Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Tunesien

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Tunesien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Tunesien, dessen offizielle Bezeichnung die „Tunesische Republik“ ist, erlangte seine Unabhängigkeit von Frankreich am 20. März 1956.

    Am 14. Januar 2011 verließ der seinerzeit amtierende Präsident Ben Ali fluchtartig Tunesien; vorausgegangen waren Massenproteste gegen das Regime. Diese Massenproteste und die erfolgreiche Vertreibung des Machthabers waren Inspiration für die Proteste, die seitdem in vielen anderen arabischen Staaten stattgefunden haben.

    Politische Beobachter sprechen jedoch mittlerweile vom „post arab spring“ und beschreiben damit den Rückfall in die vorrevolutionären autoritären Strukturen. Diese Entwicklungen sind mittlerweile auch in Tunesien zu beobachten. So hat Präsident Kais Saied, im Amt seit Oktober 2019, im Juli 2021 das Parlament aufgelöst und regiert seither mit Dekreten ohne parlamentarische Legitimation. Neue Parlamentswahlen sind für den 17. Dezember 2022 angesetzt.

    Bis zum Sommer 2021 war die politische Landschaft Tunesien grundsätzlich von einer Dialogbereitschaft der stärksten politischen Parteien, der islamischen Ennahda-Partei und der säkularen Nidaa-Partei des im Juli 2019 verstorbenen tunesischen Präsidenten Béji Caid Essebsi geprägt. Allerdings stand auch Tunesien in den Jahren 2012/2013 bereits kurz davor, in gewalttätige Auseinandersetzungen abzudriften. Einen entscheidenden Beitrag zur Vermittlung der politischen Lager leistete das nationale Dialog-Quartett Tunesiens, das für seinen Einsatz 2015 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet wurde.

    Als weiteren rechtspolitischen Meilenstein auf dem Weg in die Demokratie konnte eigentlich die im Februar 2014 verabschiedete neue tunesische Verfassung bezeichnet werden: Die Artikel 1 und 2 enthalten die tragenden Staatsprinzipien. Danach ist Tunesien eine freiheitliche, unabhängige und souveräne Republik, deren Religion der Islam ist, wobei die tunesische Verfassung - anders als in anderen arabischen Staaten - keine Festlegung auf eine bestimmte Strömung des Islams vorsieht. Die Verfassung enthält ebenfalls private Eigentumsrechte. Bis auf Weiteres ist sie jedoch außer Kraft gesetzt.

    Denn für den Sommer 2022 (25. Juli) ist ein Referendum über eine neue Verfassung geplant. Die tunesische Bevölkerung hatte von Januar bis März 2022 Gelegenheit, sich an der Ausarbeitung einer neuen Verfassung zu beteiligen. Davon haben jedoch nur circa 6 Prozent Gebrauch gemacht. Es ist davon auszugehen, dass die neue Verfassung auch bei niedriger Beteiligung der Bevölkerung an dem Referendum wie geplant in Kraft treten wird.

    Das Rechtssystem des Mittelmeeranrainers basiert darüber hinaus auf dem französischen Code Civil und in seinen Wurzeln auch auf dem islamischen Recht. 



    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Einen ersten Überblick darüber, in welchen internationale Organisationen Tunesien Mitglied ist, erhalten Sie hier.

    Tunesien ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Afrikanischen Union (AU), der Arabischen Liga, der Welthandelsorganisation (WTO), der Großarabischen Freihandelszone (GAFTA), der OECD, der Arabischen Maghreb Union (AMU) und der Euro-Mediterranen Partnerschaft (EMP). Tunesien ist ebenfalls der Afrikanischen Freihandelszone beigetreten, dem sogenannten African Continental Free Trade Agreement (AfCFTA).

    Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland ist Tunesien dem UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) vom 11. April 1980 nicht beigetreten.

    Das Internationale Privatrecht (IPR) war lange nur lückenhaft kodifiziert. Dies hat sich erst 1999 durch Inkrafttreten des Gesetzes über das Internationale Privatrecht (Code de Droit International Privé, loi n° 98-97) geändert. In ihm ist der Grundsatz der Parteiautonomie normiert. Parteien eines schuld- oder handelsrechtlichen Vertrages steht es frei, das auf ihre Rechtsbeziehung anzuwendende Recht zu bestimmen. Haben die Parteien es versäumt, in ihrem Vertrag eine solche Rechtswahl zu treffen, so gilt aus Sicht des deutschen IPR (vergleiche insoweit die Rom I-Verordnung) das Recht desjenigen Staates, in dem derjenige Teil sitzt, der die vertragstypische Leistung zu erbringen hat. Auf nichts Anderes stellt auch das tunesische Recht in Artikel 62 IPR-Gesetz ab.

    Neben dem Kollisionsrecht regelt das IPR-Gesetz auch das internationale Zivilprozessrecht Tunesiens.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Das tunesische Vertrags- und Schuldrecht basiert auf dem  „Code des obligations et des contrats“ (COC) aus dem Jahr 1906, wurde mehrfach geändert und 2005 neu gefasst.

    Es handelt sich dabei um ein Gesetzgebungswerk, das von einer gemischten französisch-tunesischen Kommission seit 1896 erarbeitet wurde.

    Das Gesetzbuch wurde aufgrund der Entwicklung der Gesetzgebung in den verschiedenen Bereichen immer wieder geändert, bis es schließlich durch das Gesetz Nr. 2005-87 vom 15. August 2005 mehr oder weniger neu gefasst wurde.

    Vertragsschluss

    Für einen wirksamen Vertragsschluss nach dem tunesischen COC bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen, das heißt einer Einigung, der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien, eines zulässigen Vertragsgegenstands sowie eines rechtlichen Grundes zum Vertragsschluss (sogenannte essentiala negotii). 

    Beim rechtlichen Grund bzw. der Causa handelt sich um das Motiv, das einen Vertragspartner dazu veranlasst hat, sich rechtlich zu verpflichten. Das kann beispielsweise die Verpflichtung eines Verkäufers sein, die Sache zu liefern. Und gleichzeitig ebenso die Verpflichtung eines Käufers, den Preis zu zahlen.

    Die Zulässigkeit eines solchen rechtlichen Grundes zum Vertragsschluss regelt Artikel 67 COC. Danach ist eine Verpflichtung, die auf einem unzulässigen Grund beruht, unwirksam. Ein unzulässiger Grund ist beispielsweise ein Grund, der gegen die guten Sitten oder auch gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

    Das tunesische Vertragsrecht kennt auch den Grundsatz „pacta sunt servanda“. Danach bedeutet der Abschluss eines Vertrages, dass der Vertrag auch zwingend erfüllt werden muss. Nach diesem Grundsatz kann sich keine Partei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einseitig entziehen.

    Artikel 242 COC bestimmt in diesem Sinne: „Rechtsgültig eingegangene vertragliche Verpflichtungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen widerrufen werden".

    Dieser Artikel ist folglich Ausdruck des Grundsatzes der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, den das tunesische Recht somit ausdrücklich anerkennt. Er impliziert, dass die Verpflichtung aus einem Vertrag genauso stark ist wie die Verpflichtung durch das Gesetz.

    Nichtigkeit

    Das tunesische Vertragsrecht sieht auch Tatbestände vor, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen. Eine vertragliche Verpflichtung ist zum Beispiel dann von Rechts wegen nichtig, wenn ihr eine der wesentlichen Voraussetzung für ihre Entstehung fehlt (Einigung, Geschäftsfähigkeit, Gegenstand oder Grund) oder wenn das Gesetz die Nichtigkeit in einem bestimmten Fall ausdrücklich selbst vorschreibt.

    In der Rechtsfolge wirkt die Nichtigkeit rückwirkend. Das heißt die Parteien werden in die Lage versetzt, in der sie sich vor dem Vertragsschluss befanden (status quo ante).

    Artikel 325 COC bestimmt für diesen Fall, dass eine von Rechts wegen nichtige Verpflichtung keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann. Es besteht in der Folge dann ein Anspruch auf Rückforderung der in Erfüllung dieser Verpflichtung ungerechtfertigt erbrachten Gegenleistung.

    Gefahrübergang

    Das besondere Vertragsrecht mit seinem jeweiligen Gewährleistungsrecht beginnt im „Code des obligations et des contrats“ (COC) ab Art. 564 ff. Den Beginn macht das Kaufrecht. Artikel 583 ff. COC bestimmen die Rechtsfolgen und Wirkungen eines Kaufvertrages.

    Danach geht das Eigentum an der Kaufsache, anders als im deutschen Recht, bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auch schon vor Übergabe der Sache, darf der Käufer bereits die Sache weiterveräußern. Auch der Verkäufer kann zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Zahlungsanspruch auf den Kaufpreis an Dritte abtreten (vgl. Art 584 COC).

    Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht allerdings gemäß Art. 588 COC erst mit Übergabe der Sache vom Verkäufer auf den Käufer über.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Die kaufrechtliche Gewährleistung ist im „Code des obligations et des contrats“ geregelt. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nur für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden.

    Pflichten des Verkäufers

    Diese Vorschrift erlegt dem Verkäufer zwei Pflichten auf. Zum einen muss er die Kaufsache liefern oder direkt übergeben. Zum anderen muss er für deren Mangelfreiheit einstehen. Die Gewährleistung der Mangelfreiheit richtet sich nach den Art. 647 ff. COC. Konkret umfasst die kaufrechtliche Mängelhaftung im tunesischen Recht Folgendes: Der Verkäufer haftet für Mängel der Sache, die ihren Wert erheblich mindern oder sie für den Gebrauch, zu dem sie nach ihrer Natur oder nach dem Vertrag bestimmt ist, ungeeignet machen. Mängel, die den Wert oder die Nutzung nur geringfügig mindern, begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung. Der Verkäufer garantiert auch das Vorhandensein der im Vertrag festgelegten Eigenschaften.

    Mangelhaftigkeit

    Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden (Art. 650 COC). Bei beweglichen Sachen muss der Käufer den Zustand der verkauften Sache sofort nach Erhalt untersuchen und dem Verkäufer jeden Mangel, für den dieser einzustehen hat, unverzüglich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt mitteilen. Andernfalls gilt die Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Mängel handelt, die bei einer gewöhnlichen Untersuchung nicht erkennbar sind oder dass der Käufer aus einem Grund, den er nicht zu vertreten hat, daran gehindert wurde, den Zustand der verkauften Sache zu untersuchen. In diesem Fall müssen die Mängel der Sache dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden; andernfalls gilt die Sache als genehmigt. Der bösgläubige Verkäufer kann sich nicht auf diesen Vorbehalt berufen.

    Gewährleistungsrechte

    Wenn eine Sache wegen eines Mangels oder wegen des Fehlens bestimmter Eigenschaften zu beanstanden ist, kann der Käufer gemäß Art 655 COC die Auflösung des Kaufvertrages und die Rückgabe des Kaufpreises verlangen.

    Er hat ebenso in folgenden Fällen Anspruch auf Schadensersatz:

    • wenn der Verkäufer die Mängel der Sache oder das Fehlen der von ihm zugesicherten Eigenschaften kannte und dies nicht erklärt hat;
    • wenn der Verkäufer erklärt hat, dass die Sache frei von Mängeln ist;  das gilt jedoch nicht für Mängel, die sich erst nach dem Verkauf herausgestellt haben oder die der Verkäufer nach Treu und Glauben nicht kennen konnte;
    • wenn die Eigenschaften, deren Fehlen festgestellt wurde, ausdrücklich oder durch Handelsbrauch vereinbart worden waren.

    Rückabwicklung

    Im Falle der Rückabwicklung des Kaufs nach Art. 660 COC muss der Käufer die mit dem Mangel behaftete Sache, so wie er sie erhalten hat, einschließlich ihrem Zubehör, zurückgeben. Andererseits ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Preis, den er erhalten hat, sowie die Kosten für bereits getätigte Aufwendungen aus dem Vertrag zurückzuerstatten.

    Lediglich ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises besteht, wenn die Sache durch das Verschulden des Käufers oder das Verschulden von Personen, für die er einzustehen hat, verschlechtert wurde. Das heißt, wenn er sie zu einem Zweck verwendet hat, der ihren Wert erheblich mindert (Art. 663 COC).

    Pflichten des Käufers

    Die Pflichten des Käufers sind in Art. 675 COC geregelt. Danach muss der Käufer den Kaufpreis zahlen und die Kaufsache annehmen.

    Allgemeines Leistungsstörungsrecht

    In Ergänzung der kaufrechtlichen Gewährleistung beinhaltet der COC auch allgemeine, für alle Vertragstypen geltende Vorschriften für den Fall einer ausbleibenden Leistung. Danach kann eine Nichterfüllung beispielsweise entweder auf den Verzug des Schuldners oder aber auch auf den Verzug des Gläubigers zurückzuführen sein. 

    Verzug

    Der Schuldner befindet sich in Verzug, wenn er der Erfüllung seiner Verpflichtung ganz oder teilweise ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Der Verzug des Schuldners wird bestimmt in Abhängigkeit von der Art der Verpflichtung. Wenn im Vertrag beispielsweise eine Frist für die Erfüllung festgelegt wurde, ist der Schuldner dann in Verzug, wenn er nach Ablauf dieser Frist den Vertrag noch nicht erfüllt. Wenn keine Frist für die Erfüllung des Vertrags vereinbart wurde, ist der Gläubiger verpflichtet, den Schuldner zu mahnen und ihm eine angemessene Frist zur Leistung einzuräumen.

    Der Gläubiger wiederum befindet sich in Verzug, wenn er ohne triftigen Grund die Annahme der Leistung verweigert, die der Schuldner oder ein in seinem Namen handelnder Dritter in der Weise zu erbringen anbietet, wie es der Verpflichtung aus dem Vertrag entspricht.

    Wenn der Schuldner sich weigert, den Vertrag zu erfüllen, hat der Gläubiger das Recht, den Schuldner zu zwingen, die Pflicht zu erfüllen. Wenn allerdings die Erfüllung nicht möglich ist, kann der Gläubiger die Auflösung des Vertrags oder den Ersatz des Schadens verlangen (Art. 273 COC).

    Es gibt zudem auch die sogenannte Einrede der Nichterfüllung im tunesischen Gewährleistungsrecht. Wenn der Vertrag synallagmatisch, also gegenseitig ist, kann die Partei, die noch nicht erfüllt hat, ihre Verpflichtung solange verweigern, solange ihr Vertragspartner seinerseits die vertragliche Verpflichtung ebenfalls noch nicht erfüllt hat.

    Ersatz des Schadens

    Derjenige, der einen Vertrag nicht erfüllt, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch kausal entstanden ist. Die Nichterfüllung stellt somit eine sogenannte Leistungsstörung dar, die zu einer vertraglichen Haftung führen kann.

    Um ersatzfähig zu sein, muss der Schaden sicher, direkt und persönlich sein. Der ersatzfähige Schaden betrifft sowohl die Ausgaben, die durch eine ausbleibende Vertragserfüllung angefallen sind sowie gegebenenfalls auch eine Wertminderung der Güter. Unter Umständen ist auch ein entgangener Gewinn, sprich der Verlust der Chance, aus dem Vertrag Nutzen zu ziehen sowie ein immaterieller Schaden ersatzfähig.

    Höhere Gewalt

    Eine Vorschrift zu „Höherer Gewalt“ findet sich in Art. 282 COC. Liegt ein unvorhersehbares Ereignis vor, so ist die nicht-leistende Partei von Gewährleistungsansprüchen befreit.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Das Immobilienrecht in Tunesien regelt der „Code des droits réels“ aus dem Jahr 1965.

    In Tunesien ist danach eine notarielle Form für den Grundstückserwerb nicht erforderlich. In der Praxis sollte der Käufer genau darauf achten, ob er bereits den eigentlichen Kaufvertrag oder erst einen Vorvertrag unterzeichnet. Der Erwerb von Grundstücken durch Ausländer ist prinzipiell möglich, bedarf allerdings der Genehmigung des Gouverneurs. Ohne die vorherige Genehmigung sollte von einem Kauf Abstand genommen werden. In der Regel wird zuvor ein Vorvertrag ausgehandelt, der bei Verletzung Anknüpfungspunkte für Schadensersatz bieten kann. Erst wenn der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist, entfaltet die Grundstücksübertragung Drittwirkung. Vor dem Kauf sollte das Grundbuch konsultiert werden, ob dort Rechte an dem Grundstück eingetragen sind.

    Wird der Kaufpreis aus Gründen der Steuerersparnis als zu niedrig angesetzt, drohen Sanktionen wie zum Beispiel ein staatliches Vorkaufsrecht oder die Versagung der Erwerbsgenehmigung.

    Basierend auf dem Kaufpreis als Berechnungsgrundlage fällt bei der Veräußerung von Grundstücken eine Registrierungsgebühr an. Für Grundstücke, die zur Bebauung vorgesehen sind, gibt es eine Staffelung von einem Prozent für Grundstücke bis 120 qm bis fünf Prozent für Grundstücke ab 600 qm. Im Übrigen beträgt die Registrierungsgebühr fünf Prozent (vergleiche Art. 20 Gesetz betreffend Registrierungsgebühren und Stempelsteuern). Für den Grundstückskaufvertrag fällt zudem eine Stempelsteuer an.

    Der Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist für Ausländer nicht möglich, wohl aber können landwirtschaftliche Flächen für die Dauer von 40 Jahren geleast werden.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Nach tunesischem Recht können sich Ausländer grundsätzlich nicht als Absatzmittler betätigen. 

    Handelsvertreter

    Lediglich zwei Artikel des tunesischen Handelsgesetzbuchs (Code de Commerce; im Folgenden HGB), nämlich die Art. 625 und 626, befassen sich mit dem Handelsvertreter. Im Übrigen ist auf das allgemeine Auftrags- und Vertretungsrecht zurückzugreifen, das in den Art. 1104 ff. des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge (Dekret vom 15.12.1906, im Folgenden: SVG) geregelt ist.

    Artikel 625 HGB definiert den Handelsvertreter als eine Person, die es unternimmt, den Kauf beziehungsweise Verkauf von Waren oder anderweitige Handelsgeschäfte im Namen und auf Rechnung des Prinzipals regelmäßig vorzubereiten oder abzuschließen, ohne diesem gegenüber dienstvertraglich gebunden (sprich: weisungsunterworfen) zu sein.

    Direktlieferungen an tunesische Endabnehmer sind zulässig.

    Der Aufbau einer Vertriebsstruktur und die damit verbundenen Aktivitäten vor Ort sind hingegen tunesischen Absatzmittlern, also tunesischen Staatsangehörigen, vorbehalten (Art. 2, 4 und 8 des Dekrets Nr. 61-14 vom 30. August 1961). Ausländer können sich demnach nicht als Absatzmittler betätigen. Dies gilt auch für juristische Personen, die nicht als „tunesisch“ anzusehen ist. Das geht soweit, dass es Ausländern versagt ist, aktive Produktvermarktung vor Ort zu betreiben (auch nicht über den "Umweg" eines Repräsentanzbüros).

    Nach der Legaldefinition in Art. 3 des Dekrets Nr. 61-14 vom 30. August 1961 ist eine juristische Person "tunesisch", wenn

    • sie nach den tunesischen Rechtsvorschriften gegründet wurde;
    • sie ihren Sitz in Tunesien hat;
    • ihr Kapital zu mindestens 50 Prozent von tunesischen Staatsangehörigen gehalten wird;
    • sich die Unternehmensleitung (Verwaltungsrat, Geschäftsführung etc.) mehrheitlich aus tunesischen Staatsangehörigen zusammensetzt.

    Von diesem grundsätzlichen Verbot für Ausländer, sich als Handelsvertreter zu betätigen, lässt Art. 4 des Dekrets Ausnahmen zu. Die wichtigste findet sich dort in Ziffer 10, die das Secrétariat d'Etat au Plan et aux Finances ausdrücklich ermächtigt, nach seinem Ermessen auch Ausländern eine Carte de Commerçant auszustellen. Jedoch wird von dieser Möglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht.

    Ein Mindestalter oder Geschäftsfähigkeit ist für den Handelsvertreter nicht vorgeschrieben (Art. 1105 Satz 2 und 3 SVG); er muss jedoch über die nötige Verstandesreife verfügen, Art und Umfang seines Handelns sachgerecht zu erfassen.

    Aus Art. 626 HGB geht hervor, dass Handelsvertretervereinbarungen auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden können. Wurde keine Befristung vereinbart, so kann jede der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.

    Die Länge der Frist ergibt sich aus dem Handelsüblichen, also aus dem Handelsbrauch. Nach Angaben der Deutsch-Tunesischen Industrie- und Handelskammer in Tunis gilt als Faustregel ein Monat Kündigungsfrist pro Jahr Vertragsdauer, höchstens jedoch sechs Monate. Keine Frist ist einzuhalten, wenn dem anderen Teil, dem gegenüber die Kündigung erklärt werden soll, eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

    Vertragshändler

    Das tunesische Recht wartet nicht mit spezifischen Bestimmungen zum Recht des Vertragshändlers (Eigenhändlers) auf. Der Inhalt einer entsprechenden Vereinbarung unterliegt weitestgehend dem Willen der Vertragsschließenden. Ausländern ist eine Betätigung als Vertragshändler (Eigenhändler) nach den Art. 2, 4 und 8 Ziffer 4 des Dekrets Nr. 61-14 vom 30. August 1961 ausdrücklich verwehrt.

    Carte de Commerçant

    Nur wer vom Secrétariat d'Etat au Plan et aux Finances eine Carte de Commerçant bekommt und als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist (vergleiche Art. 8 des Gesetzes Nr. 95-44 vom 2. Mai 1995), darf sich als Absatzmittler betätigen. Ein spezielles Register für Handelsvertreter existiert jedoch nicht.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Einen ersten Einblick in das tunesische Arbeitsrecht erhalten Sie hier.

    Tunesien hat eine hohe Arbeitslosenquote, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch. Aus diesem Grund erschwert Tunesien die Beschäftigung ausländischer Arbeits- und Führungskräfte und fördert andererseits etwa die Beschäftigung tunesischer Hochschulabsolventen. Zum Teil übernimmt der Staat im Rahmen der Investitionsförderung auch Ausbildungskosten und den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung.

    Sozialversicherungsabkommen

    Zwischen Deutschland und Tunesien besteht ein Sozialversicherungsabkommen (nur Renten- und Krankenversicherung; nicht Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; vergleiche BGBl. 1986 II S. 584 ff.). Entsandte Arbeitnehmer unterliegen danach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Entsendestaates, wenn die in Art. 7 des Abkommens aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere darf die Tätigkeit im anderen Staat nicht 12 Monate überschreiten (einmalig verlängerbar).

    Beantragung eines Arbeitsvisums

    Ein Arbeitsvisum wird vom tunesischen Sozialministerium für die Dauer von einem Jahr erteilt (erneuerbar). Zur Erlangung müssen die Einstellungsabsichtserklärung des künftigen Arbeitgebers, Zeugnisse und andere Qualifikationsnachweise vorgelegt werden, da mitunter nachzuweisen ist, dass für den Arbeitsplatz kein tunesischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Nach Erhalt der Arbeitserlaubnis ist eine Aufenthaltserlaubnis (Carte de Séjour) bei einer lokalen Polizeistation zu beantragen. Diese wird ebenfalls für die Dauer von einem Jahr erteilt (erneuerbar).

    Auch befristete Arbeitsverträge möglich

    Arbeitsverträge in Tunesien sind in der Regel auf eine 40-Stunden- oder eine 48-Stundenwoche ausgelegt. Die gesetzliche Mindestdauer für Probezeiten beträgt drei Monate. Allerdings wird in der Praxis oft eine Dauer zwischen sechs Monaten (normale Arbeitnehmer) und 12 Monaten (Führungskräfte) vereinbart. Befristete Arbeitsverträge sind bis zu einer Dauer von vier Jahren möglich; auch projektbezogene Arbeitsverträge können geschlossen werden.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • In Tunesien gibt es verschiedene Mindestlöhne.

    Der entsprechende Mindestlohn bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt ab Juli 2022 389,504 tunesische Dinar, ca. 124 Euro im Monat. Für den Sektor der Landwirtschaft gilt ein Mindesttageslohn von 17,658 tunesischen Dinar, ca. 5,60 Euro. 

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  • Der Anwendungsbereich des Investitionsgesetzes erstreckt sich auf sämtliche Wirtschaftsaktivitäten und gilt gleichermaßen für Personen mit und ohne Sitz in Tunesien.

    Investitionsschutzabkommen

    Ein Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Tunesien wurde durch den „Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ (in Kraft seit 7.10.1965) abgeschlossen. Das Abkommen ist im BGBl. 1965 II auf den Seiten 1377 ff. abgedruckt.

    Grundsatz der Investitionsfreiheit

    Tunesien hat ein durchaus attraktives Investitionsklima geschaffen, vor allem durch einen soliden Rechtsrahmen für in- und ausländische Investoren. Die tunesischen Behörden stehen ausländischen Direktinvestitionen sehr positiv gegenüber. Zentrale Aussagen über den Zugang ausländischer Investoren in den tunesischen Markt trifft das Gesetz Nr. 71-2016 über Investitionen (InvestG). Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und hat weitestgehend das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1993 über Investitionsanreize ersetzt.

    Der Anwendungsbereich des InvestG erstreckt sich auf sämtliche Wirtschaftsaktivitäten und gilt gleichermaßen für (natürliche und juristische) Personen mit und ohne Sitz in Tunesien (Art. 2 InvestG). Artikel 4 Abs. 1 InvestG stellt zunächst den Grundsatz der Investitionsfreiheit auf. Freilich erfährt dieser Grundsatz im Folgenden erhebliche Einschränkungen. So ermächtigt Art. 4 Abs. 3 InvestG die Regierung, ein Dekret zur Regelung einiger Wirtschaftsbereiche zu verabschieden. Dieses Dekret listet die wirtschaftlichen Aktivitäten, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Außerdem bestimmt das Dekret die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen und das Genehmigungsverfahren.

    Genehmigungspflichtige Aktivitäten

    Mit dem Dekret Nr. 417-2018 über die Liste genehmigungspflichtiger Wirtschaftsaktivitäten (RegDekret) hat die tunesische Regierung die Ermächtigung aus Art. 4 Abs. 3 InvestG im Mai 2018 umgesetzt. Zunächst bestimmt Art. 3 RegDekret, dass neben den im Anhang 1 gelisteten Branchen die folgenden genehmigungspflichtig sind:

    • Natürliche Ressourcen und Baustoffe
    • Transport (Land, Wasser und Luft)
    • Banken und Versicherungen
    • Industrielle Aktivitäten, die gefährlich sind und solche die potentiell die Umwelt verschmutzen
    • Gesundheit
    • Bildung
    • Telekommunikation

    Umfassendes Förderinstrumentarium

    Steuerliche Anreize, die zuvor im Rahmen des alten Gesetzes über Investitionsanreize (Gesetz 93-120 vom 27. Dezember 1993) galten, sind nun durch das Gesetz 2017-8 vom 14. Februar 2017 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Das InvestG und das Dekret Nr. 2017-389 regeln zudem die zahlreichen Investitionsförderungsregime. Zu den Förderinstrumentarien zählen vor allem Zuschüsse und Steuererleichterungen.

    Ein detaillierter Überblick über die Voraussetzungen und Anreize im Einzelnen ist auf der Internetseite des tunesischen Ministeriums für Handel unter diesem Link erhältlich. So fördert der tunesische Staat etwa exportorientierte Unternehmen, Investitionen in ausgewiesenen strukturschwachen Regionen, aus dem Bereich Umwelttechnologie und Projekte mit einer bestimmten Wertschöpfung.

    Start-up-Gesetz

    Am 20. April 2018 wurde mit dem Gesetz 20 von 2018 ein Existenzgründungsgesetz im Amtsblatt veröffentlicht. Das Dekret 2018-840 vom 11. Oktober 2018 regelt die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Existenzgründungsgesetzes. Das Start-up-Gesetz zielt darauf ab, das Wachstum von Start-up-Unternehmen zu fördern und Tunesien als Start-up-Drehscheibe zu etablieren. Das Start-up-Label wird neuen Unternehmen für einen Zeitraum von maximal 8 Jahren verliehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • das Unternehmen ist neu gegründet oder besteht zum Zeitpunkt der Beantragung des Labels noch nicht länger als 8 Jahre;
    • mehr als zwei Drittel des Aktienkapitals des Unternehmens befinden sich im Besitz von Einzelpersonen, KapitalrisikoInvestmentgesellschaften, gemeinsamen Fonds für Investitionen in Kapitalrisikogeschäfte, anderen kollektiven Anlageinstrumenten oder ausländischen Start-up-Unternehmen;
    • das Unternehmen verfügt über ein innovatives Wirtschaftsmodell, vor allem unter technologischen Gesichtspunkten;
    • die Tätigkeit des Unternehmens birgt ein erhebliches wirtschaftliches Wachstumspotenzial.

    Soziale Verantwortung von Unternehmen

    Mit dem Gesetz 35 vom 11. Juni 2018 über die soziale Verantwortung von Unternehmen wurden ebenfalls allgemeine Verpflichtungen für Unternehmen eingeführt, wonach private (und auch öffentliche) Unternehmen ein Budget zur Finanzierung von Projekten der sozialen Verantwortung bereitstellen müssen. Die Projekte müssen beispielsweise dem Schutz der Umwelt oder der nachhaltigen Entwicklung dienen oder die vernünftige Nutzung natürlicher Ressourcen garantieren.

    Regelung für Selbständige

    Tunesien hat mit dem Gesetzesdekret 33 von 2020 mittlerweile auch eine rechtliche und steuerliche Regelung für Selbstständige eingeführt. Nach dieser Regelung vom 10. Juni 2020 gilt jede natürliche Person mit tunesischer Staatsangehörigkeit, die eine gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, dienstleistende oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, als Selbstunternehmer, sofern ihr Jahresumsatz 75.000 tunesische Dinar, ca. 23.000 Euro nicht übersteigt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Das tunesische Gesellschaftsrecht ist im Gesetz über Handelsgesellschaften (Code des Sociétés Commerciales), dem Loi Nr. 2000-93, geregelt.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à Responsabilité Limité, SARL) hat mindestens zwei und höchstens 50 Gesellschafter. Übersteigt die Anzahl der Gesellschafter 50, so ist sie binnen eines Jahres in eine SA (siehe unten) umzuwandeln. Inzwischen ist auch die Gründung einer Ein-Mann-GmbH (Société Unipersonnelle à Responsabilité Limitée, SUARL) möglich. Die meisten der für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Vorschriften gelten auch für die Einpersonengesellschaft, mit einigen Ausnahmen. Juristische Personen durften diese Art von Gesellschaft lange nicht gründen. Ein neues Gesetz zur Verbesserung des Unternehmensumfelds (Gesetz 2019-47 vom 29. Mai 2019) erlaubt es juristischen Personen mittlerweile jedoch, eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen und einen Geschäftsführer zu bestellen.

    Mindestangaben des Gesellschaftsvertrages sind Namen und Wohnorte der Gründungsgesellschafter, der Zweck und die Dauer der Gesellschaft, das Gesellschaftskapital und dessen Verteilung auf die Gesellschafter, der oder die Geschäftsführer (sofern bereits bestimmt), die Art der Einlagen und der Stichtag des Jahresabschlusses.

    Das Kapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht weniger als 1.000 tunesische Dinar, ca. 300 Euro betragen. Es ist in gleiche und unteilbare Geschäftsanteile aufgeteilt, die nicht durch Aktien repräsentiert werden können und nicht frei übertragbar sind.

    Zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft muss das Kapital vollständig eingezahlt und bei einem Bankinstitut auf den Namen der Gesellschaft hinterlegt sein.

    Von den jährlichen Gewinnen der Gesellschaft nach Steuern müssen fünf Prozent einem gesetzlichen Rücklagenkonto zugeführt werden, bis diese Rücklage zehn Prozent des Kapitals erreicht.

    Die Gesellschaft ist spätestens einen Monat nach Gründung in das Handelsregister des Gerichts einzutragen. Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch einen späteren Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre jeweilige Einlage beschränkt. Die GmbH kann unter folgenden Voraussetzungen aufgelöst werden:

    • Absenken des Kapitals auf unter 50 Prozent des Stammkapitals;
    • Ablauf der Dauer der Gesellschaft;
    • Beendigung der Tätigkeit;
    • Entscheidung der Gesellschafter;
    • gerichtliche Auflösungsanordnung.

    Aktiengesellschaft

    Die Gründung einer Aktiengesellschaft (Société Anonyme, SA) setzt mindestens sieben Gesellschafter voraus. Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft, deren Anteile nicht zur öffentlichen Zeichnung angeboten werden, beträgt 5.000 tunesische Dinar, ca. 1.500 Euro. Für alle anderen Aktiengesellschaften ist ein Mindestkapital von 50.000 tunesischen Dinar vorgeschrieben. Zur Gründung muss das gesamte Gesellschaftskapital eingezahlt sein. Eine Bescheinigung über die Einzahlung des Aktienkapitals bei einem Bankinstitut wird durch das Gesetz zur Verbesserung des Unternehmensumfelds (Gesetz 2019-47 vom 29. Mai 2019) nicht mehr verlangt. Das Gründungsverfahren für Unternehmen wurde somit vereinfacht. Das Kapital muss vollständig gezeichnet und zu mindestens 25 Prozent bei der Gründung eingezahlt werden, wenn es sich um eine Bareinlage handelt. Die Haftung der Gesellschafter ist ebenfalls auf ihre Einlage beschränkt. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand (administrateurs), welcher durch die Hauptversammlung gewählt wird (assembleé générale). Außerdem ist ein Wirtschaftsprüfer zu bestimmen. Über die Auflösung entscheidet in der Regel eine außerordentliche Hauptversammlung oder ein Gericht.

    Zweigstelle und Repräsentanz

    Ausländische Unternehmen können - anstatt einer Tochtergesellschaft - auch eine von der Muttergesellschaft unselbständige Zweigstelle (succursale) in Tunesien eröffnen. Eine Registrierung im Handelsregister ist erforderlich; dazu ist insbesondere die Satzung der Muttergesellschaft in arabischer Übersetzung einzureichen. Die Muttergesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten ihrer Zweigstelle. Anders als die Repräsentanz darf die Zweigstelle wirtschaftlich tätig werden. Der Zweigstellenleiter kann die Muttergesellschaft rechtsverbindlich verpflichten; er ist daher mit den entsprechenden Vollmachten auszustatten.

    Auch eine Repräsentanz kann gegründet werden. Diese darf jedoch keinerlei geschäftliche Aktivitäten durchführen, sondern ist auf Informationsbeschaffung und Kontaktpflege beschränkt. Eine Produktvermarktung darf aber auch durch eine Repräsentanz nicht erfolgen (vergleiche oben Vertriebsrecht).

    Hier können Sie einen Einblick ins Handelsregister Tunesiens erhalten.


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  • Zentrale Norm im Devisenrecht ist der Code des Changes et du Commerce Extérieur.

    Der tunesische Dinar (tD) ist nicht voll konvertibel, da für einige Auslandsgeschäfte eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich ist. Tunesische Dinar dürfen grundsätzlich weder ein- noch ausgeführt werden. Allerdings ist die Einfuhr von Geldscheinen, Schecks und anderen Zahlungsmittel in ausländischer Währung gestattet. Eine Anzeigepflicht besteht ab einem Wert von 25.000 tunesischen Dinar. Zudem müssen eingeführte Zahlungsmittel deklariert werden, wenn später mehr als 5.000 tunesische Dinar wieder ausgeführt werden sollen. Ein Rücktausch ist dann nur gegen Vorlage des Umtauschbelegs möglich.

    Die Repatriierung von Gewinnen von Tochtergesellschaften und Zweigstellen ist garantiert, soweit die Einfuhr von Devisen unter Beachtung investitionsrechtlicher Vorgaben über eine tunesische Bank abgewickelt wurde (Circulaire de la BCT aux IA no 93-17 du 13 octobre 1993). Auch der Gewinntransfer ins Ausland muss über eine tunesische Bank erfolgen. Im Prinzip dürfen Ausländer Fremdwährungskonten unterhalten.

    Zu beachten ist, dass aufgrund des Circulaire No. 94-14 der Zentralbank Vorkasse nicht möglich ist.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Das Gesetz Nr. 12 aus 2015 über die Erzeugung erneuerbarer Energie ist bisher das einzig nennenswerte Gesetz in Tunesien, das sich explizit mit dem Klimawandel befasst.

    Das Gesetz vom 11. Mai 2015 legt den rechtlichen Rahmen für die Realisierung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf lokaler Ebene und für den Export fest. Artikel 3 beauftragt das Energieministerium, einen nationalen Plan für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu entwickeln. Das Gesetz legt die technischen und administrativen Regeln für die praktische Organisation des Marktes fest.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Einen ersten Überblick über das Umweltschutzrecht in Tunesien erhalten Sie hier.

    Regierungsverordnung Nr. 2018-263 zur Umsetzung des Pariser Abkommens

    Mit diesem Erlass wird eine Verwaltungseinheit zur Überwachung und Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Pariser Abkommens eingerichtet. Es legt ihre Aufgaben, ihre Organisation und die Modalitäten ihrer Arbeitsweise fest.

    Nationale Strategie und Aktionsplan Tunesiens für die biologische Vielfalt 2018-2030

    Diese Strategie legt die Vision Tunesiens zum Schutz seiner Vielfalt fest, vor allem vor den negativen Auswirkungen des Klimawandels.

    Nationale Strategie für Energiemanagement

    Dieses Dokument legt die Strategie der Regierung zur Verbesserung der Energieerzeugung und -nachfrage fest, insbesondere durch die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Energiemix und durch die Verbesserung der Energieeffizienz.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Ein Patent kann in Tunesien in Arabisch, Französisch oder Englisch beim Nationalen Institut für Normung und gewerbliches Eigentum angemeldet werden.

    Internationale Übereinkommen 

    Tunesien ist Unterzeichner fast aller von der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwalteten Verträge, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens zur Unterdrückung falscher oder irreführender Angaben über die Herkunft von Waren und des Haager Abkommens über die internationale Registrierung von gewerblichen Mustern und Modellen. Als WTO-Mitglied (seit 1995) hat Tunesien auch das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ratifiziert.

    Patentrecht

    Ein Patent kann in Tunesien in Arabisch, Französisch oder Englisch beim sogenannten INNORPI (Nationales Institut für Normung und gewerbliches Eigentum) angemeldet werden. Die Erfindung muss die Regeln für die Patentierbarkeit erfüllen, das heißt es muss sich um eine Neuheit sowie eine erfinderische Tätigkeit handeln und die Anwendung muss gewerblichen Zwecken dienen. Das Patent ist 20 Jahre lang ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung gültig.

    Markenrecht

    Um beim INNORPI eingetragen zu werden, muss die Marke unterscheidungskräftig, rechtmäßig und verfügbar sein. In der Datenbank TM|View kann man eine Recherche nach älteren Marken auch für den tunesischen Markt durchführen. Die eingetragene Marke ist für zehn Jahre geschützt und kann unbegrenzt verlängert werden. Auch das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist in Tunesien anwendbar und ermöglicht die Ausdehnung der Rechte von oder nach Tunesien.

    Muster und Modelle

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anmeldung von Mustern und Modellen in Tunesien sind eine jeweilige Neuheit und Eigenart. Der Schutz beträgt maximal 15 Jahre. Das Haager System, in dem Tunesien ebenfalls Mitglied ist, ermöglicht auch hier die Ausdehnung von Schutzrechten von oder nach Tunesien.

    Geografische Angaben

    Tunesien ist seit 1973 auch Mitglied des Lissabonner Abkommens über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen, Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Das tunesische Steuerrecht wurde Ende der 80er Jahre komplett überarbeitet. Rechtsgrundlage ist bis heute das Gesetz Nr. 89-114.

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer wird auf die Einkünfte der Einzelperson (also natürlichen Person) erhoben (wozu im Grunde auch der Gewinnanteil einer Personengesellschaft gehört). Der Steuersatz unterliegt gemäß Artikel 44 des Gesetzes Nr. 89-114 (ErtStG) folgender progressiver Staffelung:

    Einkommen (tD)

    Steuersatz

    bis 5.000

    0%

    5.001 - 20.000

    26%

    20.001 - 30.000

    28%

    30.001 - 50.000

    32%

    über 50.000

    35%

    Körperschaftsteuer und sonstige Steuern

    Kapitalgesellschaften wie eine SARL oder SA unterliegen der Körperschaftsteuer; üblicherweise wird auf sie allerdings nicht das Welteinkommensprinzip angewendet, so dass sie nur in Bezug auf ihre tunesischen Gewinne besteuert werden. Das gleiche gilt für ausländische Gesellschaften, die eine Betriebsstätte in Tunesien unterhalten in Bezug auf die tunesischen Gewinne der Betriebsstätte.

    Der Körperschaftsteuersatz liegt seit 2021 bei 15 Prozent (Art. 49 ErtStG). Der alte Satz von 35 Prozent gilt aber noch für einige Bereiche wie Finanzdienstleistungen, Telekommunikation oder Tätigkeiten im Hydrokarbonsektor. Ein reduzierter Steuersatz von 10 Prozent gilt für bestimmte Tätigkeiten (wie zum Beispiel Kunsthandwerk, Landwirtschaft, Fischerei).

    Absetzbar sind grundsätzlich alle Kosten, die zur Führung der Geschäfte erforderlich sind. Das tunesische Steuerrecht kennt seit 2008 nur noch die lineare Abschreibungsmethode (Art. 12 ErtStG):

    Wirtschaftsgut

    Max. Abschreibungsrate (%)

    Gründungskosten

    100

    Handelsmarke, Patent

    20

    Leichte Konstruktionen

    10

    Solide Konstruktionen

    5

    Computer (Hardware/Software)

    33,33

    Büromöbel

    20

    Maschinen und Ausrüstung

    15

    Der Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt (Art. 8 ErtStG für die Einkommensteuer und Art. 48 Abs. IX ErtStG für die Körperschaftsteuer). Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.

    Gegenüber ansässigen Unternehmen erhebt Tunesien keine Quellensteuer auf Dividenden; seit dem Jahr 2015 gibt es jedoch eine Quellensteuer in Höhe von 10 Prozent jährlich auf Dividenden, die an natürliche Personen und nicht-ansässige Unternehmen ausgezahlt wurden. Diese Quellensteuer fällt allerdings erst ab Auszahlungen an, die jährlich 10.000 tunesische Dinar übersteigen. Lizenzgebühren, die an Steuerausländer gezahlt wurden, unterfallen einer Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent. Diese mindern sich jedoch aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Tunesien und Deutschland (siehe unten) auf 10 Prozent für einige Lizenzen. Zahlungen für technische Dienste an ein nicht-ansässiges Unternehmen werden mit 15 Prozent an der Quelle besteuert.

    Auch eine Ausbildungssteuer wird in Tunesien erhoben. Diese beträgt 1 Prozent der gezahlten Gehälter in der produzierenden Industrie und 2 Prozent in sonstigen Branchen. Ebenfalls basierend auf der Summe der gezahlten Löhne wird eine 1 Prozentige Abgabe zur Unterstützung von Sozialbauwohnungen erhoben. Beide Abgaben sind monatlich zu entrichten.

    Tunesien erhebt eine Erbschaftssteuer. Diese beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 2,5 Prozent und 35 Prozent.

    Mehrwertsteuer

    Der Mehrwertsteuersatz beträgt 19 Prozent; reduzierte Sätze liegen bei 7 Prozent (zum Beispiel IT-Dienste, Hotels, Restaurants, Zubehör, Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, sowie seit dem 1. Januar 2020 auch die Einfuhr, Herstellung und Verkauf von persönlichen Schutzmitteln gegen COVID-19) und 13 Prozent (Umsätze von Personen, die freiberufliche Dienstleistungen erbringen, Lieferung von Strom für Haushaltszweck).

    Bei Lieferungen eines deutschen Unternehmens (ohne Betriebsstätte in Tunesien) nach Tunesien oder der Dienstleistungserbringung eines deutschen Unternehmens (ohne Betriebsstätte in Tunesien) für ein tunesisches Unternehmen ist das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar. Das bedeutet, dass der tunesische Empfänger die Umsatzsteuer an das tunesische Finanzamt abzuführen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das deutsche Unternehmen eine tunesische Umsatzsteuer in der Rechnung ausweist oder nicht. Ein ausdrücklicher Hinweis in der Rechnung bietet sich in beiden Fällen für das leistende/liefernde deutsche Unternehmen an.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Mit der Bundesrepublik Deutschland hat Tunesien am 16. Dezember 2019 ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen (DBA). Das DBA sieht aus deutscher Sicht die Anwendung der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt auf die meisten Arten von Einkommen vor. Das alte DBA aus dem Jahr 1975 wurde dadurch ersetzt.

    Ebenso hat Tunesien 2018 das Multilaterale Abkommen der OECD zur Bekämpfung aggressiver Steuergestaltung unterzeichnet, die Ratifizierung steht allerdings noch aus.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Der Staatsvertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil- und Handelsrecht ermöglicht die Vollstreckung tunesischer Urteile in Deutschland und umgekehrt.

    Das tunesische IPR-Gesetz (Code de Droit International Privé) normiert auch die Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland ergangener Entscheidungen. Im Verhältnis zu Deutschland besteht seit 1970 ein Staatsvertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil- und Handelsrecht. Die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 der deutschen ZPO ist deshalb unstreitig verbürgt. Tunesische Urteile sind damit einer Vollstreckung in Deutschland fähig und umgekehrt.

    Dasselbe gilt für Schiedssprüche, denn beide Länder, Deutschland wie Tunesien, sind Mitgliedstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Im bilateralen Verhältnis zu Deutschland wurde zwischen den beiden Staaten 1966 ein Vertrag über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit abgeschlossen (in Kraft seit 1969). Im Übrigen verfügt Tunesien mit dem Gesetz Nr. 93-42 aus dem Jahr 1993 über ein Schiedsgesetz, das sich in weiten Teilen an die Vorgaben des UNCITRAL-Modellgesetzes anlehnt.


    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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  • Im Folgenden finden Sie ausgewählte Anlaufstellen und Kontaktadressen in Tunesien.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    Deutsch-Tunesische Industrie- und Handelskammer

    www.ahktunis.org

    Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunesien

    www.tunis.diplo.de

    Informationsportal für Investoren

    www.investintunisia.tn

    Handelsministerium

    http://www.commerce.gov.tn

    Tunesische Gesetze, französisch

    http://www.jurisitetunisie.com/textes/index.html

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

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