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Zollbericht Türkei Einfuhrabgaben
Die Türkei erhebt Sonderzölle auf zahlreiche Waren. Waren mit Ursprung in der EU sind nicht betroffen.
24.02.2021
Für das Jahr 2021 wurde im türkischen Amtsblatt eine konsolidierte Liste der betroffenen Waren veröffentlicht. Das sind insbesondere: mineralische Waren, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe und Kautschuk sowie Waren daraus, Leder und Lederwaren, Holz, Kork und Flechtwaren sowie Erzeugnisse daraus, Papier und Papierwaren, Spinnstoffe und Waren daraus, Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme und ähnliche Waren, Federn, Daunen und Waren daraus, Waren aus mineralischen Stoffen sowie aus Keramik und Glas, Perlen, Diamanten, Edelsteine und Schmuckwaren, Eisen, Stahl, Kupfer und Aluminium sowie Waren daraus, Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, Metallwaren, zahlreiche Erzeugnisse des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, Zugmaschinen, Kranwagen, Kraftfahrzeuge mit Bohreinrichtung, Feuerwehrfahrzeuge, Lkw-Betonmischer, Kfz-Teile sowie Motorräder, Fahrräder, Anhänger und Teile dafür, Schiffe, optische Waren, Messinstrumente, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und –teile, Musikinstrumente, Möbel, Lampen und Lampenteile, vorgefertigte Gebäude, Spielwaren, Spielekonsolen, Dekorationsartikel, Sportartikel und Angelgerät, Bürsten und Pinsel, Schreibwaren, Hygieneartikel sowie diverse Haushaltswaren.
Details ergeben sich aus der Liste in Anhang 1 (Ek-1) zum Erlass Nr. 3351 vom 31.12.2020 (s. Download). Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Die mit „G.T.I.P.“ bezeichnete Spalte enthält die türkischen Zolltarifnummern. Diese sind bis zur achten Stelle identisch mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern. Diese findet man im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Es kann im Internet kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Die mit 1 bis 8 bezeichneten Spalten enthalten die anzuwendenden Sonderzollsätze. Die Spalten 1 bis 4 gelten für Waren mit Ursprung in der EU oder in anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält. Die Spalten 5 bis 7 gelten für Entwicklungsländer, denen die Türkei grundsätzlich Zollpräferenzen gewährt (Indien, Bangladesch…). Spalte 8 gilt für alle anderen Länder, z. B. China.
Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, und anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält, sind von den Sonderzöllen also nicht betroffen. Zum Nachweis des Ursprungs EU reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung aus. Dies wurde durch eine Anpassung des Art. 205 (4) c der türkischen Zollverordnung ermöglicht (https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2020/12/20201210-14.htm). In der Praxis verlangen türkische Zolldienstleister häufig dennoch ein Ursprungszeugnis. Sie wollen dadurch theoretische Haftungsrisiken minimieren.
Quelle: Türkischer Staatsanzeiger vom 31. Dezember 2020