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Gerichts-/Anwaltsgebühren
10.04.2026
Germany Trade & Invest (Stand: 08.04.2026)
Die Höhe der Gerichtskosten wird zunächst vorgegeben durch das polnische Gerichtskostengesetz (Ustawa z dnia 28 lipca 2005 r. o kosztach sądowych w sprawach cywilnych).
Ergänzend wurden hierzu eine Verordnung des Justizministers (Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości z dnia 21 marca 2016 r. w sprawie sposobu uiszczania opłat sądowych w sprawach cywilnych) erlassen, wie die Gerichtskosten bezahlt werden können. Entscheidend für die Höhe der Gerichtskosten ist der jeweilige Streitwert; sie sind darüber hinaus abhängig vom gewählten Verfahren. So sind etwa der Urkundenprozess und das Mahnverfahren im Vergleich wesentlich günstiger als der normale Zivilprozess.
Die Rechtsanwaltsvergütung wird in Polen vertraglich vereinbart. Möglich ist dabei die Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars. Berufsrechtlich untersagt ist jedoch die Vereinbarung, dass das Anwaltshonorar vollständig prozentual von der Höhe des erstrittenen Anspruchs abhängig gemacht wird (sogenanntes Erfolgshonorar oder auch success fee). Die im Prozess unterlegene Partei wird durch Gerichtsbeschluss grundsätzlich verpflichtet, auch die Prozesskosten der Gegenseite zu tragen. Dies bezieht sich jedoch nur auf die sogenannten unerlässlichen Kosten (stawki minimalne) der Rechtsverteidigung.
Die Grundstaffelung für Verfahren des Zivilrechts und des Arbeitsrechts findet sich in § 2 der Verordnung und stellt sich wie folgt dar:
- Streitwert bis 500 Złoty - Anwaltsgebühr 120 Złoty
- Streitwert über 500 Złoty bis 1.500 Złoty - Anwaltsgebühr 360 Złoty
- Streitwert über 1.500 Złoty bis 5.000 Złoty - Anwaltsgebühr 1.200 Złoty
- Streitwert über 5.000 Złoty bis 10.000 Złoty - Anwaltsgebühr 2.400 Złoty
- Streitwert über 10.000 Złoty bis 50.000 Złoty - Anwaltsgebühr 4.800 Złoty
- Streitwert über 50.000 Złoty bis 200.000 Złoty - Anwaltsgebühr 7.200 Złoty
- Streitwert über 200.000 Złoty - Anwaltsgebühr 14.400 Złoty
Hieraus folgt, dass dem deutschen Dienstleistungsempfänger auch im Falle eines vollständigen Prozessgewinns vor einem polnischen Gericht nicht alle Prozesskosten von der unterlegenen Partei erstattet würden.
Die Differenz zwischen der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung und der gesetzlich vorgegebenen Mindestvergütung muss der Obsiegende selbst tragen.
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