Zollbericht Uruguay Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
EU-Mercosur-Abkommen
Mit dem Abkommen werden rund 90 Prozent der gegenseitigen Einfuhrzölle schrittweise gesenkt oder vollständig abgeschafft.
22.09.2026
Das EU-Mercosur-Abkommen besteht aus zwei separaten Rechtsinstrumenten:
- dem Partnerschaftsabkommen (EMPA), das Handel, politische Zusammenarbeit und Kooperation umfasst. Dieses muss von der EU, allen EU-Mitgliedstaaten sowie den Mercosur‑Staaten ratifiziert werden; und
- dem Interimshandelsabkommen (iTA), das nur die handelspolitischen Teile des EMPA abdeckt, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Dieses wurde nur von der EU und den Mercosur-Staaten ratifiziert.
Ende März teilte die EU-Kommission mit, dass das iTA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet werden kann, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf beiden Seiten bereits erfüllt waren.
Sobald das EMPA in Kraft tritt, läuft das iTA aus.
Umfassender Zollabbau mit Übergangsfristen
Mit dem Abkommen werden rund 90 Prozent der Einfuhrzölle auf EU‑Waren, darunter Maschinen, chemische Produkte, Pharmazeutika sowie Bekleidung und Schuhe, schrittweise abgebaut. Für besonders sensible Produkte wie Kraftfahrzeuge gelten längere Übergangsfristen von bis zu 16 Jahren. Im Gegenzug baut die EU die Zölle auf rund 90 Prozent der aus dem Mercosur eingeführten Waren schrittweise ab.
Welche Waren konkret vom Zollabbau erfasst sind, ergibt sich aus dem Anhang 2-A des Abkommens. Anlage 2-A-1 enthält den Zollabbaustufenplan der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur, Anlage 2-A-2 der Abbaustufenplan der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren.
Jede Ware ist im Zollabbauplan einer Abbaustufe zugeordnet. Diese bestimmt, in welchem Zeitraum die Zölle gesenkt werden und ab wann Zollfreiheit gilt. Das "Jahr 0" umfasst den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2026; weitere Abbauschritte erfolgen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres. Waren der Abbaustufe "0" sind seit dem 1. Mai 2026 zollfrei. Bei höheren Abbaustufen erfolgt die Zollsenkung schrittweise über mehrere Jahre.
Ausgangspunkt für die Zollsenkung ist grundsätzlich der Basiszollsatz. Liegt der allgemeine WTO‑Zollsatz (Meistbegünstigungszollsatz: Most Favoured Nation - MFN) unter dem Basiszollsatz, wird stattdessen dieser als Ausgangswert für den Zollabbau herangezogen (Art. 2.4 Abs. 7). Ist der MFN-Zollsatz höher, erfolgt der Zollabbau auf Grundlage des Basiszollsatzes.
Für Waren, die nicht vom Abkommen erfasst sind, gelten weiterhin die im Zolltarif des jeweiligen Mercosur-Landes festgelegten Zollsätze.
Ursprungsregeln
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz ist, dass die Ware die Ursprungsvorschriften des Kapitels 3 erfüllt. Als Ursprungswaren gelten vollständig gewonnene oder hergestellte Waren, Waren aus ausschließlich ursprungsberechtigten Vormaterialien sowie Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, dennoch die produktspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B erfüllen.
Das Abkommen sieht zudem bilaterale Kumulierung vor. Sie ermöglicht, dass Vormaterialien aus der EU im Mercosur so behandelt werden, als hätten sie dort ihren Ursprung - und umgekehrt. Dies gilt jedoch nur, wenn die betreffenden Materialien einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die über die in Artikel 3.6 genannten Behandlungen hinausgeht.
Eine allgemeine Toleranz erlaubt außerdem die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Anforderungen des Anhangs 3‑B nicht erfüllen, sofern ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab‑Werk‑Preises nicht überschreitet. Für Textilien der HS-Kapitel 50 bis 63 gelten besondere Toleranzregelungen.
Eine weitere Voraussetzung für den Ursprungserwerb ist die direkte Beförderung. Die Waren müssen unmittelbar zwischen den Vertragsparteien transportiert werden; eine Durchfuhr durch Drittländer ist nur zulässig, wenn die Waren durchgehend unter zollamtlicher Überwachung stehen.
Präferenznachweise
Ursprungswaren können zollbegünstigt eingeführt werden, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt. Dieser erfolgt grundsätzlich durch eine Ursprungserklärung gemäß Anhang 3‑C des Abkommens. Für Sendungen mit einem Wert von bis zu 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgefertigt werden. Bei höheren Sendungswerten ist in der EU eine Registrierung als REX-Ausführer erforderlich.
Die Ursprungserklärung ist auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument in folgender Form abzugeben:
Der Ausführer (Nummer des Ausführers also REX-Nummer, ggf. nichts eintragen) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren (Europäische Union oder Mercosur) sind.
(Ort und Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Ursprungserklärungen können elektronisch oder in Papierform übermittelt werden und sind zwölf Monate gültig.
Ursprungszeugnisse
Während einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren erkennt die EU bei der Einfuhr von Mercosur-Waren zusätzlich Ursprungszeugnisse als Präferenznachweis an. Argentinien, Brasilien und Uruguay können sowohl Ursprungserklärungen als auch Ursprungszeugnisse verwenden. Paraguay stellt während der fünfjährigen Übergangsfrist ausschließlich Ursprungszeugnisse aus.
Ursprungszeugnisse werden gemäß Anhang 3‑D von autorisierten Stellen in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache elektronisch ausgestellt.