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Zollmeldung Türkei Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
12.01.2021
Das Vereinigte Königreich (VK) und die Türkei haben ein Freihandelsabkommen (FHA) geschlossen. Nach dem Austritt des VK aus der EU gelten die Regelungen der Zollunion zwischen der Türkei und der EU nicht mehr für das VK.
Das FHA zwischen dem VK und der Türkei sieht für gewerbliche Waren Zollfreiheit vor (Art. 2.6). Für landwirtschaftliche Waren gilt dies nur eingeschränkt. Zahlreiche Waren unterliegen Kontingenten oder sind ausgeschlossen (Art. 2.7). In beiden Fällen gelten die Vergünstigungen nur für Ursprungswaren der Vertragspartner. Die entsprechenden Ursprungsregeln finden sich in Art. 2.5 i.V. mit dem Ursprungsprotokoll.
Das Abkommen enthält noch Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Zollwesen, zu technischen Handelshemmnissen, sanitären und phytosanitären Maßnahmen, Schutz geistigen Eigentums, öffentliches Auftragswesen und Handelsschutzinstrumenten.
Bis zum formellen Inkrafttreten wird das Abkommen seit 1.1.2021 vorläufig angewendet (Art. 13.3).