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Rechtsmeldung Thailand Umsatzsteuer
Erbringen ausländische Unternehmen elektronische Dienstleistungen an Verbraucher in Thailand, müssen sie nach einer Änderung des „Revenue Code“ künftig Mehrwertsteuer (VAT) zahlen.
23.03.2021
Von Julia Merle | Bonn
Nicht in Thailand ansässige Erbringer elektronischer Dienstleistungen haben sich in Zukunft für die Value Added Tax (VAT) zu registrieren und die Steuer ohne Vorsteuerabzug monatlich zu leisten. Voraussetzung dafür sind Jahreseinnahmen in Thailand von über 1,8 Millionen Baht (ca. 49.000 Euro).
In die Begriffsbestimmungen von Sec. 77/1 des Revenue Code (Steuergesetz) wurde eine Definition der „elektronischen Dienstleistungen“ (e-services) als Ziff. (10/1) aufgenommen: Darunter werden Dienstleistungen inklusive der Lieferung immaterieller Güter über das Internet oder ein anderes elektronisches Netzwerk verstanden, deren Erbringung im Wesentlichen automatisiert erfolgt und ohne Informationstechnologie unmöglich wäre. Dazu zählen Streaming-Dienste oder auch elektronische Buchungsdienste.
Werden die Dienstleistungen aber über eine „elektronische Plattform“ i.S.d. neuen Ziff. (10/2) erbracht, hat gegebenenfalls deren Betreiber für den nichtansässigen Leistenden die VAT abzuführen.
„Tax invoices“ sind nicht erlaubt, ist der thailändische Empfänger nicht für die VAT registriert (etwa natürliche Personen).
Ein spezielles Online-System zur Registrierung soll auf der Website des thailändischen Revenue Department (Steuerbehörde) entstehen.
Der Steuersatz wird 7 Prozent betragen (aktueller Standard-VAT-Steuersatz).
Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. September 2021.
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