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Recht
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Rechtsmeldung Tunesien Doppelbesteuerungsabkommen
15.03.2018
(GTAI) Anfang Februar 2018 unterzeichneten Deutschland und Tunesien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Vor allem die Höchstsätze für Quellensteuern haben die Vertragsparteien zugunsten der Empfänger bestimmter Einkünfte herabgesetzt.
Dividenden sollen danach mit maximal 15 Prozent vom Bruttobetrag besteuert werden. Dieser Satz reduziert sich auf maximal 5 Prozent, wenn der Empfänger der Ausschüttungen eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die mit wenigstens 10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (Art. 10 DBA). Gegenwärtig beträgt der reduzierte Satz maximal 10 Prozent und erst bei einer Beteiligung in Höhe von 25 Prozent.
Lizenzgebühren aus sämtlichen Quellen werden künftig mit maximal 10 Prozent besteuert. Gegenwärtig gelten diese 10 Prozent vor allem für Lizenzgebühren aus Urheberrechten und Know-How. Dagegen werden nach jetziger DBA-Rechtslage Lizenzgebühren insbesondere aus Patenten und Gebrauchsmustern mit maximal 15 Prozent besteuert.
Zinszahlungen werden nach wie vor mit maximal 10 Prozent besteuert. Neuerdings reduziert sich dieser Steuersatz auf 2,5 Prozent, wenn es sich um Zinseinkünfte einer Bank handelt. Null Prozent gelten, wenn es sich bei dem Empfänger um eine der beiden Regierungen oder Zentralbanken handelt, ebenso zugunsten der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Auf tunesischer Seite sind es ebenfalls einige Aufbau- beziehungsweise Entwicklungsbanken, die in den Genuss des Null-Satzes für Zinseinkünfte kommen, unter anderem die Banque Nationale Agricole, die Société Tunisienne de Banque, die Banque de l’Habitat oder die Banque de financement des petites et des moyennes entreprises.
In Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen wurde Art. 4 des neuen DBA ein neuer Absatz vier hinzugefügt. Danach gilt eine Personengesellschaft als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Auch nach dem neuen DBA gilt eine Bauausführung oder Montage als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang von Bauausführungen oder Montagen begründen, im Gegensatz zum aktuellen DBA, unter keinen Umständen eine Betriebsstätte. Diesen Passus haben die Verfasser des neuen DBA gestrichen.
Bevor das neue DBA in Kraft tritt, muss es sowohl das deutsche als auch das tunesische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es wird das gegenwärtige DBA ersetzen, das aus dem Jahr 1975 datiert und aus Sicht der Vertragsparteien nicht mehr die wirtschaftlichen Beziehungen der Staaten widerspiegelt.
Zum Thema:
Deutsch-Tunesischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom 8.Februar 2018 (in der deutschen Fassung), abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen
Deutsch-Tunesisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.Dezember 1975, abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen