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Rechtsbericht | Tunesien | Verfassungsrecht

Ende der Verfassungskrise in Tunesien in Sicht?

In Tunesien ist ein öffentlicher Streit über die Auslegung der noch jungen Verfassung von 2014 bezüglich der Befugnisse des Präsidenten entbrannt.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Einleitung

Der tunesische Präsident Kais Saied hat am 25. Juli 2021 den Regierungschef des Landes Hichem Mechichi des Amtes enthoben und das Parlament für 30 Tage „zugesperrt“. Seitdem diskutiert die tunesische und internationale Öffentlichkeit über die Rechtmäßigkeit dieser präsidentiellen Maßnahme.

Noch bleibt aber bis zum 24. August 2021 Zeit, einen Ausweg aus der Verfassungskrise der noch jungen arabischen Demokratie zu finden.

Was spricht für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme?

Als Rechtsgrundlage kommt Art. 80 der Verfassung von 2014 in Betracht. Dieser stattet den Präsidenten in Abs. 1 mit sehr weitreichenden Befugnissen für den Notfall aus. Unter Notfall versteht Art. 80 Abs. 1 eine „unmittelbare Gefahr für die Existenz des Vaterlandes und die Sicherheit oder die Unabhängigkeit des Staates, die die normale Arbeitsweise des Staates unmöglich macht.“

Vor dem Hintergrund der schwierigen Sicherheits-, Gesundheits- und vor allem Wirtschaftslage des Landes beruft sich Präsident Kais Saied auf eine solche Gefahr und diese Lesart der Verfassung.

Was spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme?

Nach dem Wortlaut des Art. 80 Abs. 1 ist jedoch grundsätzlich eine Beratung mit dem Premierminister und dem Vorsitzenden der Nationalversammlung erforderlich, bevor eine derartige „Notstandsmaßnahme“ des Präsidenten getroffen werden kann. Eine solche Beratung erfolgte nicht.

Ob aber eine solche Beratung, die ja schlussendlich dann zur eigenen Absetzung des Premierministers bzw. zur Aussperrung der Parlamentarier führte, denklogisch überhaupt möglich ist und vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift erfasst ist, ist umstritten.

Absatz 1 des Art. 80 sieht zudem eine Unterrichtungspflicht des Präsidenten des tunesischen Verfassungsgerichts über das Ergreifen einer präsidentiellen „Notstandsmaßnahme“ vor. Problematisch ist hierbei aber, dass seit Verabschiedung der neuen Verfassung Tunesiens im Jahr 2014 noch kein Verfassungsgericht eingerichtet wurde.

Ebenfalls als Gegenargument angeführt wird die Regelung in Art. 80 Abs. 2. Dieser besagt ausdrücklich, dass während des Zeitraums der 30-tägigen „Notstandsmaßnahme“ das Parlament sich in ständiger Sitzung befinden muss. Eine vorübergehende Auflösung der tunesischen Nationalversammlung für 30 Tage steht also in direktem Widerspruch zu dieser Vorschrift.

Wie geht es weiter?

Abgesehen von einer möglichen politischen Lösung der Verfassungskrise, regelt Art. 80 Abs. 3 der Verfassung das weitere Verfahren.

Am 24. August 2021, am Ende des 30-Tages-Zeitraums seit 25. Juli also, könnten sich eigentlich der Präsident der tunesischen Nationalversammlung oder mindestens dreißig Abgeordnete an das Verfassungsgericht wenden und dort einen Antrag auf Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit der präsidentiellen „Notstandsmaßnahme“ stellen. Da es aber eben bisher kein Verfassungsgericht in Tunesien gibt, entfällt auch diese Möglichkeit.

Es ist daher abzuwarten, ob sich der Präsident Kais Saied am 24. August 2021 weiterhin auf einen Notfall nach Art. 80 Abs. 1 der Verfassung beruft. Oder ob er die Aussperrung der Parlamentarier nach Art. 80 Abs. 3 wieder beendet. Dieser zwingt ihn dazu, eine verhängte „Notstandsmaßnahme“ wieder zu beenden, sobald die Umstände, die ihre Ergreifung rechtfertigten, nicht mehr länger bestehen.

Ob und wann in Tunesien ein Verfassungsgericht eingerichtet wird, das für die Lösung einer solchen Krise eigentlich unabdingbar ist, ist nicht abzusehen.

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