Muster bestehen, die technisch erforderlich sind oder sich aus der Art der Waren ergeben. Eine Marke darf darüber hinaus nicht eine bereits bestehende Marke reproduzieren, imitieren oder übersetzen. Die Anmeldung einer Marke darf nicht bösgläubig sein. Sie darf nicht aus einer Flagge, einem Wappen oder anderem staatlichen Hoheitszeichen, einem amtlichen Zeichen, Stempel oder Emblem einer internationalen Organisation bestehen oder diese enthalten, es sei denn, die Genehmigung zur Nutzung wurde erteilt. Die Marke darf zudem keine verbotenen Zeichen enthalten, irreführend sein, die Nutzer täuschen oder zu Verwechselungen führen, gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen oder mit der Marke eines anderen Inhabers verwechselbar sein. 

    Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Südafrika sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO) sowie auf der Webseite der südafrikanischen Regierung.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • In Südafrika gelten verschiedene Gesetze im Bereich des Umweltschutzrechts. Für einige Tätigkeiten benötigen Unternehmen eine Umweltgenehmigung.

    In der südafrikanischen Verfassung ist unter anderem geregelt, dass jeder ein Recht auf eine Umwelt hat, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden nicht beeinträchtigen. Außerdem hat jeder ein Recht darauf, dass die Umwelt angemessen geschützt und die Erhaltung gefördert wird sowie Verschmutzung und ökologische Verschlechterung verhindert werden. Natürliche Ressourcen sollen nachhaltig entwickelt und genutzt werden.

    Daneben finden sich Regelungen zum Umweltschutzrecht vor allem im National Environmental Management Act, 107 of 1998 (NEMA), dem wichtigsten südafrikanischen Gesetz zum Umweltschutzrecht. Danach sind vor allem zwei Institutionen für den Umweltschutz zuständig: das National Environmental Advisory Forum und das Committe for Environmental Co-ordination. Während ersteres vor allem der Regierung beratend zur Seite steht, soll das Committee konkrete Empfehlungen beispielsweise zur Implementierung von umweltrechtlichen Regelungen oder zu den Zuständigkeiten in den einzelnen Provinzen sowie der Regierungsorgane in Bezug auf umweltrechtliche Belange aussprechen. 

    Unternehmen benötigen gemäß dem Environmental Management Act, 107 of 1998 für zahlreiche Tätigkeiten eine Umweltgenehmigung. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem die Abholzung von einheimischer Vegetation, die meisten Infrastrukturprojekte oder die Erkundung, Gewinnung, Produktion oder der Abbau von Mineral- und Erdölressourcen sowie die Stilllegung oder der Rückbau davon. Die südafrikanische Regierung hat eine Liste mit Aktivitäten veröffentlicht, für die eine Umweltgenehmigung erforderlich ist.

    Darüber hinaus sind Eigentümer und Nutzer von Grundstücken verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschmutzung oder Verschlechterung der Umwelt zu verhindern. Sofern eine Verschmutzung oder Verschlechterung rechtlich erlaubt oder notwendig ist, soll sie auf ein Mindestmaß reduziert werden.

    Neben dem allgemeinen Gesetz gibt es auch verschiedene spezifische Gesetze zum Umweltschutzrecht. Dazu gehören unter anderem:

    • National Water Act, 36 of 1998,
    • National Environmental Management: Waste Act, 59 of 2004,
    • National Environmental Management: Air Quality Act, 39 of 2004,
    • National Environmental Management: Biodiversity Act, 10 of 2004,
    • National Environmental Management: Integrated Coastal Management Act, 24 of 2008,
    • National Environmental Management: Protected Areas Act, 57 of 2003.
    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Schiedsurteile können in Südafrika nach internationalem Recht, Gerichtsentscheidungen nur nach nationalem Recht, insbesondere dem Common Law, anerkannt und vollstreckt werden.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht.

    Gemäß dem Enforcement of Foreign Civil Judgments Act 32 of 1988 können zwar ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden, allerdings hat der zuständige Minister bisher nur Urteile aus Namibia für vollstreckbar erklärt, sodass deutsche Urteile hiernach nicht vollstreckt werden können.

    Somit können ausländische Urteile aus anderen Ländern nur nach den Prinzipien des Common Law anerkannt und vollstreckt werden. Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Urteil rechtskräftig ist und nicht vor dem Berufungsgericht erster Instanz angefochten werden kann. Außerdem muss es für die Parteien bindend sein und darf nicht gegen die öffentliche Ordnung Südafrikas verstoßen, auf betrügerische Art und Weise erlangt worden sein oder sich gegen ein in Südafrika befindliches Grundstück richten.

    Gerichtssystem

    Das Gerichtssystem Südafrikas ist unter anderem geregelt in Art. 166 der südafrikanischen Verfassung. Danach ist das höchste Gericht das Verfassungsgericht (Constitutional Court). Es überprüft die Vereinbarkeit einzelner Rechtsnormen mit der Verfassung Südafrikas. Der Oberste Gerichtshof (Supreme Court of Appeal) ist das höchste Gericht für Fragen ohne verfassungsrechtlichen Bezug. Es entscheidet im Wesentlichen über Berufungen der unteren Gerichte. Zu letzteren gehören die High Courts und die Magistrates‘ Courts. Die High Courts entscheiden über alle Rechtsstreitigkeiten, die keinem anderen Gericht per Gesetz zugewiesen wurden. Die Magistrates‘ Courts sind in Zivilsachen unter anderem für Streitigkeiten zuständig, in denen der Streitwert nicht mehr als 100.000 Rand beträgt, sodass die High Courts für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 100.000 Rand zuständig sind. Daneben gibt es einige spezialisierte Gerichte, beispielsweise die Labour Courts, die Tax Courts oder die Small Claims Courts.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Südafrika am 1. August 1976 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar).

    Für südafrikanische Schiedsverfahren mit internationalem Charakter gilt der Arbitration Act 15 of 2017. Das Gesetz basiert auf dem UNCITRAL Modellgesetz, das auch in Deutschland umgesetzt wurde. Es ist auf alle internationalen Handelsstreitigkeiten anwendbar. Außerdem müssen die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, der Ort des Schiedsverfahren oder der Ort, an dem ein wesentlicher Teil der Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung zu erfüllen ist, in einem anderen Staat liegen als die Niederlassungen der beteiligten Unternehmen oder die Parteien müssen ausdrücklich vereinbart haben, dass sich der Gegenstand der Schiedsvereinbarung auf mehr als ein Land bezieht. Gemäß Sec. 16 des Gesetzes können auch ausländische Schiedsurteile anerkannt und vollstreckt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass eine beglaubigte Kopie des ausländischen Schiedsurteils und der Schiedsklausel, deren Originale sowie eine zertifizierte Übersetzung vorgelegt werden.

    Weiterhin gilt auch der Arbitration Act 42 of 1965, der auf alle inländischen Schiedsverfahren anwendbar ist, die nicht unter den Arbitration Act 15 of 2017 fallen.

    Anwälte vor Ort

    Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Pretoria und dem Generalkonsulat Kapstadt stehen Listen von im Land tätigen Anwält:innen und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Über den Länderbericht Recht kompakt Südafrika hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten.

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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