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Rechtsmeldung Ungarn Coronavirus
Mit einer Regierungsverordnung, die die Pandemie-Folgen abschwächen soll, wird die Senkung der Gewerbesteuer für kleine und mittlere Unternehmen festlegt.
17.02.2021
Von Marcelina Nowak | Bonn
Die Regierungsverordnung 639/2020. (XII. 22.) sieht vor, die Gewerbesteuerpflicht für das Jahr 2021 für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu senken. Das ist eine Maßnahme zur Abschwächung der Auswirkungen des Coronavirus auf die Volkswirtschaft.
Der lokale Gewerbesteuersatz wird auf maximal 1 Prozent gesenkt. Das gilt aber ausschließlich für KMU, die jährliche Nettoumsatzerlöse oder eine Bilanzsumme von 4 Mrd. HUF nicht überschreiten (§ 1 der Verordnung). Wegen diesem Kriterium können nicht alle KMU diesen Steuersatz beantragen.
Die Freistellung gilt, wenn der Steuerzahler bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung über die Freistellung (Formblatt 21NYHIPA) an die Finanzbehörde (NAV) übermittelt. Die abgegebene Erklärung wird von NAV an die kommunale Steuerbehörde des Ortes weitergeleitet, an dem der Steuerzahler niedergelassen ist (§ 2 (4) der Verordnung).