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Tunesien: Investitionsrecht
Das tunesische Investitionsrecht im Überblick. (Stand: 12.08.2026)
Investitionsschutzabkommen
Ein Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Tunesien wurde durch den „Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ (in Kraft seit 7.10.1965) abgeschlossen. Das Abkommen ist im BGBl. 1965 II auf den Seiten 1377 ff. abgedruckt.
Grundsatz der Investitionsfreiheit
Zentrale Aussagen über den Zugang ausländischer Investoren in den tunesischen Markt trifft das Gesetz Nr. 71-2016 über Investitionen (InvestG). Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und hat weitestgehend das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1993 über Investitionsanreize ersetzt.
Der Anwendungsbereich des InvestG erstreckt sich auf sämtliche Wirtschaftsaktivitäten und gilt gleichermaßen für (natürliche und juristische) Personen mit und ohne Sitz in Tunesien (Art. 2 InvestG). Art. 4 Abs. 1 InvestG stellt zunächst den Grundsatz der Investitionsfreiheit auf. Freilich erfährt dieser Grundsatz im Folgenden erhebliche Einschränkungen. So ermächtigt Art. 4 Abs. 3 InvestG die Regierung, ein Dekret zur Regelung einiger Wirtschaftsbereiche zu verabschieden. Dieses Dekret listet die wirtschaftlichen Aktivitäten, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Außerdem bestimmt das Dekret die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen und das Genehmigungsverfahren.
Genehmigungspflichtige Aktivitäten
Mit dem Dekret Nr. 417-2018 über die Liste genehmigungspflichtiger Wirtschaftsaktivitäten (Dekret Nr. 417) hat die tunesische Regierung die Ermächtigung aus Art. 4 Abs. 3 InvestG im Mai 2018 umgesetzt. Artikel 3 Dekret Nr. 417 bestimmt allgemein die Branchen, die zunächst einer Genehmigung bedürfen und bei denen weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Natürliche Ressourcen und Baustoffe
- Transport (Land, Wasser und Luft)
- Banken und Versicherungen
- Industrielle Aktivitäten, die gefährlich sind und solche die potentiell die Umwelt verschmutzen
- Gesundheit
- Bildung
- Telekommunikation
- Einige Handelsaktivitäten und einige Dienstleistungen
In einigen Gewerben gelten Beschränkungen für Ausländer
Anhang 1 zum Dekret Nr. 417 schlüsselt die in Art. 3 Dekret Nr. 417 genannten Aktivitäten auf und enthält Aussagen über zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um die jeweilige Aktivität ausüben zu dürfen. Dabei kann es in einigen Fällen zur Diskriminierung ausländischer Investoren kommen. So ist die Ausübung einiger Gewerbe ausschließlich tunesischen Staatsangehörigen gestattet, während sich bei anderen Aktivitäten ausländische Investoren zwar beteiligen dürfen, jedoch nur mit höchstens 49 Prozent der Anteile, die restlichen Anteile müssen tunesische Staatsangehörige halten.
| Laufende Nummer* | Aktivität | Art der Beschränkung |
|---|---|---|
| Baustoffe | ||
| 2 | Erlaubnis zum Betrieb eines industriellen Steinbruchs | Ausschließlich tunesische Staatsangehörige |
| Transport | ||
| 5 | Eintragung in das Register der Schiffsausrüster | (Vorbehaltlich eines völkerrechtlichen Übereinkommens und der Gegenseitigkeit) nur tunesische Staatsangehörige |
| 6 | Eintragung in das Register der Seefrachtführer | (Vorbehaltlich eines völkerrechtlichen Übereinkommens und der Gegenseitigkeit) nur tunesische Staatsangehörige |
| 8 | Eintragung in das Register der Umschlagsunternehmen | (Vorbehaltlich eines völkerrechtlichen Übereinkommens und der Gegenseitigkeit) nur tunesische Staatsangehörige |
| 9 | Erlaubnis zum Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens (Personen- und Güterverkehr) | Beteiligungsgrenze für Ausländer in Höhe von 49% der Unternehmensanteile |
| 10 | Erlaubnis zum Betrieb von Flugzeugen mit einem Gewicht von maximal 5,7 Tonnen zu touristischen und anderen gewerblichen Zwecken | Beteiligungsgrenze für Ausländer in Höhe von 49% der Unternehmensanteile |
| 11 | Erlaubnis zum Betrieb von Ultraleichtflugzeugen zu touristischen und anderen gewerblichen Zwecken | Beteiligungsgrenze für Ausländer in Höhe von 49% der Unternehmensanteile |
| 19 | Transport von Sprengstoffen für die zivile Nutzung | Ausländische (natürliche und juristische) Personen erhalten eine Genehmigung nur aufgrund eines Vertrags mit der tunesischen Regierung |
| Bank- und Versicherungswesen | ||
| 23 | Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Versicherungs- und Rückversicherungsmaklerin | Ausschließlich tunesische Staatsangehörige |
| Sprengstoffe | ||
| 52 | Erlaubnis zur Herstellung von Sprengstoffen für die zivile Nutzung | Ausländische (natürliche und juristische) Personen erhalten eine Genehmigung nur aufgrund eines Vertrags mit der tunesischen Regierung |
| Gesundheitswesen | ||
| 59 | Erlaubnis zur Gründung/Verlegung/Übertragung einer Apotheke der Kategorien "A" und "B" | Ausschließlich tunesische Staatsangehörige |
| 61 | Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln | Ausschließlich Personen, die seit mindestens 5 Jahren tunesische Staatsangehörige sind |
| Bildungswesen | ||
| 63 | Erlaubnis zum Betrieb einer privaten Bildungseinrichtung | Ist der Träger eine natürliche Person, muss sie die tunesische Staatsangehörigkeit haben. Auf Antrag kann das Bildungsministerium auch einer ausländischen Person die Erlaubnis erteilen. Ist die Trägerin eine juristische Person, genügt es, dass ihre Gründung rechtskonform geschah. |
| 65 | Erlaubnis zum Betrieb einer Hochschule | Muss die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach tunesischem Recht haben, an der tunesische Staatsangehörige mit wenigstens 65% beteiligt sind. |
| Telekommunikation | ||
| 66 | Erlaubnis als virtueller Mobilfunknetzbetreibers | Es muss sich um eine juristische Person handeln, deren gesetzlicher Vertreter Inhaber der tunesischen Staatsangehörigkeit ist. |
| Handel und Dienstleistungen | ||
| 72 | Handelsvertretung für Kfz-Ausrüstung | Ausschließlich tunesische Staatsangehörige |
| 89 | Erlaubnis für einen Betrieb zur Wartung und Reparatur von Flugzeugen | Beteiligungsgrenze für Ausländer in Höhe von 49% der Unternehmensanteile |
| 90 | Erlaubnis für die Überwachung des Flugverkehrs an tunesischen Flughäfen | Beteiligungsgrenze für Ausländer in Höhe von 49% der Unternehmensanteile |
| 96 | Erlaubnis zur Vermittlung von Arbeitskräften ins Ausland | Gesetzlicher Vertreter der Vermittlerin muss die tunesische Staatsangehörigkeit haben |
Weitere Zugangsbeschränkungen in den Bereichen Vertrieb und Handel ergeben sich aus Dekret Nr. 61-14.
Umfassendes Förderinstrumentarium
Steuerliche Anreize, die zuvor im Rahmen des alten Gesetzes über Investitionsanreize (Gesetz 93-120 vom 27. Dezember 1993) galten, sind nun durch das Gesetz 2017-8 vom 14. Februar 2017 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Das InvestG und das Dekret Nr. 2017-389 regeln zudem die zahlreichen Investitionsförderungsregime. Zu den Förderinstrumentarien zählen vor allem Zuschüsse und Steuererleichterungen.
Ein detaillierter Überblick über die Voraussetzungen und Anreize im Einzelnen ist auf der Internetseite des tunesischen Ministeriums für Handel erhältlich. So fördert der tunesische Staat etwa exportorientierte Unternehmen, Investitionen in ausgewiesenen strukturschwachen Regionen, aus dem Bereich Umwelttechnologie und Projekte mit einer bestimmten Wertschöpfung.
Start-up-Gesetz
Seit 2018 gibt es das Start-up-Gesetz Nr. 2018-20 (Gesetz Nr. 20). Es schafft Anreize für innovative Unternehmen, Unternehmen im Bereich der neuen Technologien sowie Unternehmen mit einer besonders hohen Wertschöpfung. Das Start-up-Label wird neuen Unternehmen für einen Zeitraum von maximal 8 Jahren verliehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das Unternehmen ist jünger als 8 Jahre;
- mehr als zwei Drittel des Aktienkapitals des Unternehmens befinden sich im Besitz von Einzelpersonen, Kapitalrisikoinvestmentgesellschaften, gemeinsamen Fonds für Investitionen in Kapitalrisikogeschäfte, anderen kollektiven Anlageinstrumenten oder ausländischen Start-up-Unternehmen;
- das Geschäftsmodell basiert auf Innovation, insbesondere auf technologischer Innovation;
- das Geschäftsmodell ist auf schnelles Wachstum (Skalierbarkeit).
Gründerinnen können das Start-up-Label gemäß Art. 6 Gesetz Nr. 20 beim Ministerium für Digitales beantragen. Als Vorteile gewährt das Gesetz den Gründern eines Start-up das Recht auf einen einjährigen Sonderurlaub, der einmalig um ein weiters Jahr verlängert werden darf - dieses Recht steht sowohl öffentlichen Bediensteten als auch Angestellten im Privatsektor zu (Art. 13 Start-up G).
Innerhalb des Zeitraumes, in dem ein Unternehmen den Start-up-Status trägt, ist es von der Körperschaftsteuer befreit, dazu erhalten die Unternehmen import- und devisenrechtliche Vergünstigungen.