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Zollbericht Ukraine Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Ukraine ratifiziert Präferenzursprungsregeln des PEM-Abkommens

Die Europäische Kommission informierte nun über die rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.

Von Karin Appel | Bonn

Am 1. Mai 2025 hat das ukrainische Parlament ein Gesetz verabschiedet, das eine Änderung der Ursprungsregeln für Waren im Paneuropa-Mittelmeer-Raum ratifiziert.

Das Gesetz vom 17. Dezember 2024 Nr. 4148-IX "Über die Ratifizierung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln" und die damit einhergehenden Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2025. 

Durch die neuen Ursprungsregeln verlieren die alten Ursprungsregeln (die primäre Fassung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens) und die alternativen Regeln für den Handel mit der EU, Moldau und Nordmazedonien ihre Gültigkeit.

Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026. In dieser Zeit werden Waren, die vor dem 1. Januar 2025 nach den alten Regeln zertifiziert wurden, weiterhin akzeptiert, solange sie sich im Transit oder unter zollamtlicher Überwachung befinden.

Nun informiert die Europäische Kommission über die rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren

  • Bescheinigungen, die vor dem 1. Januar 2025 gemäß den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellt wurden und in Feld 7 den Vermerk "Transitional Rules“ tragen – vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig;
  • Bescheinigungen, die vor dem 22. Mai 2025 auf Grundlage des ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommens (C) ausgestellt wurden;
  • Bescheinigungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) ausgestellt wurden.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die von den ukrainischen Zollbehörden bis zum 22. Mai 2025 abgelehnt wurden, können im Rahmen eines Erstattungsantrags erneut zur Prüfung vorgelegt werden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, für Warenexporte in die Ukraine, die im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 22. Mai 2025 erfolgt sind, nachträglich Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Bescheinigungen gemäß dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) und unter Anwendung der Durchlässigkeit erstellt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie 

 

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