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EU-Mitgliedstaaten sind aufgrund der 4. Geldwäscherichtlinie verpflichtet, ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten.
16.08.2021
Von Marcelina Nowak | Bonn
Am 1. Juni 2021 trat das neue Gesetz vom 19. Januar 2021 über die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern Nr. 37/2021 Slg. in Kraft. Unternehmen, die den wirtschaftlichen Eigentümer ordnungsgemäß und rechtzeitig gemäß den bisherigen Regelungen in das bestehende Register eingetragen haben, müssen die registrierten Daten innerhalb von 6 Monaten überprüfen und anpassen. Diejenigen, die den wirtschaftlichen Eigentümer noch nicht in das bestehende Register eingetragen haben, müssen die Angaben unverzüglich ab dem 1. Juni 2021 nachholen (§ 60 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 37/2021 Slg.).
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist im Gesetz vom 30. September 2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Registrierung von Treuhandfonds Nr. 304/2013 Slg. (§§ 118 b ff.) geregelt. Die Eintragungen in das Register erfolgen entweder durch das zuständige Registergericht oder durch einen Notar. Das neue Register der wirtschaftlichen Eigentümer baut auf dem bisher funktionierenden Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf. Die meisten der bisher registrierten Daten werden durch das neue Register übernommen.
Mehr Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümer in der EU finden Sie im GTAI-Rechtsbericht: "Register der Wirtschaftlichen Eigentümer in der EU" vom 22. Februar 2021.
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