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Zollbericht EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Modernisierte Ursprungsregeln im PEM-Raum verabschiedet

Die Ursprungsregeln werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens (PEM=Pan-Europa-Mittelmeer/Pan-Euro-Mediterranean) hat Anfang Dezember 2023 die neuen und modernisierten Ursprungsregeln verabschiedet. Diese treten am 1. Januar 2025 in Kraft und sorgen von da an für einen modernisierten, vereinfachten und zugleich flexibilisierten Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens. Einige Länder wenden die revidierten Regeln bereits bilateral an. Diese bilaterale Anwendung endet jedoch am 31. Dezember 2024.

Welche Länder sind von den neuen und modernisierten Ursprungsregeln betroffen?

Die neuen und modernisierten Ursprungsregeln gelten für alle PEM-Vertragsparteien und somit für folgende Länder: die Schweiz, die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, die palästinensischen Gebiete, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Wann finden die neuen Regeln Anwendung?

Bis zum 31. Dezember 2024 bleibt die gegenwärtige Situation bestehen. Das bedeutet, dass bis zum Stichtag zwei Systeme in der PEM-Zone gelten: 1) das PEM-Übereinkommen und 2) die Übergangsregeln.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt nur noch das revidierte PEM-Übereinkommen und somit nur noch ein Set von Ursprungsregeln im gesamtem PEM-Raum. Die Übergangsregeln sind sodann nicht mehr anwendbar, da das revidierte PEM-Übereinkommen diese inhaltlich deckungsgleichen Übergangsregeln ersetzen wird.

Was gilt in der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2024?

In der Übergangsphase gelten das aktuelle PEM-Übereinkommen und die Übergangsregeln. Dem Exporteur wird es im Warenverkehr mit anwendenden Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2024 freigestellt, entweder das PEM-Übereinkommen oder die Übergangsregeln anzuwenden. Hierzu berichteten wir bereits im Oktober 2022: Vorübergehende Ursprungsregeln im PEM-Raum.

Da in der Übergangsphase zwei Systeme existieren, kann es durchaus dazu kommen, dass innerhalb einer Wertschöpfungskette einige Unternehmen den Ursprung ihrer Produkte nach den Übergangsregeln und andere auf Grundlage des PEM-Übereinkommens bestimmen. Damit geht ebenfalls einher, dass im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgestellte Ursprungsnachweise nicht für die Kumulation im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden können.

Zur Überwindung dieser mangelnden Interaktion einigten sich die Vertragsparteien auf einen Text zur Einführung der automatischen Durchlässigkeit im Rahmen der Übergangsregeln. Ein nach den Ursprungsregeln des aktuellen PEM-Übereinkommens ausgestellter Ursprungsnachweis soll somit automatisch als ein nach den Übergangsregeln gültiger Ursprungsnachweis gesehen werden, sofern entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Kriterien können Sie der unten aufgeführten Quelle entnehmen. Die automatische Durchlässigkeit wird schrittweise ab Februar 2024 eingeführt.

Informationen zu den Übergangsregeln und den Regeln gemäß des aktuellen PEM-Übereinkommens haben wir im folgenden Bericht für Sie zusammengestellt: Die Paneuropa-Mittelmeer-Zone.

Was bedeuten die neuen Regeln ab dem 1. Januar 2025?

Die neuen Regeln gehen vor allem mit administrativen Vereinfachungen für Unternehmen einher. Im Handel mit allen Vertragsparteien wird in Zukunft nur noch eine Art von Ursprungsnachweis erforderlich sein. Nämlich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung. Der Ursprungsnachweis EUR-MED wird nicht länger beibehalten. Zudem werden die produktspezifischen Listenregeln vereinfacht.

Des Weiteren sieht das revidierte Übereinkommen unter anderem folgende Änderungen vor:

  • Es soll eine Vollkumulation eingeführt werden.
  • Die No-Drawback-Regel soll abgeschafft werden - die Möglichkeit der Zollrückerstattung wäre somit einfacher.
  • Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können. 
  • Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von 10 auf 15 Prozent erhöht.
  • Die Regel der unmittelbaren Beförderung wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt. 
  • Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht.
  • Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht.
  • Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet.
  • Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können.
  • Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden.

Quellen und weitere Informationen: 

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