Zollbericht Uruguay Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Einfuhrwaren müssen verschiedene Zollförmlichkeiten durchlaufen, bevor sie in den freien Verkehr überlassen werden können.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Importwaren dürfen nur über zugelassene Grenzzollstellen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Uruguays eingeführt werden. Anschließend sind sie bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Werden sie nicht unmittelbar zum zollrechtlich freien Verkehr ("importación definitiva") abgefertigt, verbleiben sie nach der Entladung und bis zur Überführung in ein Zollverfahren in dafür vorgesehenen Lagern. Dort können sie ausschließlich Maßnahmen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung dienen; dadurch dürfen sich ihre charakteristischen Eigenschaften nicht ändern. Im Regelfall sind die Waren innerhalb von zwölf Monaten aus dem Lager zu entnehmen und zu einem Zollverfahren anzumelden. 

Die Warenanmeldung (Documento Único Aduanero - DUA) wird grundsätzlich elektronisch und nur in Ausnahmefällen physisch bei der Zollbehörde eingereicht. Dies kann bereits vor der Ankunft des Beförderungsmittels erfolgen. Anschließend prüft die Zollbehörde die Anmeldung und die zugehörigen Begleitdokumente. Nach Entrichtung der festgesetzten Einfuhrabgaben gibt die Zollbehörde die Ware frei. Diese kann ohne weitere zollrechtliche Beschränkung verwendet werden.

Warenbegleitpapiere

Für die Warenabfertigung werden neben der Zollanmeldung DUA weitere Begleitpapiere benötigt, darunter: 

  • Handelsrechnung in spanischer, portugiesischer oder englischer Sprache mit den handelsüblichen Angaben: Rechnungsnummer, Ausstellungsort und -datum, Name und Anschrift des Käufers sowie des Verkäufers, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Incoterm-Klausel, genaue Warenbezeichnung, Menge in Handelseinheiten, Anzahl und Art der Packstücke, Einzel- und Gesamtpreis der Ware in der Zahlungswährung, Ursprungsland sowie Angaben über die Beförderung. Ist die Rechnung in einer anderen Sprache aufgemacht, sind Übersetzungen ins Spanische beizubringen
  • detaillierte Packliste bei Containerverschiffungen oder wenn die Handelsrechnung keine ausreichende Übersicht über die in den Packstücken gelieferten Waren enthält 
  • Beförderungsdokument: Frachtbrief, Konnossement oder Luftfrachtbrief
  • Ursprungszeugnisse oder Präferenznachweise für zollbegünstigte Waren aus Ländern, mit denen Uruguay ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Bei Sendungen von EU-Waren wird der Ursprung grundsätzlich anhand einer Erklärung zum Ursprung nachgewiesen. Für Warensendungen mit einem Wert von bis zu 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgefertigt werden, bei höheren Sendungswerten nur von registrierten Ausführern (REX-Ausführern)
  • Für bestimmte Waren: Genehmigungen, Lizenzen, phytosanitäre Zertifikate (Pflanzen und pflanzliche Produkte), veterinäre Zertifikate (Tiere und tierische Produkte) oder Freiverkäuflichkeitszertifikate (Lebensmittel, Pharmazeutika und Kosmetika) 

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