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Zollbericht Ukraine Krieg in der Ukraine

Update: Verlängerung der Handelsvorteile für ukrainische Waren

Im Mai 2022 beschloss die EU unter anderem die Aussetzung von Einfuhrzöllen für ukrainische Waren. Nun werden die Maßnahmen verlängert.

Von Karin Appel | Bonn

Die Handelsliberalisierungen haben sich positiv auf den Handel der Ukraine mit der EU ausgewirkt. Gemeinsam mit den Solidarity Lanes haben sie dafür gesorgt, dass die Handelsströme aus der Ukraine in die EU im Jahr 2022 stabil geblieben sind - trotz der durch den Krieg verursachten Störungen und entgegen dem allgemeinen Trend eines starken Rückgangs des ukrainischen Handels insgesamt.

Nun verlängert die EU die Aussetzung von Einfuhrzöllen, Kontingenten und Handelsschutzmaßnahmen für ukrainische Ausfuhren in die EU um ein weiteres Jahr bis zum 5. Juni 2024.

Neben der Stärkung von Wirtschaft und Handel berücksichtigen die Maßnahmen zusätzlich auch die bestehenden Bedenken der EU-Industrie. Zu diesem Zweck und angesichts eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Ukraine in die EU im Jahr 2022 enthalten die erneuerten Handelsliberalisierungen einen beschleunigten Schutzmechanismus, um den Unionsmarkt erforderlichenfalls zu schützen.

Die handelserleichternden Maßnahmen - ein Überblick

Die Handelserleichterungen umfassen folgende Maßnahmen: 

  • die Aussetzung der Anwendung der Einfuhrpreisregelung auf Obst und Gemüse
  • die Aussetzung von Zollkontingenten und Einfuhrzöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
  • Aussetzung von Antidumpingzöllen

Der Beschluss ist dabei an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Einhaltung der Ursprungsregeln von Produkten und der damit verbundenen Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen
  • Verzicht der Ukraine auf die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren mit Ursprung in der EU
  • Verzicht auf die Erhöhung bestehender Zölle oder Abgaben oder auf die Einführung sonstiger Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen (einzige Ausnahme: eindeutig im Kriegskontext gerechtfertigt)
  • die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Ukraine und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sowie fortgesetzte und anhaltende Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und rechtswidrigen Handlungen gemäß des bestehenden Assoziierungsabkommens

Quelle:

Verordnung (EU) 2023/1077; ABl. L 144 vom 6. Juni 2023, S. 1.

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