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Rechtsbericht | Tunesien | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht in Tunesien

Die kaufrechtliche Gewährleistung ist im „Code des obligations et des contrats“ geregelt. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nur für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Pflichten des Verkäufers

Diese Vorschrift erlegt dem Verkäufer zwei Pflichten auf. Zum einen muss er die Kaufsache liefern oder direkt übergeben. Zum anderen muss er für deren Mangelfreiheit einstehen. Die Gewährleistung der Mangelfreiheit richtet sich nach den Art. 647 ff. COC. Konkret umfasst die kaufrechtliche Mängelhaftung im tunesischen Recht Folgendes: Der Verkäufer haftet für Mängel der Sache, die ihren Wert erheblich mindern oder sie für den Gebrauch, zu dem sie nach ihrer Natur oder nach dem Vertrag bestimmt ist, ungeeignet machen. Mängel, die den Wert oder die Nutzung nur geringfügig mindern, begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung. Der Verkäufer garantiert auch das Vorhandensein der im Vertrag festgelegten Eigenschaften.

Mangelhaftigkeit

Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden (Art. 650 COC). Bei beweglichen Sachen muss der Käufer den Zustand der verkauften Sache sofort nach Erhalt untersuchen und dem Verkäufer jeden Mangel, für den dieser einzustehen hat, unverzüglich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt mitteilen. Andernfalls gilt die Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Mängel handelt, die bei einer gewöhnlichen Untersuchung nicht erkennbar sind oder dass der Käufer aus einem Grund, den er nicht zu vertreten hat, daran gehindert wurde, den Zustand der verkauften Sache zu untersuchen. In diesem Fall müssen die Mängel der Sache dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden; andernfalls gilt die Sache als genehmigt. Der bösgläubige Verkäufer kann sich nicht auf diesen Vorbehalt berufen.

Gewährleistungsrechte

Wenn eine Sache wegen eines Mangels oder wegen des Fehlens bestimmter Eigenschaften zu beanstanden ist, kann der Käufer gemäß Art 655 COC die Auflösung des Kaufvertrages und die Rückgabe des Kaufpreises verlangen.

Er hat ebenso in folgenden Fällen Anspruch auf Schadensersatz:

  • wenn der Verkäufer die Mängel der Sache oder das Fehlen der von ihm zugesicherten Eigenschaften kannte und dies nicht erklärt hat;
  • wenn der Verkäufer erklärt hat, dass die Sache frei von Mängeln ist;  das gilt jedoch nicht für Mängel, die sich erst nach dem Verkauf herausgestellt haben oder die der Verkäufer nach Treu und Glauben nicht kennen konnte;
  • wenn die Eigenschaften, deren Fehlen festgestellt wurde, ausdrücklich oder durch Handelsbrauch vereinbart worden waren.

Rückabwicklung

Im Falle der Rückabwicklung des Kaufs nach Art. 660 COC muss der Käufer die mit dem Mangel behaftete Sache, so wie er sie erhalten hat, einschließlich ihrem Zubehör, zurückgeben. Andererseits ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Preis, den er erhalten hat, sowie die Kosten für bereits getätigte Aufwendungen aus dem Vertrag zurückzuerstatten.

Lediglich ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises besteht, wenn die Sache durch das Verschulden des Käufers oder das Verschulden von Personen, für die er einzustehen hat, verschlechtert wurde. Das heißt, wenn er sie zu einem Zweck verwendet hat, der ihren Wert erheblich mindert (Art. 663 COC).

Pflichten des Käufers

Die Pflichten des Käufers sind in Art. 675 COC geregelt. Danach muss der Käufer den Kaufpreis zahlen und die Kaufsache annehmen.

Allgemeines Leistungsstörungsrecht

In Ergänzung der kaufrechtlichen Gewährleistung beinhaltet der COC auch allgemeine, für alle Vertragstypen geltende Vorschriften für den Fall einer ausbleibenden Leistung. Danach kann eine Nichterfüllung beispielsweise entweder auf den Verzug des Schuldners oder aber auch auf den Verzug des Gläubigers zurückzuführen sein. 

Verzug

Der Schuldner befindet sich in Verzug, wenn er der Erfüllung seiner Verpflichtung ganz oder teilweise ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Der Verzug des Schuldners wird bestimmt in Abhängigkeit von der Art der Verpflichtung. Wenn im Vertrag beispielsweise eine Frist für die Erfüllung festgelegt wurde, ist der Schuldner dann in Verzug, wenn er nach Ablauf dieser Frist den Vertrag noch nicht erfüllt. Wenn keine Frist für die Erfüllung des Vertrags vereinbart wurde, ist der Gläubiger verpflichtet, den Schuldner zu mahnen und ihm eine angemessene Frist zur Leistung einzuräumen.

Der Gläubiger wiederum befindet sich in Verzug, wenn er ohne triftigen Grund die Annahme der Leistung verweigert, die der Schuldner oder ein in seinem Namen handelnder Dritter in der Weise zu erbringen anbietet, wie es der Verpflichtung aus dem Vertrag entspricht.

Wenn der Schuldner sich weigert, den Vertrag zu erfüllen, hat der Gläubiger das Recht, den Schuldner zu zwingen, die Pflicht zu erfüllen. Wenn allerdings die Erfüllung nicht möglich ist, kann der Gläubiger die Auflösung des Vertrags oder den Ersatz des Schadens verlangen (Art. 273 COC).

Es gibt zudem auch die sogenannte Einrede der Nichterfüllung im tunesischen Gewährleistungsrecht. Wenn der Vertrag synallagmatisch, also gegenseitig ist, kann die Partei, die noch nicht erfüllt hat, ihre Verpflichtung solange verweigern, solange ihr Vertragspartner seinerseits die vertragliche Verpflichtung ebenfalls noch nicht erfüllt hat.

Ersatz des Schadens

Derjenige, der einen Vertrag nicht erfüllt, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch kausal entstanden ist. Die Nichterfüllung stellt somit eine sogenannte Leistungsstörung dar, die zu einer vertraglichen Haftung führen kann.

Um ersatzfähig zu sein, muss der Schaden sicher, direkt und persönlich sein. Der ersatzfähige Schaden betrifft sowohl die Ausgaben, die durch eine ausbleibende Vertragserfüllung angefallen sind sowie gegebenenfalls auch eine Wertminderung der Güter. Unter Umständen ist auch ein entgangener Gewinn, sprich der Verlust der Chance, aus dem Vertrag Nutzen zu ziehen sowie ein immaterieller Schaden ersatzfähig.

Höhere Gewalt

Eine Vorschrift zu „Höherer Gewalt“ findet sich in Art. 282 COC. Liegt ein unvorhersehbares Ereignis vor, so ist die nicht-leistende Partei von Gewährleistungsansprüchen befreit.

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