Rechtsmeldung | Ungarn | Verbraucherschutzrecht
Erweiterter Verbraucherschutz gilt in Ungarn ab 2022
Ab 1. Januar 2022 müssen sich Unternehmen auf wesentliche Änderungen der Verbraucherverträge über den Verkauf von Waren und die Erbringung digitaler Dienstleistungen einstellen.
14.12.2021
Von Marcelina Nowak | Bonn
Die ungarischen Verbraucherschutzvorschriften wurden durch die europäische Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen verändert. Ins nationale Recht wurden die beiden Richtlinien durch den Regierungserlass 373/2021 (30.VI.) umgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Regierungserlass nur eine gesetzliche Regelung des Verbraucherschutzes darstellt. Zusätzlich zu den neuen Vorschriften muss bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C)
- das Bürgerliches Gesetzbuch (Gesetz V von 2013),
- der Regierungserlass 151/2003 (IX.22.) über eine zwingende Garantie für bestimmte langlebige Güter und
- der Regierungserlass 45/2014 (II.26.) zu den detaillierten Regeln für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen
Beachtung finden.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Erweiterung der Vermutungsfrist von sechs auf zwölf Monate (§ 11 Abs. 2 Regierungserlass 373/2021 (30.VI.). Danach ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Erfüllung der Ware festgestellte Mangel zum Zeitpunkt der Ausführung der Ware bereits bestand.
Zudem muss beim Verkauf von Waren, die digitale Elemente enthalten, das Unternehmen sicherstellen, dass der Verbraucher über die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen informiert wird und Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsupdates, erhält (§ 17 Abs. 3 Regierungserlass 373/2021 (30.VI.).