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Tunesien: Investitionsrecht
Das tunesische Investitionsrecht im Überblick. (Stand: 30.07.2026)
Investitionsschutzabkommen
Ein Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Tunesien wurde durch den „Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ (in Kraft seit 7.10.1965) abgeschlossen. Das Abkommen ist im BGBl. 1965 II auf den Seiten 1377 ff. abgedruckt.
Grundsatz der Investitionsfreiheit
Zentrale Aussagen über den Zugang ausländischer Investoren in den tunesischen Markt trifft das Gesetz Nr. 71-2016 über Investitionen (InvestG). Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und hat weitestgehend das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1993 über Investitionsanreize ersetzt.
Der Anwendungsbereich des InvestG erstreckt sich auf sämtliche Wirtschaftsaktivitäten und gilt gleichermaßen für (natürliche und juristische) Personen mit und ohne Sitz in Tunesien (Art. 2 InvestG). Artikel 4 Abs. 1 InvestG stellt zunächst den Grundsatz der Investitionsfreiheit auf. Freilich erfährt dieser Grundsatz im Folgenden erhebliche Einschränkungen. So ermächtigt Art. 4 Abs. 3 InvestG die Regierung, ein Dekret zur Regelung einiger Wirtschaftsbereiche zu verabschieden. Dieses Dekret listet die wirtschaftlichen Aktivitäten, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Außerdem bestimmt das Dekret die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen und das Genehmigungsverfahren.
Genehmigungspflichtige Aktivitäten
Mit dem Dekret Nr. 417-2018 über die Liste genehmigungspflichtiger Wirtschaftsaktivitäten (RegDekret) hat die tunesische Regierung die Ermächtigung aus Art. 4 Abs. 3 InvestG im Mai 2018 umgesetzt. Zunächst bestimmt Art. 3 RegDekret, dass neben den im Anhang 1 gelisteten Branchen die folgenden genehmigungspflichtig sind:
- Natürliche Ressourcen und Baustoffe
- Transport (Land, Wasser und Luft)
- Banken und Versicherungen
- Industrielle Aktivitäten, die gefährlich sind und solche die potentiell die Umwelt verschmutzen
- Gesundheit
- Bildung
- Telekommunikation
Umfassendes Förderinstrumentarium
Steuerliche Anreize, die zuvor im Rahmen des alten Gesetzes über Investitionsanreize (Gesetz 93-120 vom 27. Dezember 1993) galten, sind nun durch das Gesetz 2017-8 vom 14. Februar 2017 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Das InvestG und das Dekret Nr. 2017-389 regeln zudem die zahlreichen Investitionsförderungsregime. Zu den Förderinstrumentarien zählen vor allem Zuschüsse und Steuererleichterungen.
Ein detaillierter Überblick über die Voraussetzungen und Anreize im Einzelnen ist auf der Internetseite des tunesischen Ministeriums für Handel unter diesem Link erhältlich. So fördert der tunesische Staat etwa exportorientierte Unternehmen, Investitionen in ausgewiesenen strukturschwachen Regionen, aus dem Bereich Umwelttechnologie und Projekte mit einer bestimmten Wertschöpfung.
Start-up-Gesetz
Seit 2018 gibt es das Start-up-Gesetz Nr. 2018-20 (Gesetz Nr. 20). Es schafft Anreize für innovative Unternehmen, Unternehmen im Bereich der neuen Technologien sowie Unternehmen mit einer besonders hohen Wertschöpfung. Das Start-up-Label wird neuen Unternehmen für einen Zeitraum von maximal 8 Jahren verliehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das Unternehmen ist jünger als 8 Jahre;
- mehr als zwei Drittel des Aktienkapitals des Unternehmens befinden sich im Besitz von Einzelpersonen, Kapitalrisikoinvestmentgesellschaften, gemeinsamen Fonds für Investitionen in Kapitalrisikogeschäfte, anderen kollektiven Anlageinstrumenten oder ausländischen Start-up-Unternehmen;
- das Geschäftsmodell basiert auf Innovation, insbesondere auf technologischer Innovation;
- das Geschäftsmodell ist auf schnelles Wachstum (Skalierbarkeit).
Gründerinnen können das Start-up-Label gemäß Art. 6 Gesetz Nr. 20 beim Ministerium für Digitales beantragen. Als Vorteile gewährt das Gesetz den Gründern eines Start-up das Recht auf einen einjährigen Sonderurlaub, der einmalig um ein weiters Jahr verlängert werden darf - dieses Recht steht sowohl öffentlichen Bediensteten als auch Angestellten im Privatsektor zu (Art. 13 Start-up G).
Innerhalb des Zeitraumes, in dem ein Unternehmen den Start-up-Status trägt, ist es von der Körperschaftsteuer befreit, dazu erhalten die Unternehmen import- und devisenrechtliche Vergünstigungen.