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Rechtsbericht | Welt | Internationales Vertragsrecht

Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland

Wer einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner schließt, hat Einiges zu beachten. Das UN-Kaufrecht und das zuständige Gericht sind nur zwei Aspekte. 

Von Katrin Grünewald | Bonn

Viele Unternehmen verkaufen ihre Ware oder Dienstleistung auch an ausländische Geschäftspartner. Automatisch wird dadurch ein internationaler bzw. grenzüberschreitender Vertrag geschlossen. Im Gegensatz zu Verträgen mit rein deutschem Bezugspunkt gilt es dabei einige Besonderheiten zu beachten. Die internationale Vertragsgestaltung ist ein komplexes Themenfeld. Pauschallösungen sind in der Regel nicht möglich. Eine vertragliche Regelung, die für ein Unternehmen gut funktioniert, muss bei einem anderen Unternehmen nicht genauso gut funktionieren. Es gibt aber einige Orientierungspunkte, die bei Verhandlungen über einen grenzüberschreitenden Vertrag beachtet werden sollten.

Welches Recht ist anwendbar?

Bei einem Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner sollte immer eine Rechtswahlklausel in Betracht gezogen werden. Diese regelt, nach welchem Recht eine Streitigkeit entschieden wird. Neben dem Recht des Staates eines Vertragspartners kann auch das Recht eines anderen Staates gewählt werden, beispielsweise schweizerisches Recht. Außerdem kommen auch internationale Übereinkommen, beispielsweise das UN-Kaufrecht (CISG) für eine Rechtswahlklausel in Betracht. In diesem Fall kann die Rechtswahlklausel aber nur die Fragestellungen umfassen, die von dem internationalen Übereinkommen geregelt sind. Für alle anderen Fragen kann entweder eine ergänzende Rechtswahlklausel vereinbart werden. Alternativ findet das Recht Anwendung, das auch ohne Rechtswahlklausel herangezogen würde.

Für die Formulierung einer Rechtswahlklausel gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es sollten insbesondere die Grenzen der Rechtswahl, der Einfluss von Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertragsschlusses, beispielsweise die Vertragssprache, beachtet werden. Die Rechtswahl ist in der Regel nur für vertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse möglich, nicht aber bei dinglichen Rechten. Darüber hinaus gewährt nicht jeder Staat eine freie Rechtswahl und zwingende Vorschriften wie das Devisen- und Außenwirtschaftsrecht des Importstaates sind trotz Rechtswahlklausel zu beachten.

Wann gilt UN-Kaufrecht?

Ein weiterer Punkt ist die Anwendung des UN-Kaufrechts. Dabei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zur Regelung von grenzüberschreitenden Exportgeschäften. Da Deutschland seit dem 1. Januar 1991 Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist, ist das UN-Kaufrecht auf nahezu alle Warenexporte anwendbar.

Wenn das UN-Kaufrecht im Falle einer Streitigkeit nicht anwendbar sein soll, muss es im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dabei reicht es regelmäßig nicht aus, dass laut Vertrag deutsches Recht anwendbar ist, denn das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen Rechts. Hingegen sollte das UN-Kaufrecht in der Rechtswahlklausel explizit genannt werden. Wird das UN-Kaufrecht nicht ausgeschlossen, ist es stets vorrangig anwendbar. Selbst wenn die Vertragspartei ihren Sitz in einem Staat hat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, sollte eine Regelung zum UN-Kaufrecht getroffen werden. Dann für den Fall, dass auf die Streitigkeit deutsches Recht anwendbar ist, gilt das UN-Kaufrecht wieder vorrangig, sofern es nicht ausgeschlossen wurde.

Welches Gericht ist zuständig?

Bei internationalen Verträgen stellt sich nicht nur Frage, welches Recht anwendbar ist, sondern auch, welches Gericht im Streitfall zuständig ist. Wer an dieser Stelle keine böse Überraschung erleben möchte, sollte über die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel nachdenken. Mit einer solchen Vereinbarung wird das Land oder der Ort festgelegt, vor dessen Gerichten eine Klage im Falle einer Streitigkeit zu erheben ist. Dabei ist stets zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung auch zulässig ist, denn nicht alle Länder lassen Gerichtsstandsklauseln gleichermaßen zu. In Deutschland sind Gerichtsstandsklauseln zwischen Unternehmern grundsätzlich zulässig. Im Ausland ist es vom jeweiligen nationalen Recht abhängig.

Bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel ist es einerseits sinnvoll, abzuwägen, ob ein Gleichlauf zwischen dem anwendbaren Recht und dem Gerichtsstand bestehen soll. Ansonsten kann es passieren, dass im Streitfall ein deutsches Gericht über ausländisches Recht zu urteilen hat. Für die Parteien bedeutet eine solche Konstellation, dass das Gericht Sachverständige aus dem Ausland hinzuziehen muss und demnach mehr Zeit bis zu einer Entscheidung vergeht sowie höhere Kosten entstehen. Andererseits ist zu berücksichtigen, ob ein Urteil eines gewählten Gerichtes anschließend auch vollstreckbar ist. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um ein Unternehmen, das Vermögen nur im Ausland hat, müsste im Ernstfall im Ausland vollstreckt werden. Deutsche Urteile sind aber in vielen Ländern nicht einschränkungslos vollstreckbar. In diesem Fall sind die deutschen Gerichte womöglich die schlechtere Wahl.

Kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden?

In Verträgen zwischen deutschen Unternehmen ist es durchaus üblich, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren und so eine Sicherheit bis zum Erhalt des Kaufpreises zu haben. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist allerdings zu berücksichtigen, welches Recht auf den Eigentumsvorbehalt anwendbar ist. Denn dieses richtet sich in der Regel nach dem Ort, an dem sich die Sache befindet, und damit häufig nach ausländischem Recht. Zum anderen ist zu beachten, dass viele ausländische Rechtsordnungen ein anderes Verständnis von einem Eigentumsvorbehalt haben oder dieses Rechtsinstitut gar nicht kennen. Im Streitfall hilft es einem dann nicht, einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht vereinbart zu haben. Es kann daher bei Vertragsschluss geprüft werden, ob sich das Geschäft nicht anderweitig absichern lässt, beispielsweise über die richtigen Zahlungsbedingungen.

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