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Zollbericht USA Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsvorschriften

Einführer ausländischer Produkte müssen diese mit dem Namen des Herstellungslandes kennzeichnen. Ferner bestehen weitere produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften.

Von Susanne Scholl | Bonn

Jede in den USA eingeführte Ware, die im Ausland hergestellt wurde, muss gemäß den US-Zollvorschriften an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen des Herstellungslandes in englischer Sprache gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht und gut lesbar sein.

Dies soll gewährleisten, dass der Enderwerber (ultimate purchaser) ausländischer Produkte den Ursprung beziehungsweise das Herstellungsland dieser Produkte kennt. Der Enderwerber kann gemäß den US-Vorschriften (19 CFR 134.1) ein Hersteller (wenn ein ausländisches Produkt in einem Herstellungsprozess einer substanziellen Be- oder Verarbeitung unterzogen wird), ein Einzelhändler oder ein Endverbraucher sein. Bei der Abfertigung von Waren prüft die Zollbehörde deren korrekte Kennzeichnung mit dem Herstellungsland gemäß den US-Zollbestimmungen.

Sie akzeptiert zum Beispiel das Eingravieren, Ätzen oder Einbrennen als Methoden der unauslöschlichen Kennzeichnung.

Falls die Bezeichnung "United States" oder "American" oder "U.S.A." oder der Name einer Stadt in den USA oder eines anderen Landes als der des Herstellungslandes auf einem Produkt oder dessen Verpackung erscheint, und diese Angaben zu irreführenden Annahmen seitens des Endverbrauchers führen könnte, so muss gemäß 19 CFR §134.46 an einer Stelle in der Nähe dieser Angaben in etwa gleicher Größe der Name des tatsächlichen Ursprungslandes mit der Bezeichnung "Made in" oder "Product of" erscheinen.

Wurde ein Produkt aus Vormaterialien mehrerer Länder hergestellt, so ist gemäß den US-Zollbestimmungen das Land maßgeblich, in dem eine grundlegende Be- oder Verarbeitung ("substantial transformation") des Produktes stattgefunden hat. Darunter ist ein Fertigungsprozess zu verstehen, in dem aus einem Vorprodukt ein neues Produkt mit einer neuen Bezeichnung und einem neuen Einsatzzweck hervorgegangen ist.

Verbraucherschutzbehörde verlangt detaillierte Ursprungsangabe

Die Federal Trade Commission (FTC) ist aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ebenfalls verantwortlich für die Kennzeichnung ausländischer Waren mit dem Herstellungsland.

Nach Auffassung der FTC darf ein Produkt nur dann eine Ursprungsbezeichnung eines Landes aufweisen, wenn es vollständig oder nahezu vollständig in dem angegebenen Land aus Vorprodukten dieses Landes hergestellt ist (unqualified claim). Trifft dies nicht zu, müssen detailliertere Angaben gemacht werden (qualified claim). Ansonsten gilt die Kennzeichnung als irreführend (misleading).

Darüber hinaus gelten besondere Kennzeichnungspflichten für verschiedene Produkte, die von den Partnerbehörden der States Customs and Border Protection (CBP), etwa der Food and Drug Administration (FDA) oder der Environmental Protection Agency (EPA) , überwacht werden (im Falle der FDA zum Beispiel Nahrungsmittel, rezeptfreie Arzneimittel, medizinische Produkte). Es ist empfehlenswert, sich zur Klärung im Einzelfall mit diesen Behörden in Verbindung zu setzen.

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für Konsumgüter 

Konsumgüter unterliegen den Vorschriften des "Fair Packaging and Labeling Act". Danach müssen sie mindestens folgende Angaben aufweisen:

  • Identität des Produktes
  • Nettogewicht der Inhaltsstoffe beziehungsweise pro Portion
  • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers

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