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EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Die Europäische Kommission hat die neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht.
24.10.2022
Von Melanie Hoffmann | Bonn
In der Vergangenheit haben wir bereits über die neuen Ursprungsprotokolle zu einigen Präferenzabkommen der Vertragsparteien und den dazugehörigen Leitfaden berichtet (GTAI-Meldung). Auf Grundlage dieser Neuerungen haben sich Änderungen in der diagonalen Ursprungskumulierung und somit in den folgenden Tabellen ergeben:
In der neuen Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach den Übergangsregeln für den Ursprung in der Pan-Euro-Med-Zone vorsehen. Die diagonale Kumulierung ist demnach nur dann mit einem dritten Partner möglich, wenn alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern ein "X" vorweisen.
Die Tabelle 2 zeigt den Beginn der Anwendung der Übergangsregeln über den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung in der Pan-Euro-Med-Zone.
Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, das heißt mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.
Die Mitteilung über die neue Matrix (ABl. C 405) ersetzt die letzte Mitteilung vom 19. Mai 2022 (ABl. C 202).
Quelle:
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM), ABl. C 405 vom 21. Oktober 2022, S. 56-60.