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Rechtsbericht | Ukraine | Vertriebsrecht

Vertriebsrecht

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Das ukrainische Vertriebsrecht regelt neben der Handelsvertretung noch den Kommissionsvertrag, den Agentenvertrag und den Franchisevertrag. 

Von Dmitry Marenkov, Yevgeniya Rozhyna

Das ukrainische Recht regelt die Handelsvertretung nur in einer einzigen Vorschrift. Gemäß Art. 243 Zivilgesetzbuch ("Zyvilnyj kodeks“, im Folgenden: ZGB) ist ein Handelsvertreter als eine Person definiert, die stets und selbständig beim Abschluss von Wirtschaftsverträgen als Vertreter von Unternehmern auftritt. Ein Handelsvertreter ("komercijnyj predstavnik“, im Folgenden: HV) kann eine natürliche oder eine juristische Person sein und handelt im Namen und auf Rechnung des Prinzipals. Die Befugnisse des HV können in einem schriftlichen Vertrag mit dem Prinzipal oder einer schriftlichen Vollmacht niedergelegt werden. Der HV hat Anspruch auf Provision. Soweit der HV-Vertrag keine Angaben zur Provisionshöhe enthält, gilt nach den allgemeinen Bestimmungen zum Vertragsrecht (siehe Art. 632 ZGB) der für diese Art von Leistungen übliche Satz. Ferner hat der HV Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Mangels weitergehender Regelungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestehen weite Möglichkeiten zur eigenständigen Vertragsgestaltung. Insbesondere sind die Delkredere-Provision, der Ausgleichsanspruch sowie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich geregelt.

Einen ähnlichen Vertragstyp stellt der Kommissionsvertrag ("dogovir komisii“) gemäß Art. 1011-1028 ZGB dar. Demnach ist der Kommissionär ("komisioner“) verpflichtet, gegen Vergütung ein oder mehrere Rechtsgeschäfte im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten ("komitent“) vorzunehmen. Der im Vergleich zum HV-Vertrag wesentlich detaillierter ausgestaltete gesetzliche Rahmen sieht u.a. vor, dass Kommissionsverträge befristet und unbefristet, mit oder ohne Angabe eines konkreten Tätigkeitsbezirks abgeschlossen werden können (Art. 1012 ZGB). Der Kommissionär hat Anspruch auf Vergütung in der vertraglich festgelegten Höhe, anderenfalls gilt der übliche Satz für diese Art von Tätigkeiten. Übernimmt der Kommissionär die Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch einen Dritten, kann er eine zusätzliche Vergütung verlangen (Art. 1013 ZGB). Mit Zustimmung des Kommittenten ist eine Subkommission möglich. Bei der Beendigung eines unbefristeten Kommissionsvertrages gilt für beide Parteien eine Kündigungsfrist von 30 Tagen (Art. 1025, 1026 ZGB).

Gemäß dem sog. Agentenvertrag ("agentskyj dogovir“), geregelt in Art. 297 des Wirtschaftsgesetzbuches ("Hospodarskyj kodeks“), verpflichtet sich der Handelsvertreter bzw. Agent ("kommercijnyj agent“) zur Vermittlung und Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen und auf Rechnung des Prinzipals. Der schriftlich abzuschließende Agentenvertrag muss den Tätigkeitsbereich, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Höhe der Provision, die Sanktionen bei Verstößen gegen vertragliche Bestimmungen, seine Geltungsdauer sowie ggf. andere notwendige Vertragsbedingungen enthalten. Der Agentenvertrag sollte ferner einen Bezirk, in dem der Agent tätig wird, umfassen. Anderenfalls kann der Agent auf dem gesamten Gebiet der Ukraine seine Tätigkeit ausüben.

Die Vertragsparteien können festlegen, welchem Recht ihre Vertriebsvereinbarung unterliegt (Parteiautonomie). Aus der Sicht des ukrainischen Kollisionsrechts stellt dies das Gesetz über das Internationale Privatrecht Nr. 2709-IV vom 23. Juni 2005 sicher (dort Art. 32, 43). Mangels einer Rechtswahlklausel unterliegt die Vertriebsvereinbarung dem Recht des Staates mit der engsten Verbindung zum Sachverhalt, d.h. dem Recht, in dem die Partei, die die vertragscharakteristische Leistung (Art. 32 Abs. 3 IPR-Gesetz spricht von "Leistung von entscheidender Bedeutung für den Inhalt des Rechtsgeschäfts“) erbringt, ihren Sitz hat. Ausdrücklich zählt Art. 44 Abs. 1 IPR-Gesetz dies für einige Vertragstypen auf: z.B. Kommissionär bei einem Kommissionsvertrag (Nr. 14). Zu beachten ist, dass bei Anwendung deutschen Rechts der Spielraum bei der Vertragsgestaltung durch die auf EU-Vorgaben für HV-Verträge beruhenden zwingenden Vorschriften, z.B. zum Ausgleichanspruch oder zu Kündigungsfristen deutlich enger ist.

Der Franchisevertrag ist unter der Bezeichnung "kommerzielle Konzession“ ("komerzijna konzesia“) in den Art. 1115-1129 ZGB und Art. 366-376 Wirtschaftsgesetzbuch, ausdrücklich als spezielle Vertragsart geregelt.

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