Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - USA

Zoll und Einfuhr kompakt - USA gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

  • Die USA sind global wirtschaftlich breit aufgestellt und Partner zahlreicher Abkommen.

    Mitglied in der WTO

    Die USA sind seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO). Seit einigen Jahren blockieren die USA die Nachbesetzung des Appellate Bodys des WTO-Streitschlichtungsgremiums und führen umfangreiche Zusatzzölle ein, deren Vereinbarkeit mit dem WTO‑Recht umstritten ist.

    Weitere Informationen zu USA in der WTO

    Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsunion

    Weiterhin gehören die USA zur Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsunion (Asian-Pacific Economic Cooperation - APEC). Weitere Mitgliedstaaten sind Australien, Brunei Darussalam, Chile, China, Hongkong, Indonesien, Japan, Kanada, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua Neuguinea, Peru, die Philippinen, Russland, Singapur, Taiwan, Thailand und Vietnam. Die 21 APEC-Mitglieder wollen den regionalen Wohlstand durch nachhaltiges, inklusives Wachstum und stärkere wirtschaftliche Integration erhöhen.

    Weitere Informationen zu USA in der APEC

    Indo-Pacific Economic Framework for Prosperity

    Im Jahr 2022 entstand das Strategische Rahmenwerk für den Indo-Pazifik (Indo-Pacific Economic Framework für Prosperity - IPEF), welches im Juni 2024 unterzeichnet wurde und im Oktober 2024 in Kraft trat. Die USA arbeiten dabei mit 13 Partnerstaaten aus der Region zusammen, darunter Australien, Brunei Darussalam, Fidji, Indien, Indonesien, Japan, Südkorea, Malaysia, Neuseeland, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam. Rechtlich handelt es sich nicht um ein Freihandelsabkommen, sondern lediglich um eine Initiative der US-Regierung zur Aushandlung von Standards und Regeln in der Region.

    Das IPEF umfasst vier zentrale Säulen:

    • Handel
    • Lieferketten
    • Saubere Wirtschaft durch saubere Energie und Dekarbonisierung
    • und faire Wirtschaft im Hinblick auf Steuern und Korruptionsbekämpfung  

    Es enthält dabei keine Bestimmungen über den Marktzugang oder Zollsenkungen und ist zudem flexibel gestaltet. Die IPEF-Partner sind nicht verpflichtet, sich an allen vier Säulen zu beteiligen. Ziel ist es, wirtschaftliche Resilienz, Nachhaltigkeit und gemeinsame Standards in der Region zu fördern – als strategisches Gegengewicht zu Chinas wachsendem Einfluss.

    Im September 2024 fand ein Ministertreffen statt, bei dem die Partner ihre Bereitschaft bekräftigten, die nächsten Schritte zügig anzugehen. Wie sich das IPEF weiterentwickelt, ist derzeit noch unklar.

    Weitere Informationen zu USA und IPEF

    Americas Partnership for Economic Prosperity

    Vor einem ähnlichen Hintergrund gründeten die USA Im Sommer 2022 die Amerikanische Partnerschaft für wirtschaftlichen Wohlstand (Americas Partnership for Economic Prosperity - APEP). Partnerländer sind neben den USA Barbados, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Ecuador, Mexiko, Panama, Peru und Uruguay. Die Möglichkeit des Beitritts von Brasilien ist noch offen.

    In einer gemeinsamen Erklärung anlässlich eines Treffens auf Ministerebene im Januar 2023 hielten die Partnerländer fest, dass die Initiative dazu beitragen soll, den Wohlstand in der Region zu sichern und gleichzeitig soziale Ungleichheiten zu beseitigen. Langjährige Handelsbeziehungen untereinander wollen die Partner auch dazu nutzen, die Integration in der Region zu fördern und die Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und Handelsvereinfachungen, Logistik und Lieferketten, Arbeitsschutzstandards, gute regulatorische Praktiken und nicht tarifäre Hemmnisse zu verbessern. 

    Die letzten Ministertreffen fanden 2024 statt.

    Weitere Informationen zu USA und APEP

    U.S.-Taiwan 21st Century Trade Initiative

    Die USA und Taiwan entschieden im August 2022, eine Initiative für Handel zu starten und Verhandlungen aufzunehmen, um ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken und zu vertiefen. Die USA führten die Verhandlungen auf der Grundlage des Taiwan Relations Act aus dem Jahr 1979. Das Gesetz definierte die diplomatischen Beziehungen zu Taiwan neu, nachdem die USA Anfang 1979 offiziell diplomatische Beziehungen zu China aufgenommen hatten.   

    Das erste Abkommen im Rahmen der Initiative für Handel wurde am 1. Juni 2023 von Vertretern des "American Institute in Taiwan" (AIT) und des "Taipei Economic and Cultural Representative Office in the United States" (TECRO) unterzeichnet und trat im Dezember 2024 in Kraft. Es umfasst folgende Kapitel:

    • Zollverwaltung und Handelsvereinfachungen,
    • gute regulatorische Praxis,
    • nationale Vorschriften zu Dienstleistungen,
    • Bekämpfung der Korruption sowie
    • kleine und mittlere Unternehmen.

    Die USA und Taiwan hatten sich unter der Schirmherrschaft von AIT und TECRO Mitte August 2023 und Ende April 2024 in Taipei, Taiwan zu Verhandlungen über ein weiteres Abkommen gemäß dem Verhandlungsmandat der Initiative getroffen. Wie sich diese Initiative weiterentwickelt, ist derzeit noch unklar.

    Unabhängig davon haben AIT und TECRO ein Abkommen geschlossen, das die reziproken Zölle senkt und angesichts des aktuellen globalen Handelskriegs weitere Zugeständnisse vorsieht.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die USA haben einer Verlängerung des USMCA in seiner aktuellen Form nicht zugestimmt. Das Abkommen bleibt jedoch vorerst in Kraft, während über mögliche Anpassungen verhandelt wird.

    Vertragsstaaten des USMCA

    Vom NAFTA zum USMCA

    Im Mai 2017 kündigte die US‑Regierung Neuverhandlungen des seit 1994 geltenden North American Free Trade Agreement (NAFTA) mit Kanada und Mexiko an. Trotz einer breiten und teils strittigen Agenda begannen die Gespräche im August 2017 und verliefen schwierig. Im Sommer 2018 erzielten die USA und Mexiko zunächst eine bilaterale Einigung, bevor Kanada am 30. September einem trilateralen Abkommen zustimmte, das als USMCA am 1. Juli 2020 in Kraft trat.

    Schrittweise Abschaffung von Zöllen 

    Der Zollabbau im Rahmen des USMCA erfolgt durch die schrittweise Abschaffung von Zöllen auf Ursprungsprodukte, die innerhalb der Mitgliedsstaaten (USA, Mexiko und Kanada) gehandelt werden. Produkte, die die Ursprungsregeln erfüllen, können zollfrei gehandelt werden.

    1. Zolltarifliste USA
    2. Zolltarifliste Mexiko
    3. Zolltarifliste Kanada
    Zollabbau (Einfuhrland)Handelsabkommen zwischen USA, Mexiko und Kanada (USMCA)
    Kapitel Im Zolltarif (HTS)Zollabbau
    Kap. 84häufig schon seit Inkrafttreten zollfrei, ansonsten Abbau in 5 oder 10 Jahresschritten
    Kap. 85wie Kapitel 84
    Kap. 87wie Kap. 84 und 85
    Kap. 28wie Kap. 84, 85, 87
    Kap. 29wie Kap. 84, 85, 87
    Kap. 30teilweise seit Inkrafttreten zollfrei, ansonsten häufig Abbau in 5 oder 10 Jahresschritten
    Quelle: https://ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/united-states-mexico-canada-agreement/agreement-between

    Ursprungsregelungen für ausgewählte Sektoren

    Automobilsektor

    Das USMCA hat eine Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils in der Kfz-Produktion (Regional Value Content) von 62,5 Prozent auf 75 Prozent nach der Nettokostenmethode bis zum 1. Januar 2023 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens gebracht. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass Kfz-Hersteller künftig 40 bis 45 Prozent der Produktion von Arbeitern herstellen lassen müssen, die einen Stundenlohn von mindestens 16 US Dollar erhalten.

    Überdies müssen sieben "core components“ zu 75 Prozent in den Vertragsstaaten gefertigt werden, dazu zählen unter anderem Motoren, Getriebe und Achsen. 70 Prozent des verbauten Stahls und Aluminiums müssen aus den Vertragsstaaten stammen. Zudem wurden Nebenabreden zur Zoll- und Kontingentregelungen bei nicht NAFTA-konformen Fahrzeugen getroffen.

    Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der Ursprungsregeln war die großzügigere Handhabung des Ursprungsregimes für Personenkraftfahrzeuge und Kleinlastwagen seitens der USA mittlerweile Gegenstand eines Streits zwischen Kanada und Mexiko auf der einen und den USA auf der anderen Seite. Gemäß Art. 31 des USMCA-Abkommens wurde ein Schiedspanel eingesetzt, dass zu Ungunsten der USA entschied. Die US-Zollbehörde hatte die überarbeiteten derzeit aktuellen USMCA-Ursprungsregeln (Uniform Regulations) veröffentlicht.

    Ab dem 19. Mai 2025 gelten neue Anforderungen für die USMCA-Zertifizierung von Fahrzeugen. Hersteller von Fahrzeugen (PKW, leichte und schwere LKW) müssen mindestens 90 Tage vor Beginn des Zertifizierungszeitraums bestimmte Nachweise, wie etwa Labor Value Content, einreichen. Diese Nachweise müssen über ein elektronisches System an die CBP übermittelt werden. Ferner ist ein eindeutiger Zertifizierungs-Code bei der Zollanmeldung oder nachträglich vorzulegen. Die Regelungen basieren auf einer Interim Final Rule vom 17. Januar 2025 und wurden in die Vorschriften 19 CFR 182, Subpart I aufgenommen. Die CBP hat hierzu ebenfalls einen Leitfaden veröffentlicht.

    Weitere Informationen zu: USMCA Automotive Sector

    Stahl und Aluminium

    Mindestens 70 Prozent des verwendeten Stahls und Aluminiums müssen aus den USA, Kanada oder Mexiko stammen.

    Chemische Produkte

    Es gelten spezifische Ursprungsregeln, die sicherstellen, dass ein bestimmter Anteil der chemischen Inhaltsstoffe aus den Mitgliedsländern stammt.

    Textilien

    Der De-minimis-Prozentsatz von Vorleistungen ohne Ursprungseigenschaft, die in qualifizierten Waren zulässig sind, wird von 7 auf 10 Prozent erhöht. Das USMCA sieht ein eigenes Kapitel für Textilien vor.

    Genauere Details zu den jeweiligen Ursprungsregeln: Chapter 4 "Rules of Origin" des USMCA-Abkommens

    UrsprungsregelnHandelsabkommen zwischen USA, Mexiko und Kanada (USMCA)
    Kapitel Im Zolltarif (HTS)Ursprungsregel
    Kap. 84
    • Positionswechsel
    • Positionswechsel oder alternativ Positionswechsel kombiniert mit Wertschöpfungskriterium. 
      Seit Inkrafttreten des USMCA am 1. Juli 2020 Mindestanteil an regionaler Wertschöpfung (Regional Value Content): Mindestens 50 Prozent nach der Nettokostenmethode oder mindestens 60 Prozent nach der Transaktionswertmethode
    Kap. 85Meist wie Kap. 84
    Kap. 87
    • Häufig Positionswechsel oder alternativ Positionswechsel und Wertschöpfungskriterium ähnlich wie Kapitel 84 und 85
    • Seit Inkrafttreten des USMCA am 1. Juli 2020: Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils bei Personenkraftwagen, Kleinlastwagen und Teilen davon auf bis zu 75 Prozent nach der Nettokostenmethode
    Kap. 28wie Kapitel 84, 85, 87, seit Inkrafttreten des USMCA am 1. Juli 2020  Mindestanteil an regionaler Wertschöpfung (Regional Value Content): Mindestens 30 Prozent nach der Nettokostenmethode oder mindestens 40 Prozent nach der Transaktionswertmethode
    Kap. 29wie Kapitel 84, 85, 87, seit 1. Juli 2020 Mindestanteil an regionaler Wertschöpfung (Regional Value Content): Mindestens 30 Prozent nach der Nettokostenmethode oder mindestens 40 Prozent nach der Transaktionswertmethode
    Kap. 30wie Kapitel 84, 85, 87
    Quelle: https://ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/united-states-mexico-canada-agreement/agreement-between

    Effizientere Formen des Ursprungsnachweises

    Außerdem beinhaltet das USMCA effizientere Formen des Ursprungsnachweises und der Verifizierung des Ursprungs zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. 

    Der Ursprungsnachweis ist vom Hersteller oder Exporteur zu erstellen, eine Ergänzung durch den Importeur ist möglich. Nach dem USMCA kann ein Ursprungsnachweis elektronisch ausgefüllt, eingereicht und mit einer elektronischen oder digitalen Signatur unterzeichnet werden. Das USMCA verlangt kein spezielles Ursprungszeugnisformular, jedoch sind spezifische Datenelement anzugeben, die Annex 5-A des USMCA-Abkommens zu entnehmen sind.

    Überdies sollen Verifizierungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Missbrauch verbessert werden. Um festzustellen, ob es sich bei der eingeführten Ware um eine Ursprungsware handelt, kann die einführende Vertragspartei eine Überprüfung durch die Zollverwaltung vornehmen.

    Weitere Informationen:

    Weitere Inhalte des Abkommens

    Das Abkommen beinhaltet darüber hinaus unter anderem Regelungen zu:

    • Dienstleistungshandel
    • Weitere Dienstleistungen in einer Vielzahl von Bereichen, darunter Finanzdienstleistungen und Telekommunikation
    • Kleine und mittelständische Unternehmen
    • Wettbewerbspolitik
    • Streitbeilegung
    • Digitaler Handel
    • Geistiges Eigentum

    Ferner verständigten sie sich auf einen intensiven Austausch und mehr Akzeptanz hinsichtlich geographischer Ursprungsbezeichnungen. Die umfangreichen Vereinbarungen zum Schutz geistigen Eigentums umfassen unter anderem

    • Schutzmaßnahmen an den Zollgrenzen vor gefälschten Produkten
    • einen erhöhten Schutz hinsichtlich der Anerkennung von neuen geographischen Ursprungsbezeichnungen
    • einen besonderen Schutz für Innovationen in der Pharmaindustrie
    • ein Verbot von Einfuhrzöllen und anderen diskriminierenden Maßnahmen auf digitale Produkte wie E-Books, Videos, Musik, Software und Spiele, die elektronisch vertrieben werden

    Auch trafen die drei Vertragspartner spezifische Vereinbarungen für folgende Industriesektoren: Informatik und Telekommunikationstechnologie, Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Produkte und chemische Produkte. Die Vereinbarungen zielen auf eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von regulatorischen Vorschriften und die bestmögliche regulatorische Praxis ab.

    Überprüfung des Abkommens

    Das Abkommen enthält keine fünf-Jahres "sunset“ Klausel, wie ursprünglich von US-Seite gewünscht. Stattdessen hat es eine Gültigkeit von 16 Jahren. Die Vertragsparteien werden das Abkommen nach sechs Jahren überprüfen und gegebenenfalls um weitere 16 Jahre verlängern.

    Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung des USMCA haben die USA Anfang Juli 2026 einer Verlängerung des Handelsabkommens in seiner jetzigen Form nicht zugestimmt. Eine automatische Erneuerung bleibt damit zunächst aus. Das Abkommen gilt jedoch weiterhin, während die drei Vertragspartner über mögliche Anpassungen verhandeln. Als nächster Schritt ist für die Woche ab dem 20. Juli eine weitere Verhandlungsrunde zwischen den USA und Mexiko vorgesehen.

    Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem U.S. – Mexico – Canada Agreement (USMCA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

  • Neben dem United States-Mexico-Canada-Agreement (USMCA) haben die USA mit zahlreichen Staaten bi- und multilaterale Freihandelsabkommen geschlossen.

    Abgesehen von dem USMCA haben die USA Freihandelsabkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen:

    • Australien (AUFTA),
    • Bahrein (BHFTA),
    • Chile (CLFTA),
    • den Staaten Zentralamerikas Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR),
    • Kolumbien (COTPA),
    • Israel (ILFTA),
    • Jordanien (JOFTA),
    • Korea (KORUS),
    • Marokko (MAFTA),
    • Oman (OMFTA),
    • Panama (PATPA),
    • Peru (PETPA),
    • Singapur (SGFTA).

    Anfang 2017 zogen sich die USA aus der Trans-Pacific Partnership (TPP) zurück. Mitgliedstaaten des nunmehr als "Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership" (CPTPP) bezeichneten Freihandelsabkommens sind seither Australien, Kanada, Japan, Malaysia, Mexiko, Peru, Vietnam, Chile, Brunei, Singapur und Neuseeland.

    Die USA haben im Rahmen des globalen Handelskonflikts zahlreiche "Deals" geschlossen. Eine Übersicht finden Sie in den FAQ zu den US-Handelsmaßnahmen.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die USA haben den African Growth and Opportunity Act (AGOA) rückwirkend bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

    Die USA gewähren zahlreichen Entwicklungsländern einseitige Zollpräferenzen.

    Karibische Staaten

    Die Mitgliedstaaten des Karibischen Gemeinsamen Marktes (CARICOM) beziehungsweise des karibischen Beckens können im Rahmen der Caribbean Basin Initiative (CBI) von Zollpräferenzen profitieren. Grundlage ist das Gesetze über die Wiederbelebung im Bereich des Karibischen Beckens (Caribbean Basin Economic Recovery Act - CBERA). Der CBERA wurde durch den "U.S.-Caribbean Basin Trade Partnership Act"(CBTPA) und den "Trade Act of 2002" erweitert. Die Regelungen dieser Gesetze gelten für Textilprodukte und nicht textile Waren.

    Staaten des Sub-Sahara Afrikas

    Bestimmte Staaten Sub-Sahara Afrikas profitieren vorerst bis zum 31. Dezember 2026 aufgrund des "African Growth and Opportunity Act" (AGOA). AGOA gewährt zollfreien Zugang zum US-Markt für über 1.800 Produkte.

    Allgemeines Präferenzsystem

    Für zahlreiche Entwicklungsländer galt das Allgemeine Präferenzsystem (GSP - Generalized System of Preferences) mit einseitiger Präferenzgewährung. Mit dem 31. Dezember 2020 lief das System aus und wurde bislang nicht durch den Kongress verlängert. Seither gelten für Produkte mit Ursprung in von dem System betroffenen Entwicklungsländern die regulären Zölle (im US-Zolltarif  Spalte 1 "General").

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die Verordnung zur Zollfreiheit für Einfuhren aus den USA tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 

    Auf einen Blick:

    • Die Verordnungen gelten ab 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029
    • Zollfreiheit für Industrieprodukte
    • Präferenzieller Marktzugang und Kontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse
    • Es gibt einen Schutzmechanismus, mit dem die EU die Präferenzen wieder zurücknehmen kann.

    Die beiden Verordnungen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA sind am 30. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Einigung umfasst neben der Abschaffung von EU-Einfuhrzöllen einen Schutzmechanismus und die Einführung einer Sunset-Klausel (Verfallsklausel).

    Die USA und die EU hatten sich am 27. Juli 2025 auf einen Deal verständigt und am 21. August eine gemeinsame Erklärung (Joint Statement) veröffentlicht. Da die gemeinsame Erklärung jedoch nicht rechtsverbindlich ist, müssen beide Seiten die vereinbarten Punkte in nationales Recht umsetzen. 

    Einfuhr US-Güter in die EU

    Die EU setzt die Vereinbarung mit den USA mit den Verordnungen 2026/1455 und 2026/1461 um. Sie gelten ab 1. Juli 2026. Die EU schafft sämtliche Zölle auf US-amerikanische Industriegüter ab. Landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse – darunter Nüsse, Milchprodukte, frische und verarbeitete Obst- und Gemüsewaren, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch – erhalten einen bevorzugten Marktzugang über Zollkontingente. 

    Zollfreiheit und Kontingente

    Verordnung (EU) 2026/1455 enthält in den Anhängen die Listen der Waren, die zollfrei oder zollbegünstigt in die EU eingeführt werden können: 

    • Anhang I enthält die Liste der Waren, für die Zollfreiheit gilt.
    • Anhang II enthält die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die die EU einen präferenziellen Marktzugang gewährt. Der Wertzoll auf diese Waren wird nicht angewendet, der spezifische Zoll jedoch beibehalten.
    • Anhang III enthält die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Kontingente eröffnet werden.

    Verordnung (EU) 2026/1461 setzt die Zölle für Einfuhren von Hummer und Langusten aus. Sie gilt vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2030.

    Ursprung und Direktbeförderungsnachweis

    Die EU und die USA haben sich bisher noch nicht auf Präferenzursprungsregeln geeinigt. Deshalb ist der nichtpräferenzielle Ursprung gemäß UZK maßgeblich für die Ursprungsbestimmung. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 legt die EU fest, dass der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch einen Direktbeförderungsnachweis enthalten muss. Damit weist der Anmelder nach, dass die Waren direkt aus den USA befördert wurden und, falls sie über ein Drittland versandt wurden, unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind und nach ihrer Ausfuhr nicht verändert wurden.

    Schutzmechanismus und Aussetzung

    Die EU-Kommission kann die Anwendung der Verordnung ganz oder teilweise aussetzen, wenn EU-Produzenten durch eine erhebliche Zunahme der Einfuhren aus den USA ernsthafte Schäden entstehen oder zu entstehen drohen. 

    Ferner ist es möglich, die Zugeständnisse auszusetzen, wenn die USA ihren Teil der Gemeinsamen Erklärung nicht einhalten. Das betrifft unter anderem Zugeständnisse der EU bezüglich Stahl- und Aluminiumprodukte, falls die USA die Zölle auf Stahl- und Aluminiumderivate nicht bis zum 31. Dezember 2026 auf 15 Prozent reduzieren. 

    Sunset-Klausel

    Die Einigung sieht die Einführung einer sogenannten Sunset-Clause vor: Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft, sofern die EU sie nicht verlängert. Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die US-Einfuhren zu überwachen und regelmäßig darüber zu informieren. 

    Einfuhr EU-Güter in die USA

    Zwischen dem 7. August 2025 und dem 23. Februar 2026 fand ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren aus der EU Anwendung. Der betreffende Zollsatz beruhte auf dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA). Aufgrund des Urteils des Supreme Courts finden alle auf dieser Rechtsgrundlage erhobenen Zusatzzölle seit dem 24. Februar 2026 keine Anwendung mehr. Stattdessen gelten seit dem 24. Februar 2026, 00:01 Uhr ET, auch für EU-Waren die Zölle gemäß Section 122 des Trade Act 1974, aktuell in Höhe von zusätzlich 10 Prozent zum MFN-Zollsatz.

    Rückwirkend zum 1. August 2025, 00:01 Uhr ET werden die Zölle gemäß Sec. 232 Trade Expansion Act auf Kfz und Kfz-Teile angepasst (siehe Annex II der Notice). Diese Ausnahme gilt auch weiterhin:

    • Für Kfz und Kfz-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von mindestens 15  Prozent beträgt der zusätzliche Zollsatz 0 Prozent. Es fallen somit die MFN-Zölle gemäß US-amerikanischen Zolltarifs ohne weitere Aufschläge an. Für die Zollanmeldung ist die Position 9903.94.50 (Kfz) und 9903.94.52 (Kfz-Teile) zu verwenden.
    • Für Kfz und Kfz-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von weniger als 15 Prozent beträgt der kombinierte Zollsatz aus Spalte 1 des US-amerikanischen Zolltarifs (Spalte 1) und dem Zusatzzoll gemäß Section 232 15 Prozent. Für die Zollanmeldung ist die Position 9903.94.51 (Kfz) und 9903.94.53 (Kfz-Teile) zu verwenden.

    Rückwirkend zum 1. September 2025 werden Produkte von EU-Mitgliedstaaten, die unter das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen fallen, sowie weitere bestimmte pharmazeutische Produkte bei der Einfuhr in die USA von den Zusatzzöllen befreit und somit ausschließlich mit den MFN-Zöllen belegt. Diese Ausnahme sieht auch die Proclamation zu den Zöllen gemäß Sec. 122 Trade Act vor (siehe hierzu Annex II der Proclamation 11012).

    Der Deal sah die Obergrenze von 15  Prozent ebenfalls für potenziell zukünftige Zölle für Pharmazeutika, Halbleiter und Bauholz vor. Für Holzprodukte findet die Obergrenze von 15 Prozent bereits Anwendung. Die Zölle für Pharmazeutika treten voraussichtlich Ende Juli 2026 in Kraft.

    Für die Einfuhr von Stahl, Aluminium und Kupfer sind unterschiedliche Anhänge maßgeblich. Für Waren des Anhangs I‑A fallen Zusatzzölle in Höhe von 50 Prozent an, während für Waren des Anhangs I‑B ein Satz von 25 Prozent gilt. Für Waren des Anhangs I‑C beträgt der Zusatzzoll 15 Prozent (anstelle von 25 Prozent), sofern ein EU‑Ursprung nachgewiesen werden kann. Dieser reduzierte Satz findet jedoch nur Anwendung, wenn der jeweilige MFN‑Zollsatz nicht über 15 Prozent liegt. Andernfalls gilt ausschließlich der MFN‑Satz ohne zusätzliche Aufschläge (vgl. Regelung für Kfz).

    Gegenseitige Verpflichtungen

    Beide Seiten halten daran fest, den zollfreien Handel mit elektronischen Übertragungen beizubehalten und auch künftig auf die Erhebung entsprechender Zölle zu verzichten.

    Abbau nichttarifärer Hemmnisse

    Die USA und die EU verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen oder zu beseitigen.

    Beide Parteien wollen Normen für Kraftfahrzeuge gegenseitig anerkennen und die technische Zusammenarbeit zwischen Normungsorganisationen stärken. Ziel ist die Entwicklung gemeinsamer Standards in Schlüsselbranchen sowie die Erleichterung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriesektoren.

    Ferner sollen regulatorische Hürden beim Handel mit Lebensmitteln und Agrarprodukten abgebaut werden.

    Die EU erkennt an, dass bestimmte US-Rohstoffe kein relevantes Entwaldungsrisiko darstellen, und will daher Handelshemmnisse durch die EU-Entwaldungsverordnung vermeiden. Sie nimmt zudem die US-Bedenken zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ernst und strebt weitere Flexibilitäten für KMU an. Auch bei den Richtlinien zur unternehmerischen Nachhaltigkeit (CSDDD und CSRD) verpflichtet sich die EU, Belastungen für den transatlantischen Handel zu minimieren und Drittstaaten mit hohen Standards angemessen zu berücksichtigen.

    Quellen: 

    Von Stefanie Eich, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Unternehmen, die Waren in die USA importieren, müssen sich bei der Zollbehörde registrieren. Im Regelfall nutzen Importeure für die Einfuhrabfertigung einen Zollagenten.

    Die Zollvorschriften der USA sind in Abschnitt 19 des United States Code (U.S. Code) niedergelegt. Der größte Teil dieser Vorschriften findet sich in Abschnitt 19 der Vorschriftensammlung "Code of Federal Regulations" (19 CFR - "Customs Duties"). Die für die Vorschriften des Abschnittes 19 zuständigen Behörden sind

    Zu den für die Überwachung von Wareneinfuhren zuständigen Partnerbehörden der CBP zählen unter anderem die Behörde für die Überwachung von Nahrungsmitteln und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration - FDA) und die Umweltbehörde (United States Environmental Protection Agency - EPA).

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Jedes Unternehmen, das Waren in die USA importiert, muss über eine Identifikationsnummer verfügen.

    Identifikationsnummer 

    Gemäß 19 Code of Federal Regulations (CFR) § 24.5 hat jedes importierende Unternehmen, jede Behörde oder andere Organisation anlässlich einer ersten formellen Wareneinfuhr (formal entry) mit Zollvordruck 5106 der Zollbehörde eine Identifikationsnummer mitzuteilen oder eine solche bei der Internal Revenue Service (IRS) zu beantragen. 

    Verfügt das Unternehmen oder die Behörde bereits über eine sogenannte "Internal Revenue Service employer identification number" (EIN), muss diese in dem Vordruck 5106 angegeben werden. Alternativ kann auch die Sozialversicherungsnummer (Social Security Number) angegeben werden.

    Verfügt ein Unternehmen über keine der beiden Nummern, so handelt es sich im Allgemeinen um ein nicht ansässiges Unternehmen (non-resident importer). Dies ist dann entsprechend im Vordruck mit "none" zu vermerken. Die Zollbehörde teilt diesem Unternehmen eine Identifikationsnummer (importer identification number) zu, die dann für alle zukünftigen Einfuhrvorgänge zu verwenden ist. In der Praxis wird dann immer ein Zollagent im Auftrag des ausländischen Unternehmens die Einfuhrformalitäten vornehmen. 

    Eine alternative Lösung zu dem oben beschriebenen Verfahren wäre die volle Übernahme der Verantwortung durch einen Zollagenten (vertraglich festgelegt). In diesem Falle wäre eine Registrierung des ausländischen Unternehmens als ausländischer Importeur nicht notwendig. Ob der Zollagent dazu bereit wäre, müsste im Einzelfall mit diesem abgestimmt werden.

    Weitere Informationen:

    Konto im ACE Secure Data Portal (ACE‑Portal)

    Alle US‑Einfuhren werden über die Single‑Window‑Plattform ACE abgewickelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Importeur über einen eigenen ACE‑Zugang verfügen muss. CBP sieht vielmehr vor, dass die elektronische Übermittlung auch vollständig durch einen beauftragten Customs Broker erfolgen kann. In bestimmten Konstellationen ist ein eigenes ACE‑Konto jedoch erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn Zollrückerstattungen zu empfangen oder Protests bzw. Post‑Summary Corrections einzureichen und zu überwachen sind. Vor allem für ausländische Importeure hat sich ein ACE‑Konto inzwischen als unverzichtbares Instrument erwiesen, um Transparenz und Kontrolle über Einfuhrvorgänge sicherzustellen.

    Weitere Informationen:

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Der IOR trägt die rechtliche Verantwortung für die Einfuhr, während ein Zollagent lediglich als von der CBP lizenzierter Dienstleister fungiert.

    Importer of Record

    Der Importer of Record (IOR) ist die rechtlich verantwortliche Partei für die Einfuhr von Waren in die USA. Der IOR übernimmt dabei zentrale Aufgaben bei der Zollabwicklung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften:

    • Der IOR stellt sicher, dass alle erforderlichen Dokumente korrekt und vollständig sind
    • Der IOR ist verantwortlich für die fristgerechte Zahlung aller anfallenden Einfuhrabgaben
    • Der IOR steht in direktem Kontakt mit den Zollbehörden und reicht die erforderlichen Unterlagen ein und trägt folglich auch die rechtliche Verantwortung dafür
    • Der IOR haftet für die Richtigkeit der Angaben und Einhaltung der Vorschriften

    Die Funktion des IOR kann beispielsweise der Eigentümer oder der Käufer der Waren übernehmen. Der IOR muss sich bei der U.S. CBP über Formular 5106 registrieren und möglicherweise eine Zollbürgschaft (bond) hinterlegen.

    Ausländische Unternehmen müssen im Regelfall den Status eines "non-resident importer" bei der Zollbehörde beantragen und dort mit einer "non-resident ID number" registriert sein. Die Kennung wird mit jedem Einfuhrvorgang gelinkt. Die rechtliche Vertretung des ausländischen Unternehmens übernimmt ein Zollagent. Der nicht in den USA ansässige Importeur (keine US-Niederlassung oder steuerpflichtige Präsenz) bleibt jedoch rechtlich und kommerziell verantwortlich für die Importe. Ausländische Unternehmen, die diesen Status nicht innehaben, müssen sich eines indirekten Vertreters bedienen, der sodann im eigenen Namen, aber für Rechnung des ausländischen Unternehmens, die Zollabwicklung durchführt. 

    Zollagent

    Mitarbeiter der US-Zollbehörde raten US-Importeuren dazu, bei Wareneinfuhren mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US$ (formal entries) einen Zollagenten (Customs Broker) mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten zu beauftragen. Die Vorgänge der Warenabfertigung und der Zahlung der Einfuhrabgaben können dann aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der Customs and Border Protection (CBP) und den Zollagenten zügiger abgeschlossen werden.

    Ein Zollagent ist ein von der CBP lizenzierter Fachmann bzw. Unternehmen, das den Einfuhrabfertigungsprozess im Auftrag des Importeuers oder Exporteurs übernimmt. Zollagenten arbeiten mit einer durch den Importeur ausgestellten Vollmacht (power of attorney). Auch wenn ein Customs Broker eingesetzt wird, bleibt der IOR der rechtlich Verantwortliche und ist letztlich dafür zuständig, dass die der CBP vorgelegten Einfuhrdokumente korrekt sind und alle anfallenden Zölle, Steuern und Gebühren ordnungsgemäß entrichtet werden.

    Bei der Auswahl des Agenten sollte sorgfältig vorgegangen werden, insbesondere wenn Einfuhrwaren den Vorschriften weiterer Bundesbehörden wie der Food and Drug Administration (FDA) oder der Environmental Protection Agency (EPA) unterliegen. Es sollte geklärt werden, ob der Zollagent Erfahrung mit den von der FDA überwachten Branchen (zum Beispiel Arzneimittel, medizinische Geräte, Nahrungsmittel) hat. Grundsätzlich sind regelmäßige Gespräche/Treffen mit dem Zollagenten anzuraten.   

    Kontaktdaten der von der Zollbehörde zertifizierten Zollagenten hat die CBP veröffentlicht: Permitted Customs Brokers Listing

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der gesetzlichen Grundlage "Title 19 - Chapter I - Part 141 - Entry of Merchandise"

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Verschiedene Voranmeldepflichten für Warensendungen sollen helfen, die Sicherheit an den Zollgrenzen zu erhöhen.

    Die Vorabmeldung eingehender Sendungen erfolgt durch den Beförderer für alle Verkehrsträger, wie etwa Spediteure und Fluggesellschaften, und für alle Transportarten, wie etwa See, Luft, Schiene und Lkw.

    Customs Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT)

    Das Zollpartnerschaftsprogramm "Customs-Trade Partnership against Terrorism" (C-TPAT) hat das Ziel, Mindestsicherheitsstandards beim Warenimport in die USA zu etablieren. Das Programm wurde unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 ins Leben gerufen. Unternehmen, die sich dem Partnerschaftsabkommen anschließen, verpflichten sich auf freiwilliger Basis zur Gewährleistung von Sicherheitsstandards in der Versorgungskette bis zum Endabnehmer in den USA. Dazu zählt auch der Nachweis, dass die Unternehmen keine Produkte einführen, die durch Zwangsarbeiter hergestellt wurden (weitere Hinweise dazu im Abschnitt Einfuhrverbote).  

    Das Programm hat mittlerweile mehr als 11.400 zertifizierte Teilnehmer.

    Das Programm ist bislang nur für den Warenimport konzipiert. Das europäische Pendant des "Authorized Economic Operator" (AEO) sieht eine Absicherung der gesamten Lieferkette vom Hersteller im EU-Ausfuhrland bis zum ausländischen Importeur vor. Seit dem 31. Januar 2013 ist eine gegenseitige Anerkennung der beiden Programme C-TPAT und AEO wirksam. Die gegenseitige Anerkennung gilt nur für europäische Unternehmen, die den AEO-Status mit Sicherheitskomponente (AEOS - Security oder AEOF - Full) vorweisen können und umgekehrt für US-Unternehmen der C-TPAT Ebenen zwei und drei.

    Ladungsmanifest

    Unabhängig von der gewählten Transportart greift das CBP auf elektronisch übermittelte Manifestdaten zurück, um die Fracht vorab zu prüfen und potenzielle Risikosendungen zu erkennen; aus diesem Grund ist eine rechtzeitige Übermittlung der Daten über ACE erforderlich.

    Schiffsmanifest: 24-Hour Advance Vessel Manifest Rule

    Jede Seefrachtsendung in die USA muss 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen vor angemeldet werden. Hierzu ist das Lademanifest elektronisch über das Datenbearbeitungssystem "Automated Commercial Environment" (ACE) an die Zollbehörde CBP weiterzugeben (24-Hour Advance Vessel Manifest Rule). Verantwortlich für die rechtzeitige und korrekte Übermittlung sind die Reedereien. Im Rahmen der Container-Sicherheitsinitiative CSI (Container Security Initiative) werden auf der Basis dieser Daten Sicherheitsprofile erstellt und Container untersucht.

    Luftfrachtmanifest: Air Cargo Advance Screening (ACAS)

    Ähnlich wie bei den Anforderungen für Schiffe müssen die Kapitäne des Flugzeugs die Ankunft im Voraus ankündigen und vor der Ankunft in den USA detaillierte Informationen über die Luftfracht elektronisch über ACE bereitstellen (Air Cargo Advance Screening). Bei der Einreise müssen dem zuständigen CBP-Beamten zusätzliche Dokumente zum Flugzeug vorgelegt werden.

    Importer Security Filing - "10 + 2" (ISF)

    US-amerikanische Importeure und Spediteure müssen unabhängig von den Vorgaben der 24-Hour Rule vor der Verladung von Containern für die USA zehn beziehungsweise zwei Datenelemente elektronisch an die Zollbehörde übermitteln (das "Importer Security Filing" - ISF).

    Diese Maßnahme dient dem Schutz vor der Einfuhr terroristischer Waffen und betrifft ausschließlich Seefrachten. Die zehn von den Importeuren bzw. lizenzierten Brokern zu übermittelnden Datenelemente sind:

    1. der Verkäufer der Waren (seller),
    2. der Käufer (buyer),
    3. die Identifikationsnummer des Hauptimporteurs ("Importer of Record"),
    4. die Identifikationsnummer des Warenempfängers in den USA (Konsignatar - consignee),
    5. der Hersteller oder Lieferant (manufacturer or supplier),
    6. die Firma, die die Waren in den USA entgegennimmt (ship to party),
    7. das Ursprungsland (country of origin),
    8. die sechsstellige HS-Codenummer oder die zehnstellige Unterposition des US-Zolltarifs - (commodity HTSUS number),
    9. der Ladeort der Container (container stuffing location),
    10. der Verfrachter (consolidator).

    Die ersten acht Datenelemente müssen 24 Stunden vor der Verladung von Containern für die USA bei der Zollbehörde eingehen. Die weiteren zwei Datenelemente müssen so schnell wie möglich, aber nicht später als 24 Stunden vor Ankunft des Schiffs gemeldet werden.

    Verantwortlich für die korrekte und rechtzeitige Übermittlung der Daten ist der Importeur. Als Importeur gilt grundsätzlich die Partei, die die Wareneinfuhr in die USA veranlasst hat, zum Beispiel der Eigentümer, Käufer, Empfänger oder ein Vertreter (Zollagent). Hat die Zollbehörde hier Zweifel kann die Sendung gestoppt werden (zum Beispiel mit einer "no load" Meldung).

    Überdies müssen auch Seespediteure der Zollbehörde zusätzliche Daten übermitteln, die über die Angaben der 24-Hour Rule hinaus gehen. Dazu zählen Beladungspläne für Schiffe und Informationen über die verladenen Container und deren jeweiligen Transportstatus (additional carrier requirements). Übermittlungszeitpunkt ist spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffes im US-Hafen.

    Besondere Verantwortlichkeiten für ISF bei Lieferbedingung DDP 

    Wählen deutsche Exporteure die Lieferbedingung DDP (Geliefert verzollt gemäß Incoterms 2020®) können auch sie für die Datenübermittlung verantwortlich (im Sinne von haftbar) sein. Sie müssen dann sämtliche Kosten hierfür übernehmen, da diese Lieferbedingung die Importfreimachung mit einschließt.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die Einfuhr in die USA erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, bei dem die genaue Abrechnung der Abgaben erst nach Abschluss der Liquidation (314 Tage) erfolgt.

    Der gesamte Prozess läuft mittlerweile elektronisch ab: Die Customs and Border Protection (CBP), Importeure, Zollagenten, Spediteure und andere Bundesbehörden nutzen für die Warenanmeldung zu allen Zollverfahren das "Automated Commercial Environment" (ACE), ein modernes Datenbearbeitungssystem für Einfuhranmeldungen und die damit verknüpften post-entry Prozesse.

    Auch das seit über 20 Jahren bestehende "Automated Broker Interface" (ABI) für die obligatorische Übermittlung elektronischer Einfuhranmeldungen wird noch genutzt.

    Verzollung als mehrstufiger Prozess

    Das ACE ist für alle Einfuhrvorgänge obligatorisch. Der Importeur erhält häufig keinen direkten Zugang zum ACE, sondern nur der Zollagent. Die Verzollung erfolgt im Regelfall zweistufig:

    1. Eingangsdeklaration

      Zunächst sind innerhalb von 15 Tagen nach Wareneingang die Eingangsdokumente einzureichen
      (Eingangsdeklaration - Vordruck 3461 (Entry/Immediate Delivery) oder elektronische Variante, Berechtigungsnachweis zur Vornahme der Zollanmeldung (Konnossement/Luftfachtbrief oder andere Beförderungsunterlagen), Handelsrechnung, Packliste, besondere Bescheinigungen).

      Die Zollbehörde verlangt eine Sicherheit (Zollkaution - single entry bond, continuous bond) für die Einfuhrabgaben. Die Identifikationsnummer der Sicherheit muss bei der Einfuhr angegeben werden. 

      Die elektronische Rückmeldung genehmigt eine allgemeine Überlassung der Waren (General Release, etwa 90 Prozent aller Fälle), oder ordnet bei Verstößen und Verfahrensfehlern eine physische Untersuchung der Waren mit Prüfung der Dokumente an (Examination required, etwa zehn Prozent der Fälle). Dazu werden Waren einem "Center of Excellence and Expertise", CEE, zugeführt.

    2. Zollanmeldung und Zahlung der geschätzten Einfuhrabgaben

      Anschließend muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingangsdeklaration und Warenfreigabe die Zollanmeldung zum freien Verkehr (entry summary for consumption - Vordruck 7501 oder elektronische Form) mit den Anmeldungsunterlagen abgegeben und die geschätzten Einfuhrabgaben gezahlt werden. Zollanmeldungsunterlagen sind die Eingangsdokumente, die der Importeur oder sein Zollagent zurückerhalten haben, Entry Summary und weitere Dokumente für die Festsetzung der Einfuhrabgaben und statistische Zwecke. 

      In der Entry Summary macht der Importeur Angaben zum Zollwert, der Einreihung der Waren und eine Kalkulation der Einfuhrabgaben.

    3. Post-Entry Process

      Die Abrechnung/genaue Ermittlung der Abgaben erfolgt im Nachhinein (post entry process/liquidation), im Regelfall innerhalb eines Jahres. Nur in dieser Zeit (vor Liquidation) sind Korrekturen möglich (Post-Summary Corrections (PSC)). Für bereits liquidierte Einträge bleibt die Möglichkeit des sog. Protests/Einspruchs. Jede Anmeldung wird von der CBP als vorläufig betrachtet.

    Darüber hinaus gelten Voraussetzungen weiterer Bundesbehörden (zum Beispiel FDA).

    Centers of Excellence and Expertise

    Seit dem Jahr 2012 unterstützen zehn "Centers of Excellence and Expertise" an strategischen Punkten im Zollgebiet die CBP-Zollstellen. Sie konzentrieren das CBP-Fachwissen auf branchenspezifische Fragen und leisten eine passgenaue Unterstützung für Einführer.

    Das Konzept entstand, weil die Hafen-zu-Hafen-Abwicklung der CBP teils zur Ungleichbehandlung gleicher an verschiedenen Eingangshäfen eingeführter Waren führte. So entstanden Unterbrechungen, hohe Kosten und Informationsverluste für CBP und Importeure. Die CBP hat die CEE für die einheitliche Behandlung aller Branchen in den Häfen eingeführt. Dies soll Handelserleichterungen, niedrige Kosten und die Einhaltung der Einfuhrvorschriften bewirken. Jeder Einführer ist einem CEE zugeordnet. Deren Entscheidungen können Entscheidungen einer CBP-Zollstelle außer Kraft setzen.    

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.

    Zollgutversand

    Es ist nicht zwingend erforderlich, Waren sofort am Ort der Einfuhr in den USA zum freien Verkehr oder anderen Zollverfahren abzufertigen. Im Rahmen eines Zollgutversandes können diese auch an andere Zollstellen (Ports of Entry) des Landes überwiesen und erst dort zolltechnisch behandelt, zum Beispiel in den freien Verkehr überführt werden (transportation in bond - 19 CFR § 18.1). Möglich ist auch der Zollgutversand für den gebundenen Verkehr von einem Zolllager zu einem anderen Zolllager.

    Im Zollgutversand beförderte Waren werden grundsätzlich nämlichkeitsgesichert, so dass während des Versands kein eigenmächtiger Zugriff auf die Ware möglich ist. Für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens ist eine Sicherheitsleistung (bond) erforderlich.

    Zollgutlagerung (Bonded Warehouses)

    Waren können zunächst unverzollt in Zollgutlagern verbleiben.

    Es bestehen zehn verschiedene Lagerarten. Die am häufigsten genutzten Zolllager sind die öffentlichen Zolllager (public bonded warehouses - class 3 warehouses), die privaten Zolllager (Importer´s private bonded warehouses - class 2 warehouses), Verarbeitungslager (manufacturing warehouses - class 6 warehouses) und Duty-Free-Läden (duty-free stores - class 9 warehouses). Weitere Arten von Lagern sind im Code of Federal Regulations in Abschnitt 19, § 19.1 aufgeführt.

    Die Dauer der Lagerung ist auf fünf Jahre befristet.

    Vor der Einlagerung ist eine Sicherheit nach Maßgabe der Zollbehörde (bond) zu hinterlegen.

    Die Waren können nach Entrichtung der Einfuhrabgaben und Zolllagergebühren in den freien Verkehr entnommen oder ohne Abgabenentrichtung zur Ausfuhr oder zur Beförderung unter Zollaufsicht (Zollgutversand) in ein anderes Zolllager abgefertigt werden.

    Private und öffentliche Zolllager (private bonded warehouses / public bonded warehouses) sind ausschließlich zur Lagerung von Waren bestimmt.

    Minimalbehandlungen (manipulation) von Zolllagergut sind unter bestimmten Umständen gestattet. Darunter sind zum Beispiel das Säubern oder Neuverpacken von Waren zu verstehen, nicht jedoch die Be- oder Verarbeitung. Hierfür ist eine Sonderlagerart, das Lager zur Reinigung, zum Sortieren oder Neuverpacken von Waren, nicht jedoch zu einer Herstellungshandlung anderer Waren vorgesehen (class 8 warehouses - "Primitivveredelung").

    Weitere besondere Arten von Zolllagern gibt es auf Kaianlagen (für Schwergüter), in Getreidesilos oder in Metallhütten (class 4, 5, 7 warehouses).

    Verarbeitungslager

    Auf Antrag kann die US-Zollbehörde genehmigen, dass Be- und Verarbeitungen bzw. Veredelungen zollfrei in zollamtlich überwachten Verarbeitungslagern (class 6 warehouses) vorgenommen werden, wenn die bearbeiteten Produkte anschließend wieder ausgeführt werden.

    Dabei entstandene Nebenerzeugnisse und Abfälle können nach der Zollentrichtung in den freien Verkehr überführt werden. Maßgebend sind dann die Zollsätze, die bei unmittelbarer Einfuhr dieser Erzeugnisse erhoben worden wären.

    Vorübergehende Einfuhr (Temporary Importation under Bond - TIB)

    Die vorübergehende Verwendung (Einfuhr) von Waren ist in Kapitel 98, Section XXII Subchapter XIII des US-Zolltarifs (HTSUS) geregelt (articles admitted temporarily free of duty under bond - 9813). Das Verfahren ist nur zulässig, wenn beabsichtigt ist, die Waren wieder auszuführen.

    Vorübergehend zollfrei eingeführte Waren müssen innerhalb von drei Jahren wieder ausgeführt werden. Für dieses Zollverfahren werden Sicherheiten verlangt, die jedoch bei der Ausfuhr zurückerstattet werden. Verstöße gegen Zollvorschriften führen zu Zollstrafen, wenn die Zollbehörde zum Beispiel innerhalb der Frist Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Waren hat.

    Das Verfahren kommt unter anderem für folgende Waren in Betracht:

    • Nicht abgabenfrei anerkannte Warenmuster,
    • Geräte, Apparate und Werkzeuge, die zu Montagezwecken oder als Berufsgegenstände benötigt werden,
    • Ausstellungsgegenstände
    • Waren zu Reparaturzwecken.

    Carnet ATA

    Das Carnet wird in den USA unter anderem für die vorübergehende Einfuhr von Warenmustern, Werbematerial und Berufsausrüstung akzeptiert. Es ist in englischer Sprache zu erstellen.

    Carnet ATA stellen in Deutschland die für den Ausführer zuständigen Handelskammern beziehungsweise Industrie- und Handelskammern gebührenpflichtig aus.

    Verbrauchsgüter wie Wegwerfartikel, Lebensmittel oder Agrarprodukte können nicht im Rahmen des Carnet ATA abgefertigt werden.

    Veredelungen oder Ausbesserungen sind in diesem Verfahren ebenfalls nicht zugelassen. Auch ist es grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der Gültigkeitsfrist die im Carnet ATA aufgeführten Waren in den USA zu belassen und dort zu verkaufen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Die US-Zollbehörde hält sich streng daran, dass das Carnet ATA nur dann zu verwenden ist, wenn die Waren nur vorübergehend eingeführt und nach dem Verwendungszweck wieder rückgeführt werden sollen. Zuwiderhandlungen unterliegen hohen Strafen, die immer vom Bürgschaftsgeber eingefordert werden.

    Die Zollbehörde hat eine Sammlung mit FAQ zum Thema veröffentlicht. 

    Vorübergehende Verwendung und Zollfreiheit bei Mustern

    Andere Warenmuster, die ebenfalls zur Verwendung bei Warenbestellungen bestimmt sein müssen, können für drei Jahre gegen Sicherheitsleistung vorübergehend zollfrei eingeführt werden. Sicherheiten werden aufgrund der Wiederausfuhr zurückerstattet. Unabhängig von dieser nationalen Regelung ist es immer ratsam, das Carnet ATA-Verfahren zu nutzen.

    Zollfreiheit für Warenmuster wird nur dann gewährt, wenn die Musterwaren so bezeichnet, eingerissen oder durchlocht sind, dass sie nicht verkauft oder anders als ein Muster verwendet werden können. Der Wert darf dann höchstens einen US Dollar betragen. Grundsätzlich sollten die Muster als "sample" gekennzeichnet sein. Außerdem sind die Muster ausschließlich zur Aufnahme von Bestellungen ausländischer Erzeugnisse zu verwenden.

    Susanne Scholl

    Von Susanne Scholl | Bonn

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  • Im Drawback-Verfahren erstattet die Zollbehörde anlässlich der Wiederausfuhr von Waren vorab gezahlte Einfuhrabgaben. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2020 modernisiert.

    Welche Drawback-Verfahren gibt es?

    Folgende Verfahren sind zu unterscheiden:

    1. Direct Identification Manufacturing Drawback/Substitution Drawback
      Waren, die in den USA weiterverarbeitet und anschließend ausgeführt oder vernichtet werden.
    2. Direct Identification Unused Merchandise/Substitution Unused Merchandise Drawback
      Waren, die in den USA keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden und anschließend ausgeführt oder vernichtet werden.
    3. Rejected Merchandise Drawback
      Waren, die in defektem Zustand eingeführt wurden.

    Während im Drawback-Verfahren nach den Fällen 1. und 2. Einfuhrzölle sowie gegebenenfalls Steuern und Gebühren erstattet werden können, ist die Erstattung beim "Rejected Merchandise Drawback“ auf die Einfuhrzölle beschränkt.

    Welche Zölle sind (nicht) erstattungsfähig?

    Antidumpingzölle sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Zusatzzölle im Rahmen von Section 232 sind in der Regel ebenfalls nicht erstattungsfähig, wobei Ausnahmen vorliegen, wie etwa bei den Zusatzzöllen für Holzprodukte. Zusatzzölle im Rahmen von Section 301 und 201 sind dagegen erstattungsfähig. Es ist sinnvoll, die jeweiligen Rechtsgrundlagen heranzuziehen.

    Höhe der Erstattung

    Die Höhe der Erstattung beträgt im Regelfall 99 Prozent der gezahlten Einfuhrzölle und Gebühren.

    Beantragung der Erstattung

    Gemäß den US-Zollbestimmungen (19 CFR § 190.28) ist der Exporteur der Einfuhrwaren oder gleichartiger Ersatzware (substitution) dazu berechtigt, eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Drawbackverfahren zu beantragen. Alternativ kann er diese Berechtigung in schriftlicher Form auf den Hersteller oder den Importeur der Waren oder eine weitere Partei übertragen.

    Seit 2019 erfolgt die Beantragung stets elektronisch über Automated Commercial Environment (ACE).

    Weitere Informationen zum Drawbackverfahren:

    Susanne Scholl

    Von Susanne Scholl | Bonn

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  • Foreign-Trade Zones (FTZ) sind vom Zollgebiet ausgeschlossene, gesetzlich abgesicherte Gebiete zur Förderung des Außenhandels.

    Freizonen, oder auch Außenhandelszonen (FTZ) genannt, befinden sich im Regelfall in der Nähe von Zolleinfuhrorten ("Ports"). Die Zonen können aufgrund besonders günstiger Zollbestimmungen wirtschaftliche Vorteile und attraktive Möglichkeiten der Markterschließung bieten.

    Foreign-Trade Zones bieten attraktive Möglichkeiten 

    Ausländische Waren können ohne formelle Zollabfertigung und ohne die Zahlung von Einfuhrzöllen oder Verbrauchsteuern in eine FTZ verbracht, dort gelagert, ausgestellt, neu verpackt oder be- und verarbeitet und gegebenenfalls wieder ausgeführt werden.

    Ausländischen Unternehmen bietet sich die Möglichkeit, im Falle eines Auftrags, Waren aus der Freizone just-in-time an US-Kunden zu liefern. Die großzügigere zolltechnische Behandlung von Waren und Produktionsvorgängen in FTZ's führt zu niedrigeren Produktionskosten und macht ausländische Unternehmen gegenüber US-Herstellern wettbewerbsfähiger.

    Unternehmen beziehungsweise Zollagenten können zum Beispiel das "Weekly Entry Filing" nutzen - Warensendungen und Einfuhrpapiere werden dann einmal pro Woche "gebündelt" bearbeitet. Hieraus ergeben sich Zeit- und Kostenersparnisse, beispielsweise bei den Zollabfertigungsgebühren.

    Vor dem Hintergrund neuer handelspolitischer Maßnahmen und Zusatzzölle hat sich die praktische Nutzung von FTZ weiter differenziert. Zwar bieten FTZ weiterhin erhebliche Vorteile beim Zollaufschub und beim Re‑Export, ihre Nutzung erfordert jedoch eine sorgfältige Einzelfallprüfung, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Abgaben, Ursprungsregeln und aktuelle CBP‑Vorgaben.

    Zollabgaben hängen vom Status ab

    Der Leiter des Zollamtsbezirks (Port Director) legt auf Antrag bei Eingang einer Ware in eine Freizone für diese zunächst einen bestimmten Status fest (privileged foreign status, non-privileged foreign status, domestic status, zone-restricted status).

    Gemäß diesem Status wird der im Falle einer späteren Einfuhr der Ware in das US-Zollgebiet zu zahlende Einfuhrzoll bestimmt. Soll ein unverarbeitetes Produkt in einer Freizone verarbeitet werden, so besteht beispielsweise die Möglichkeit, den "privileged foreign status" zu wählen. Einfuhrzoll und Steuern werden dann zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Verbringung in die Freizone festgelegt.

    Wer nutzt Foreign-Trade Zones?

    Zu den Nutzern der US-FTZ zählen Ölraffinerien, Automobilhersteller, Elektronikkonzerne, Unternehmen der Pharmabranche und Unternehmen der Textilbranche.

    Wo befinden sich die Foreign-Trade Zones?

    In den USA gibt es mehrere hundert zugelassene FTZ's in zahlreichen Bundesstaaten. Dazu gehören unter anderem Industrieparks, Logistikzentren und Flug- sowie Seehäfen. Das Foreign-Trade Zone Board stellt jährlich eine aktuelle Liste aller Zonen zur Verfügung. 

    Die Höhe der Gebühren für die Lagerung und das Handling von Waren in einer FTZ wird mit dem Betreiber vereinbart.

    Foreign Trades Zones ermöglichen Kostenersparnis

    Wird für ein unbearbeitetes Vorprodukt bei Eingang in die Freizone der "privileged foreign status" beantragt und das Vorprodukt bearbeitet, so gilt bei einer späteren Einfuhr in das Zollgebiet der Einfuhrzoll für das unbearbeitete Produkt - eine Möglichkeit für Importeure, Kosten zu sparen, falls das Endprodukt einem höheren Zoll unterliegt. 

    Weitere Informationen:

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Für die Zollabfertigung werden verschiedene Dokumente benötigt.

    Folgende Warenbegleitdokumente muss der Importeur beziehungsweise sein Zollagent für die Anmeldung von Waren vorlegen: 

    1. Eingangsdeklaration - Zollvordruck 3461 beziehungsweise elektronische Variante,
    2. Zollantrag (entry declaration auf "Entry Summary" - Zollvordruck 7501) beziehungsweise elektronische Variante,
    3. je nach Abfertigungsart mit entsprechendem Transportnachweis (zum Beispiel Luftfrachtbrief, Konnossement) sowie
    4. Bürgschaftsdokument (customs bond),
    5. Handelsrechnung oder Proformarechnung in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben und gegebenenfalls der Unterposition des US-Zolltarifs (HTSUS). Die Zollbehörde verlangt Rechnungen für jede einzelne Warenlieferung, Rechnungsinhalte haben die Warenlieferung der jeweiligen Versendungsart von einem Absender an einen Empfänger zu erfassen. Die Rechnungsinhalte sind in 19 CFR § 141.86 im Detail geregelt (wie Bestimmungsort, Name, Anschrift des Käufers, Verkäufers, Name, Anschrift des Versenders und Empfängers, Mengen, Warenbeschreibung, Kaufpreis, Ursprung). Für bestimmte Waren werden zusätzliche Angaben verlangt (19 CFR § 141.89). Proformarechnungen werden vereinzelt anerkannt (etwa bei kostenlosen Mustern, vorübergehender Einfuhr).  
    6. Packliste,
    7. gegebenenfalls weitere Dokumente, die für die Warenabfertigung benötigt werden (Ursprungszeugnis, Einfuhrlizenzen, Gesundheitszeugnisse und so weiter).

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • In den USA gelten Einfuhrzölle, Antidumpingzölle und Zusatzzölle zum Schutz der nationalen Sicherheit und vor unlauteren Handelspraktiken. 

    Grundlage für die Berechnung des im Rahmen einer Einfuhr zu entrichtenden Zolls ist der Zolltarif.

    Der US-Zolltarif

    Der Zolltarif (Harmonized Tarif Schedule of the United States - HTSUS) ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut (97 Zolltarifkapitel).

    Die Zollsätze für Waren mit Ursprung in WTO-Ländern (zum Beispiel EU-Länder) sind aus der Spalte 1 "General" ersichtlich, aus der Spalte 1 "Special" gehen Präferenzzollsätze hervor (zum Beispiel für Waren mit Ursprung in der NAFTA beziehungsweise dem Nachfolgeabkommen United States-Mexico-Canada-Agreement - USMCA oder Entwicklungsländern).

    In Spalte 2 sind Zölle aufgeführt, die für Waren mit Ursprung in Kuba, Nordkorea, Russland und Belarus gelten.

    Das reguläre Zollniveau ist niedrig. Zollfreiheit ist für einige Produkte des landwirtschaftlichen Bereiches (Kapitel 1 - 24) und im gewerblichen Bereich zum Beispiel für viele Maschinen und Apparate sowie elektrotechnische Waren (Kapitel 84 und 85) vorgesehen.

    Außer den international vereinbarten 97 Zolltarifkapiteln (Kapitel 1 bis 97, Kap. 77 offen) weist der Zolltarif zusätzlich die Kapitel 98 und 99 auf.

    Kapitel 98 beinhaltet Sonderregelungen für wiedereingeführte oder vorübergehend eingeführte Waren, Zollbefreiungen, Reisegerät, Umzugsgut, Muster, nicht kommerzielle Einfuhren mit geringem Wert. In Kapitel 99 sind zeitlich befristete Zollregelungen erfasst (Kontingentwaren, ausgleichszoll- oder schutzzollpflichtige Waren, zum Beispiel Schutzzollregelungen für Produkte mit Ursprung in China).

    Bemessungsgrundlage für den Zollwert

    Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der Transaktionswert eingeführter Waren, in den USA entspricht dieser dem FOB-Wert ("Free On Board"). Hinzu kommen gemäß 19 CFR § 152.103 (b) zum Beispiel Ingenieurskosten, Werkzeugkosten oder Kosten für Zusatzkomponenten ("assists"), sofern sie nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis inbegriffen sind.

    First-Sale-Rule

    US-Importeure können in einigen Fällen bei mehrstufigen grenzüberschreitenden Verkäufen als Zollwert den Preis zugrunde legen, der für einen ersten oder anderen früheren Verkauf vor Einfuhr der Waren gezahlt wurde (First Sale Rule). Dies kann vor allem für größere Unternehmen interessant sein. Die Zollbehörde prüft dann eingehend, ob alle Voraussetzungen für die Nutzung der Regel erfüllt sind. Sie hat Informationen zur First Sale Rule veröffentlicht. 

    Zusatzzölle 

    Schutzzölle und Ausnahmen sind aus dem US-Zolltarif HTSUS in Kapitel 99, Unterkapitel III, Hinweis 20) oder bei Eingabe der Zolltarifposition in das Suchfeld im US-Zolltarif ersichtlich. Zusatzzölle werden in der Regel zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.

    Produktspezifische Zusatzzölle

    Die USA erheben bei der Einfuhr bestimmter Produkte aus Stahl, Aluminium und Kupfer sowie ausgewählter Fahrzeuge sowie Fahrzeugteile, Halbleiter und Holzprodukte Zusatzzölle. Gesetzliche Grundlage all dieser produktspezifischen Maßnahmen ist Abschnitt 232 des Trade Expansion Act of 1962. Ausführliche Informationen entnehmen Sie hierzu bitte den folgenden Berichten:

    Länderspezifische Zusatzzölle

    Seit dem 24. Februar 2026 werden alle Einfuhren in die USA mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 10 Prozent belastet. Die Maßnahme ist ausdrücklich zeitlich befristet und gilt für einen Zeitraum von 150 Tagen, also voraussichtlich bis zum 24. Juli 2026, sofern sie nicht vorher geändert oder durch den Kongress verlängert wird. Von dieser Maßnahme sind spezifische Produkte ausgenommen. Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Bericht: Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle - neue Zölle folgen.

    Zusatzzölle gem. Section 301 gegenüber China

    Seit 2018 gelten zusätzliche Zölle (Schutzzölle), derzeit von 7,5 Prozent und 25 Prozent auf Produkte mit Ursprung in China. Die USA begründen die Zölle mit unlauteren Handelspraktiken Chinas. Gesetzliche Grundlage ist Abschnitt 301 des Trade Act of 1974. 

    Schutz vor Chinas Handelspraktiken  

    Die USA erheben seit 2018 zusätzliche Zölle zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken Chinas, wie etwa erzwungenem Technologietransfer, Verstößen gegen den Schutz geistigen Eigentums und Cyberangriffen. Rechtlich stützt sich diese Maßnahme auf Abschnitt 301 des "Trade Act of 1974". Der Entscheidung ging ein Untersuchungsverfahren des Handelsbeauftragten voraus.

    Neben den bereits bestehenden Sec. 301-Zöllen führen die USA regelmäßig weitere Überprüfungen durch.

    Zusatzzölle für Produkte aus Russland und Belarus

    Wegen des Ukraine-Krieges erhöhten die USA im April 2022 für alle Produkte mit Ursprung in Russland und Belarus die Einfuhrzölle auf bis zu 105 Prozent und setzten so die "normalen Handelsbeziehungen" aus.

    Für Produkte mit Ursprung aus Russland und Belarus gelten seither die Einfuhrzölle in Spalte 2 des US-Zolltarifs. Diese sind erheblich höher als die im Regelfall für WTO-Mitglieder geltenden Zölle der Spalte 1 (General). Die Zölle der Spalte 2 können in einigen Fällen 35, 45, 65, 70 Prozent, in Einzelfällen bis zu 105 Prozent betragen.

    Dies ist im "Suspending Normal Trade Relations with Russia and Belarus Act" festgeschrieben. Die Zollerhöhungen gelten seit dem 9. April 2022 beziehungsweise dem 1. April 2023.

    Mit der Einstufung in Spalte 2 des Zolltarifs entzogen die USA Russland und Belarus den für WTO-Mitglieder und weitere Staaten geltenden Meistbegünstigungsstatus. Dieser Status bedeutet, dass ein Vorteil, den ein WTO-Mitglied einem anderen Mitglied gewährt, auch allen anderen WTO-Mitgliedern gewährt werden muss. Die USA bezeichnen den Meistbegünstigungsstatus in ihrer Gesetzgebung als "Permanent Normal Trade Relations status" (PNTR). Die Auswirkungen sind aber trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen identisch. 

    Die USA hatten den "PNTR" Status in der Vergangenheit auch Belarus gewährt, obwohl das Land noch nicht WTO-Mitglied war, sondern sich erst im Beitrittsprozess zur WTO befand. Diese Verfahrensweise geht auf eine durch den US-Präsidenten gewährte Ausnahmeregelung zur US-Gesetzgebung zurück.

    Zusatzzölle im WTO-Streit Boeing-Airbus

    Im WTO-Streit um unerlaubte Subventionen an die Flugzeughersteller Boeing und Airbus hatten die USA seit Oktober 2019 Zusatzzölle von 15 und 25 Prozent im Wert von 7,5 Milliarden US Dollar mit Ursprung in der EU erhoben. Im Gegenzug hatte die Europäische Union seit November 2020 auf die Einfuhr von zahlreichen Waren aus den USA ebenfalls von der WTO genehmigte Zusatzzölle erhoben.

    Am 15. Juni 2021 einigten sich die Parteien auf eine "Waffenruhe": Danach verzichten beide Seiten für fünf Jahre auf die Erhebung der Zölle und finden in diesem Zeitraum eine dauerhafte Lösung. Die Parteien einigten sich auf ein Übereinkommen für den Luftfahrtsektor zur Vermeidung von Eskalationen solcher Konflikte und für die gegenseitige Unterstützung gegenüber dem Wettbewerb Chinas. 

    Im Dezember 2022 traf sich erstmalig eine Arbeitsgruppe "Große Zivilflugzeuge" der USA und der EU. Sie soll eine Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmern und Unternehmen der Luft- und Raumfahrt gegen die nicht-marktwirtschaftliche Politik Chinas sicherstellen.

    Antidumpingzölle

    Die USA erheben Antidumpingzölle, wenn ausländische Hersteller Produkte in den USA unter Normalwert verkaufen. 

    Die Zollbehörde hat eine Übersicht über laufende Antidumpingverfahren veröffentlicht.

    Häufig gestellte Fragen zum Thema sind ebenfalls veröffentlicht. 

    Was ist Preisdumping?

    Dumping tritt auf, wenn ausländische Hersteller oder Exporteure ein Produkt in den USA unter Normalwert verkaufen. Der Normalwert ist der Preis zu dem die Hersteller das Produkt auf dem inländischen Markt oder anderen drittländischen Märkten verkaufen. Zur Abwehr von Schädigungen der US-Wirtschaft kann die Zollbehörde bei der Einfuhr solcher Produkte Antidumpingzölle erheben.    

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die Verkaufssteuer (Sales Tax) ist nicht einfuhrrelevant.

    Unabhängig von der Einfuhrzollabfertigung wird in jedem Bundesstaat eine staatliche Sales and Use Tax erhoben. Jeder Bundesstaat hat dazu eine eigenständige Gesetzgebung und eigene unterschiedlich hohe Steuersätze. Beispielsweise liegt die Sales Tax im Bundesstaat Kalifornien im Jahr 2026 bei 7,25 Prozent. Einige Bundesstaaten erheben zurzeit keine staatliche Sales and Use Tax (zum Beispiel Delaware). Eine umfassende Übersicht der einzelnen Sales Tax Rates steht online zur Verfügung: State and Local Sales Tax Rates, 2026

    Die Steuer wird nicht anlässlich der Einfuhr, sondern erst auf der Endverbraucherstufe erhoben. Wird eine Ware im Ausland gekauft, dann wird von der jeweilig zuständigen Stelle (Finanzamt) Use Tax (Sales Tax) erhoben. Im Allgemeinen besteht Steuerfreiheit für Produktionsgüter. 

    Weitere Informationen zur Besteuerung in den USA finden Sie im Recht kompakt USA.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die Zollbehörde und weitere Behörden sowie Zollagenten erheben für Ihre Dienstleistungen bei der Einfuhr Gebühren.

    Zollabfertigungsgebühr

    Anlässlich der Zollabfertigung von Waren erhebt die Zollverwaltung Zollabfertigungsgebühren (merchandise processing fees). Bei "formal entries" (Abfertigungsprozess für Warensendungen mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US$) beträgt die Gebühr 0,3464 Prozent des Zollwertes (Free on Board-Wert, fob). Dabei gelten immer ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Ab Oktober 2025 wird die CBP immer mindestens 33,58 US$ (vorher: 32,71 US$) und maximal 651,50 US$ (vorher: 634,62 US$) berechnen. Außerdem wird eine Zusatzgebühr von 4,03 US$ für manuelle Dateneingaben erhoben.

    Warensendungen mit einem Warenwert unter 2.500 US$ werden als "informal entries" abgefertigt. Die Zollabfertigung erfolgt dann aufgrund der vorgelegten Rechnung. Im Haushaltsjahr 2026 betragen die Gebühren bei "informal entries" 2,69 US$ bei elektronischer Datenabgabe, ohne dass Mitarbeiter der Customs and Border Protection (CBP) eingeschaltet sind, 8,06 US$ bei manueller Datenabgabe ohne Beteiligung von CBP-Mitarbeitern oder 12,09 US$ bei manueller Datenabgabe, wenn ein Zollbeamter die Anmeldung vornimmt.

    Wenn im Postverkehr eingeführte Pakete oder dergleichen zollamtlich behandelt werden, erhebt die CBP Gebühren (7,39 US$ pro Packstück; Dutiable Mail Fee im Haushaltsjahr 2026). Die Post zieht diese Gebühren anlässlich der Auslieferung ein.

    Hafeninstandhaltungsgebühren

    Wenn Waren im Seeverkehr eintreffen, sind 0,125 Prozent Hafeninstandhaltungsgebühren (Harbor Maintenance Fees) vom Warenwert zu entrichten.

    Zollagentengebühr

    Wird ein Zollagent oder anderer Bevollmächtigter beauftragt, entstehen entsprechende Gebühren für diese Leistungen.

    Weitere Gebühren

    Gebühren entstehen auch, wenn Waren eingelagert werden oder die Zollbehörde im Auftrag anderer Behörden oder andere Behörden selbst anlässlich der Einfuhr tätig werden (zum Beispiel bei Fleischinspektionen).

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Die Einfuhr von alkoholischen Getränken und Tabakwaren ist verbrauchsteuerpflichtig.

    Wein

    Wein unterliegt der Branntweinsteuer mit folgenden Steuersätzen:

    BranntweinsteuerWine - Tax Rates and Tax Credits on Domestic Removals or Imports
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZT-Pos. 2204: Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol% oder weniger1,07 US$/Wein-Gallone*/stiller Wein
    Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol% bis 21 Vol%1,57 US$/Wein-Gallone/stiller Wein
    Wein mit einem Alkoholgehalt von 21 Vol% bis 24 Vol%3,15 US$/Wein-Gallone/stiller Wein

    Champagner und Schaumwein

    3,40 US$/Wein-Gallone/stiller Wein
    mit künstlicher Kohlensäure versetzte Weine3,30 US$/Wein-Gallone/stiller Wein
    *1 Galone = 3,79 LiterQuelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau

     

    Ethylalkohol und Branntwein

    Ethylalkohol und Branntwein unterliegen folgenden Steuersätzen:

    Ethylylkohol und BranntweinFederal excise tax (FET)
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZT-Pos. 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol% oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt13,50 US$ je proof Gallone *) oder anteilig
    *) 1 Gallone alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 40 Vol% = 0,8 proof Gallonen Quelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau

     

    Bier

    Bier unterliegt der Biersteuer in folgender Höhe:

    Biersteuer
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZTPos. 2203 - Bier aus Malz18 US$/Barrel *) á 31 Gallonen oder anteilig
    *) 1 amerikanisches Barrel = 159 LiterQuelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau: https://www.ttb.gov/tax-audit/tax-and-fee-rates

     

    Tabakwaren

    Tabakwaren unterliegen der Tabaksteuer in folgender Höhe:

    TabaksteuerTobacco - Current Tax Rates
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZTPos. 2402 10 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 
    kleine Zigarren50,33 US$/1000 Stück;
    große Zigarren52,75 % des Verkaufspreises, jedoch nicht mehr als 402,60 US$/1000 Stück
    ZTPos. 2402 20 - Zigaretten, Tabak enthaltend 
    kleine Zigaretten50,33 US$/1000 Stück
    große Zigaretten105,69 US$/1000 Stück
    ZTPos. 2403 Tabak 

    ZTPos. 2403 99 Kautabak 

    0,5033 US$/lb*
    ZTPos. 2403 10 Pfeifentabak2,8311 US$/lb
    *) lb = amerikanisches Pfund (1 lb = 0,453 Kilo)Quelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau

     

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • In den USA bestehen Einfuhrverbote, so zum Beispiel für gefälschte Produkte oder Waffen. Produkten aus China kann die Zollbehörde unter Umständen die Freigabe verweigern.

    Grundsätzliches Einfuhrverbot

    Unter anderem unterliegen folgende Waren in den USA grundsätzlich einem Einfuhrverbot:

    • Streichhölzer mit weißem Phosphorkopf (19 CFR § 12.34), mit Ausnahme von Streichhölzern, denen ein offizielles Inspektionszertifikat der Regierung des Herstellungslandes vorliegt,
    • Robben- und Seeotterfelle (19 CFR § 12.60), mit Ausnahme von Fellen für wissenschaftliche Zwecke mit einer besonderen Genehmigung,
    • gefälschte Münzen (19 CFR § 12.48),
    • Filme mit obszönen oder unmoralischen Inhalten (19 CFR § 12.41),
    • Springmesser oder ähnliche Messer (19 CFR §§ 12.95 bis 12.103),
    • Präkolumbische Skulpturen oder Wandbilder, die aus ihrem Ursprungsland nach dem 1. Juni 1973 exportiert wurden (19 CFR § 12.106),
    • Produkte aus Staaten, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten als Bedrohung der Sicherheit, Wirtschaft oder Außenpolitik definiert worden sind, werden beschlagnahmt (wirtschaftliche Sanktionen - 19 CFR § 12.150),
    • Rohdiamanten, die nicht den Vorgaben der Zollbehörde CBP, dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) und dem U.S. Census Bureau entsprechen (19 CFR 12.152 - Kimberley Process Certification Scheme).

    Außerdem bestehen Einfuhrverbote für einige Chemikalien zum Schutz der Umwelt gemäß 40 CFR Part 751 (Toxic Substances Control Act).

    Eine vollständige Liste verbotener und beschränkter Einfuhren können Sie auf der Internetseite der CBP einsehen: Prohibited and Restricted Items

    Einfuhrverbot für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte

    Waren aus China

    Der im Dezember 2021 vom US-amerikanischen Kongress verabschiedete "Uyghur Forced Labor Prevention Act" verbietet Einfuhren von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus China, insbesondere aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein.

    Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken der Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA). 

    Das Ministerium für Heimatschutz hat eine "UFLPA Entity List" veröffentlicht. Dort sind Unternehmen in Xinjiang und weiteren Regionen Chinas aufgeführt, die aus US-Sicht Zwangsarbeiter beschäftigen oder in Zwangsarbeit gefertigte Produkte in die USA exportieren.

    Ausführliche Informationen finden Sie im Bericht US-Verbot für Einfuhr von Produkten aus Zwangsarbeit.

    Waren aus weiteren Drittländern

    Das Außenministerium veröffentlichte im September 2023 Warnhinweise und einen Leitfaden für US-Unternehmen und machte damit auf Risiken für die Lieferketten aufmerksam, die durch Menschenrechtsverletzungen gegen die uigurische und weitere ethnische  Minderheiten in der chinesischen Region Xinjiang entstehen können. 

    Grundsätzlich verbietet die US-Gesetzgebung die Einfuhr von Produkten aller Herkunftsländer, die zum Teil oder vollständig in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Daher sind nicht nur Produkte aus Xinjiang und anderen Regionen Chinas im Fokus, sondern auch Erzeugnisse, die in Drittländern weiterbearbeitet und anschließend in die USA eingeführt werden. Unter Zwangsarbeit ist unter anderem Sträflingsarbeit und Kinderarbeit zu verstehen.

    Der US Handelsbeauftragte (USTR) hat zudem am 12. März 2026 insgesamt 60 Untersuchungen nach Section 301(b) des Trade Act von 1974 eingeleitet. Geprüft wird, ob Handelspartner der USA unzureichende Maßnahmen gegen die Einfuhr von mit Zwangsarbeit hergestellten Waren ergreifen und dadurch den US‑Handel beeinträchtigen. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse kann die US‑Regierung im weiteren Verlauf handelspolitische Gegenmaßnahmen ergreifen, darunter auch Zusatzzölle.

    Weitere Informationen:

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Besondere Marktzugangsvoraussetzungen bestehen für zahlreiche Waren, darunter Nahrungsmittel, Arzneimittel, medizinische Geräte, chemische Produkte, Gefahrstoffe und Spielzeug.

    Für die Überwachung der Vorschriften sind unterschiedliche Bundesbehörden verantwortlich. Hierzu zählen die Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachungsbehörde Food and Drug Administration (FDA) und die Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA). Die Vorschriften gelten sowohl für inländische Produkte als auch bei der Einfuhr ausländischer Waren. Werden sie nicht beachtet, ist eine Einfuhr in das Zollgebiet beziehungsweise ein Verkauf betroffener Produkte in den USA nicht möglich.

    Die folgende Darstellung gibt einen groben Überblick über einige wichtige Einfuhrbeschränkungen.  

    Alkoholische Getränke

    Die Einfuhr von alkoholischen Getränken kann nur ein Importeur vornehmen, der im Besitz einer Einfuhrgenehmigung (Federal Basic Importer´s Permit) des Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau (TTB) und als zugelassener Importeur registriert ist (Alcohol Dealer Registration). Überdies sind bei alkoholischen Getränken umfangreiche Kennzeichnungspflichten zu beachten. Die Kennzeichnung muss von dem TTB zertifiziert werden (Certificate of Label Approval - COLA).

    Arzneimittel

    Die Voraussetzungen für den Marktzugang von Arzneimitteln sind komplex. Ausführliche Informationen zu Einfuhrgenehmigung, Registrierung und Kennzeichnung finden Sie in unserem Beitrag Zulassungsverfahren für Arzneimittel.

    Elektronische Geräte, die Strahlungen abgeben

    Elektronische Geräte, die Strahlungen abgeben (zum Beispiel Mikrowellenöfen), unterliegen den Bestimmungen des Radiation Control for Health and Safety Act of 1968. Hersteller dieser Produkte müssen einer Berichtspflicht hinsichtlich der Sicherheitsstandards nachkommen, denen die Produkte unterliegen und dafür Sorge tragen, dass diese Standards eingehalten werden. Zuständige Überwachungsbehörde ist die FDA, Center for Devices and Radiological Health. Die Konformität mit den Standards ist gegenüber der FDA in Form einer Konformitätserklärung (certification) offenzulegen.

    Kraftfahrzeuge

    Kraftfahrzeuge müssen den U.S. Emissionsvorschriften und Sicherheitsstandards entsprechen (zuständige Behörden: Environmental Protection Agency/EPA) sowie National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA). Die Einfuhr beziehungsweise Umrüstung der Kraftfahrzeuge gemäß den US-Standards muss ein bei der EPA registrierter Importeur (Independent Commercial Importer - ICI) beziehungsweise ein bei der NHTSA registrierter Importeur (registered importer - RI) vornehmen. Ein ICI hat im Regelfall ein Konformitätszertifikat für einen bestimmten Fahrzeugtyp.

    Eine Übersicht der Einfuhrbestimmungen für Autos, Autoteile und E-Autos stellt die CBP zur Verfügung: Requirements for importing a personal vehicle / vehicle parts

    Maschinen

    Die Voraussetzungen für den Marktzugang von Maschinen sind komplex. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Beitrag Zulassungsverfahren für Maschinen.

    Medizinische Produkte

    Die Voraussetzungen für den Marktzugang von medizinischen Produkten sind komplex. Ausführliche Informationen zu Klassifizierung, Registrierung und Kennzeichnung finden Sie in unserem Beitrag Zulassungsverfahren für medizinische Produkte.

    Nahrungsmittel

    Für kommerzielle Nahrungsmittelsendungen gelten Voranmeldepflichten (prior notice), Registrierungsvorschriften und umfangreiche Etikettierungsvorschriften. Das U.S. Department of Agriculture (USDA) und die U.S. Food and Drug Administration (FDA) sind für die Zulassung verschiedener importierter Lebensmittelprodukte in die Vereinigten Staaten verantwortlich. Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Seite der Customs and Border Protection: Importing food for commercial use (resale)

    Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    Die Einfuhrbestimmungen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen variieren je nach Ware und Herkunftsland. In der Regel sind eine Einfuhrgenehmigung sowie phytosanitäre Zertifikate vorzulegen. Eine Übersicht stellt USDA/Animal and Plant Health Inspection/U.S. Deparment of Agriculture zur Verfügung: How to import Plants and Plant Products into the United States

    Spielzeuge

    Bei Spielzeug und zahlreichen Konsumprodukten müssen Hersteller die Konformität mit den Sicherheitsstandards, Verbotsregeln und Verordnungen des "Consumer Product Safety Improvement Act" (CPSIA) und ähnlichen Produktsicherheitsgesetzen nachweisen.

    Textilprodukte

    Für Textilprodukte gelten Etikettierungsvorschriften. Überdies muss anlässlich der Einfuhrabfertigung gemäß 19 CFR §102.23 ein mehrstelliger Manufacturer Identification Code ("MID") zur Identifikation des Originalherstellers in die USA weitergegeben werden, der sich aus Angaben zum Firmennamen und der Adresse des Herstellers zusammensetzt.

    Chemikalien und gefährliche Stoffe

    Chemikalien und gefährliche Stoffe unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über gefährliche Stoffe (Toxic Substances Control Act - TSCA) und dem am 22. Juni 2016 in Kraft getretenen The Frank R. Lautenberg Chemical Safety for the 21st Century Act zur Chemikaliensicherheit, der den TSCA reformiert. Neue (noch nicht im US-Inventar für gefährliche Stoffe eingetragene) Substanzen müssen spätestens 90 Tage vor Beginn der Herstellung bzw. der Einfuhr bei der EPA angemeldet werden (pre-manufacture notice).

    Waffen, Munition und Sprengstoffe

    Importeure benötigen für die Einfuhr von Waffen, Munition, Sprengstoffen eine Einfuhrlizenz (permit for importation) des Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives (ATF). Importeure von auf der U.S. Munitions Import List gelisteten Waffen, Teilen von Waffen und Munition müssen sich bei dem ATF registrieren.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Das Haupthandelshemmnis bei der Einfuhr von Arzneimitteln sind zeit- und kostenaufwändige Zulassungsverfahren durch die FDA sowie komplexe Etikettierungsvorschriften.

    Einfuhr setzt FDA-Genehmigung voraus

    Der Vertrieb eines neuen Arzneimittels auf dem US-Markt setzt dessen Zulassung durch die Food and Drug Administration (FDA) voraus.

    Nach geltendem US‑Recht ist die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, einschließlich im Ausland hergestellter Versionen von in den USA zugelassenen Arzneimitteln, grundsätzlich verboten. Zudem untersagt das Gesetz das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die nicht zugelassen, verfälscht oder falsch gekennzeichnet sind, etwa wenn die Kennzeichnung keine ausreichenden Gebrauchsanweisungen enthält.

    Die Food and Drug Administration (FDA) reguliert verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Grundlage des Federal Food, Drug, and Cosmetic Act (FFDCA). Für das Inverkehrbringen eines neuen Arzneimittels in den USA ist eine FDA‑Zulassung erforderlich, entweder über einen New Drug Application (NDA) oder bei Generika über einen Abbreviated NDA (ANDA).

    Mit dem entsprechenden Zulassungsantrag (New Drug Application - NDA) beantragen inländische und ausländische Hersteller von Arzneimitteln offiziell bei der FDA die Genehmigung für das Inverkehrbringen und den Vertrieb eines neuen Arzneimittels auf dem US-Markt. Sämtliche in Tierversuchen und Versuchen am Menschen mit dem zu prüfenden Präparat (Investigational New Drug - IND) gesammelten Daten sind Teil des Zulassungsantrages.

    Registrierung bei der FDA

    US-Unternehmen und ausländische Unternehmen, die Arzneimittel herstellen, mischen, verarbeiten oder zubereiten, neu verpacken oder etikettieren, müssen sich überdies bei der FDA registrieren. Ebenso ist der FDA eine Liste sämtlicher Arzneimittel vorzulegen, die von den Unternehmen vertrieben werden. Registrierung und Listung sind elektronisch an die FDA zu übermitteln.

    US-Unternehmen haben die Registrierung gemäß 21 CFR 207.21 innerhalb von fünf Tagen nach Beginn des Herstellungsprozesses oder Neuverpackungsprozesses eines Arzneimittels vorzunehmen. Ausländische Hersteller müssen die Registrierung vor dem Import der Arzneimittel in die USA vornehmen. Ohne Registrierung des ausländischen Herstellers können ausländische Arzneimittel nicht in die USA eingeführt werden.    

    Die Registrierung ist einmal jährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zu erneuern.

    Ausländische Unternehmen müssen US-Agenten benennen

    Ausländische Unternehmen müssen der FDA darüber hinaus einen US-Agenten als Vertreter in den USA benennen. Er fungiert als Ansprechpartner gegenüber der FDA. Das ausländische Unternehmen hat der FDA elektronisch den Namen, die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Agenten in den USA mitzuteilen. Dies ist Teil des Registrierungsprozesses. Jedes Unternehmen darf nur einen Agenten benennen.

    Zulassung nimmt Zeit in Anspruch

    Im Regelfall ist der Abschluss der Prüfung auf Zulassung bei Standardprodukten etwa zehn Monate nach der Vorlage des Zulassungsantrags zu erwarten (Standard review). Bei Produkten mit prioritärem Status kann er sich auf sechs Monate verkürzen (priority review). 

    Gebühren

    Die FDA erhebt Gebühren für Anträge auf die Zulassung von Arzneimitteln (Application Fee/Prescription Drug User Fee).

    Überdies sind die Produkte selbst ebenfalls Gegenstand einer Gebühr (Prescription Drug Program Fee). Die Ermächtigung hierzu beruht auf den Vorschriften des "Federal Food, Drug and Cosmetic Act" und den durch die "Prescription Drug User Fee Amendments of 2017" (PDUFA VI) an diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen.

    Antrags- und Produktgebühr
    Gebühr (Fee Category)Höhe der Gebühren für das Haushaltsjahr 2025 (1. Oktober 2024 bis 30. September 2025)
    Anträge auf der Grundlage klinischer Daten (Application requiring clinical data), zum Zeitpunkt der Antragstellung4,682,003 US$
    Anträge ohne klinische Daten (Application not requiring clinical data), zum Zeitpunkt der Antragstellung2,341,002 US$
    Program Fee442,213 US$
    Quelle: Food and Drug Administration: https://www.fda.gov/industry/fda-user-fee-programs/prescription-drug-user-fee-amendments

     

    Kennzeichnung von Arzneimitteln

    Alle Arzneimittel, die in die USA eingeführt werden, um dort angeboten zu werden, unterliegen bestimmten Kennzeichnungspflichten. Diese hängen hängen von der Art des Arzneimittels ab. 

    Die FDA stellt entsprechende Informationen bereit: FDA’s Labeling Resources for Human Prescription Drugs

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  • Beim Import und der Vermarktung von Medizinprodukten in den USA ist die Konformität mit den FDA‑Standards sicherzustellen.

    Klassifizierung von Medizinprodukten

    Vor dem Markteintritt sind die Produkte zu klassifizieren. Aufgrund der Klassifizierung bestimmt sich, welches Gefährdungspotential vorliegt und ob ein Notifizierungs- oder Zulassungsverfahren auf Sicherheit und Wirkungsgrad der Produkte durchzuführen ist. 

    Die Food and Drug Administration (FDA) hat etwa 1.700 Produkte je nach Gefährdungspotential den Risikoklassen I bis III zugeordnet.

    • Produkte der Klasse I haben ein geringes Risiko und sind ganz oder teilweise von der Premarket Notification (510(k)) befreit. Sie unterliegen dennoch grundlegenden Anforderungen wie etwa Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten.
    • Produkte der Klasse II haben ein moderates Risiko und benötigen eine Notifizierung (premarket notification 510(k)) sowie unterliegen zusätzlich speziellen Kontrollen sowie Pflichten. Klasse II gilt zum Beispiel für diagnostische intravaskuläre Katheter.
    • Produkte der Klasse III haben ein hohes Sicherheitsrisiko und bedürfen einer Marktzulassung (premarket approval - PMA). Hierzu zählen beispielsweise Ersatz-Herzklappen. 

    Hersteller können die Klassifizierung beispielsweise mithilfe der Product Code Classification Database ermitteln. Alternativ kann eine formelle Section 513(g)‑Anfrage bei der FDA gestellt werden.

    Dieses Verfahren dauert im Allgemeinen sechs Monate oder länger und ist kostenaufwendig. Unternehmen, die für ein Produkt eine Notifizierung oder Marktzulassung beantragen, müssen sich bei der FDA kostenpflichtig registrieren.

    Registrierung bei der FDA

    Inländische und ausländische Hersteller, die für ihre Produkte eine Notifizierung oder Marktzulassung bei der FDA beantragen, müssen nach Freigabe durch die FDA und vor Markteintritt ihrer Produkte (für ausländische Hersteller: vor der Einfuhr in den USA) ihren Betrieb kostenpflichtig registrieren und ihre Produkte in einem Produktverzeichnis auflisten. Registrierung, Listung und Zahlung der hierfür notwendigen Gebühr sind im elektronischen Registrierungssystem der FDA einmal jährlich vorzunehmen.

    Folgeregistrierungen und -zahlungen sind jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember jeden Jahres vorzunehmen. Die entsprechenden Gebühren können Sie der folgenden Übersicht entnehmen: Medical Device User Fee Amendments (MDUFA): Fees. Entsprechende Erklärungen sowie Hinweise zur Zahlung dieser Gebühren finden Sie unter Medical Device User Fees.

    Mit der Registrierung sind ausländische Unternehmen gleichzeitig verpflichtet, der FDA einen Agenten als ihren Vertreter für Fragen der FDA zum Produkt und der Terminplanung zu benennen.

    Kennzeichnung von medizinischen Produkten

    Außerdem unterliegen medizinische Produkte komplexen Kennzeichnungsvorschriften. Eine Übersicht der Kennzeichnungsvorschriften stellt die FDA bereit: Medical Device Labeling

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  • Elektrisch gesteuerte Geräte und Systeme benötigen eine Zulassung für den US-Markt.

    Gesetzliche Grundlagen für die Zulassung von elektrisch gesteuerten Geräten und Systemen sind der National Electrical Code (Artikel 90-7, 110-2 und 110-3), die Vorschriften des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Occupational Safety and Health Administration - OSHA - 29 CFR 1910.301 - 399, Subpart S) und die darauf basierenden Standards, wie etwa Underwriters Laboratories (UL) oder American National Standards Institute (ANSI). Diese Standards entsprechen häufig inhaltlich nicht den europäischen ISO- oder IEC-Normen. Zudem spielen in den USA insbesondere Anforderungen an den Brandschutz und die Entflammbarkeit eine wichtige Rolle.

    Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Produktlizenz (ein sogenanntes "Listing/Labeling"). Wenn keine Serienfertigung erfolgen soll, bietet sich die kostengünstigere Variante einer Einzelabnahme ("Field Evaluation" - Field Label) an.

    Die Prüfung und Zertifizierung der Produkte für den amerikanischen Markt können nur von der OSHA akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsinstitute (Nationally Recognized Testing Laboratories - NRTL) vornehmen.

    Die endgültige Entscheidung über die Inbetriebnahme obliegt jedoch letztendlich immer der lokalen Authority Having Jurisdiction (AHJ) - Kontrollstelle zur Einhaltung von lokalen Sicherheitsanforderungen in den USA. Die AHJ wird von den Bezirken eingesetzt, meist handelt es sich nicht um einen Fachmann für elektrotechnische Sicherheit, sondern um einen Brandschutzexperten, zum Beispiel einen Brandmeister oder Ähnliches.

    Landeseinheitliche Zulassungsbestimmungen gibt es in den USA nicht. Die AHJ ist nicht verpflichtet, die Inbetriebnahme einer Maschine allein aufgrund einer Prüfung durch ein von der OSHA anerkanntes Prüfinstitut zu genehmigen. Häufig werden jedoch Produktabnahmen durch ein NRTL ohne weitere Auflagen akzeptiert.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Ausländische Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den US-Standards und Sicherheitsregeln entsprechen. Dies ist durch eine Konformitätserklärung nachzuweisen.

    Sicherheit von Konsumgütern mit Konformitätserklärung bestätigen 

    Ausländische Hersteller und Zulieferer von Verbraucherprodukten sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte sämtliche einschlägigen Sicherheits‑ und Verbotsvorschriften, Standards und Verordnungen der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde Consumer Product Safety Commission (CPSC) erfüllen. Dies ist durch eine Konformitätserklärung zu bestätigen.

    Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere der im August 2008 verabschiedete Consumer Product Safety Improvement Act of 2008 (CPSIA). Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen des amerikanischen Produktsicherheitsrechts, das seit 1972 unter anderem im "Consumer Product Safety Act" geregelt ist. Neben speziellen Regelungen für Spielzeug enthält der CPSIA auch allgemeine Vorschriften zur Prüfung und Zertifizierung von Verbraucherprodukten, die für zahlreiche Produktkategorien relevant sind.

    Gemäß 16 CFR 1110.7 ist bei im Ausland hergestellten Produkten grundsätzlich der Importeur für die Konformitätserklärung verantwortlich. Die Pflicht zur Abgabe einer Konformitätserklärung bestand bereits vor Inkrafttreten des CPSIA, wurde jedoch dahingehend erweitert, dass seitdem nicht nur Produkte, die einem ausdrücklich benannten "Consumer Product Safety Standard“ unterliegen, zertifizierungspflichtig sind, sondern auch solche, die einer vergleichbaren Regelung ("similar rule“) nach einem anderen Produktsicherheitsgesetz unterliegen.

    Zu den weiteren relevanten Produktsicherheitsgesetzen zählen unter anderem:

    • Federal Hazardous Substances Act
    • Flammable Fabrics Act
    • Poison Prevention Packaging Act
    • Refrigerator Safety Act
    • Children's Gasoline Burn Prevention Act
    • Virginia Graeme Baker Pool and Spa Safety Act

    Hersteller müssen seit Inkrafttreten des CPSIA also eine wesentlich größere Anzahl von Standards erfüllen.

    Elektronische Übermittlung der Konformitätserklärung

    CPSC führt ab 2026 schrittweise ein eFiling‑Programm ein, das Importeure verpflichtet, Daten aus Konformitätsbescheinigungen elektronisch an die US‑Zollbehörde (CBP) zu übermitteln. Betroffen sind alle importierten Konsumgüter, die verbindlichen Produktsicherheitsstandards unterliegen, einschließlich De‑minimis‑Sendungen. Die neuen Pflichten gelten ab 8. Juli 2026, für Waren aus Foreign‑Trade‑Zones ab 8. Januar 2027, und dienen einer gezielteren Risikokontrolle sowie effizienteren Importabfertigung bei unverändertem materiellen Sicherheitsrecht.

    Meldepflichten gegenüber der CPSC

    Auch ohne bestehende Zertifizierungs- oder eFiling-Pflichten unterliegen potenziell risikobehaftete, gefährliche oder nicht konforme Verbraucherprodukte der Meldepflicht gegenüber der CPSC.

    Produkte für Kinder

    Besondere Anforderungen gelten für sogenannte Kinderprodukte/Produkte für Kinder ("children’s products“). Darunter versteht die CPSC Artikel (Spielzeug, andere Produkte), die primär für den Ge- oder Verbrauch von Kindern bis einschließlich zwölf Jahren bestimmt sind. Als Maßstab dienen Herstellerangaben, Werbung und Altersbestimmungsrichtlinien der CPSC. Diese Produkte müssen von einem bei der CPSC akkreditierten Labor getestet werden. Umfangreiche Informationen stellt CPSC zur Verfügung: Children's Product Certificate und FAQs

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  • Das Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen gilt bislang nur für ausgewählte Sektoren. Ein umfassendes Abkommen wird derzeit nicht vorangetrieben.

    Gegenseitige Anerkennung für ausgewählte Sektoren

    Das am 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen den USA und der EU teilt sich auf in ein Rahmenabkommen und branchenbezogene sektorale Annexe (EU–United States of America mutual recognition agreement (MRA)). Diese umfassen folgende Bereiche: 

    • Telekommunikationsgeräte,
    • Elektromagentische Verträglichkeit (EMV),
    • Elektrische Sicherheit,
    • Sportboote,
    • Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Das Abkommen wurde zum 1. November 2017 hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen für Arzneimittel aktualisiert und ist seither auch für diesen Sektor operativ. Die EU hatte aus Ihrer Sicht bereits im Juni 2017 erklärt, dass die Food and Drug Administration (FDA) über die Mittel und Verfahren verfügt, um Inspektionen in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice) auf einem mit der EU vergleichbaren Niveau durchführen. Die FDA hat dies mittlerweile ebenfalls für alle EU-Mitgliedsstaaten erklärt.

    Aus der gemeinsamen Erklärung zum vierten Treffen auf Ministerebene des Trade and Technology Council (TTC) in Lulea, Schweden vom 31. Mai 2023 geht überdies hervor, dass die USA und die EU den Annex des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel um Tierarzneimittel ergänzt haben. Dies ist auch von der Food and Drug Administration bestätigt worden.

    Die FDA und die EU haben die mögliche Erweiterung des MRA auf Impfstoffe und aus Plasma gewonnene Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch angekündigt. Bislang wurde jedoch keine formelle Erweiterung des Annexes beschlossen oder umgesetzt.

    Gespräche über ein generelles Abkommen zu Konformitätsbewertungen ruhen

    Die USA und die EU verhandelten im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen in den Jahren 2019 und 2020 über ein generelles Abkommen zu Konformitätsbewertungen. Die EU brachte Ende 2019 hierzu einen Vorschlag ein.     

    Voraussetzung für den Export bestimmter Produkte ist der Nachweis, dass die Normen und Produktstandards des Ziellandes eingehalten werden. Dies stellt für viele Hersteller eine Hürde dar. Um den Handel zwischen der EU und den USA zu vereinfachen, sollen Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden. Prüfinstitute in der EU beziehungsweise den USA könnten dann die Konformität eines Produktes mit den Regeln des Exportlandes bestätigen. Dies würde es Exporteuren ermöglichen, die Zertifizierung ihrer Produkte im Herstellungsland, also innerhalb der EU, durchführen zu lassen. Die Beauftragung eines Prüfinstitutes in den USA entfiele damit.

    Der Vorschlag der EU-Kommission umfasste alle relevanten Industriesektoren, für die eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist. Nicht harmonisierte Produkte sowie besonders sensible Güter wie zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Autos wurden nicht einbezogen. Für Hersteller insbesondere im Maschinen‑ und Elektronikbereich, die bei Exporten in die USA mit zusätzlichen Anforderungen der US‑Arbeitsschutzbehörde OSHA konfrontiert sind, sollten spezifische Regelungen vorgesehen werden, um bestehende Marktzugangshürden zu reduzieren.

    Der Vorschlag sah keine Änderung von Produktstandards vor, sondern beschränkte sich auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, die die Einhaltung von Vorschriften des jeweils Exportlandes (EU beziehungsweise USA) bestätigt.

    Laut einer Empfehlung des Europäischen Parlaments vom Dezember 2023 gibt es weiterhin Bemühungen, die transatlantischen Handelsbeziehungen zu vertiefen, aber ein konkreter Fortschritt in den Verhandlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Standards ist nicht ersichtlich.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Pflanzen und pflanzliche Produkte benötigen eine Einfuhrerklärung mit Angaben zum wissenschaftlichen Namen und Ursprungsland der Pflanzen oder verarbeiteten Pflanzen.

    Für US-Importeure zahlreicher Pflanzen und aus Pflanzen hergestellter Produkte (zum Beispiel Brennholz, Sperrholz, Werkzeuge zum Hauen oder Spalten von Gegenständen, Musikinstrumente wie Klaviere, Skulpturen aus Holz) gilt eine Deklarationspflicht.

    Deklarationspflicht gemäß dem Lacey Act

    Seit 2009 setzt APHIS die Deklarationspflicht nach dem Lacey Act schrittweise um und informiert darüber im Federal Register (Implementation Schedule) Mit Inkrafttreten von Phase 7 am 1. Dezember 2024 umfasst die Pflicht auch bislang ausgenommene Produkte wie Möbel oder Kork. Weitere Details zur stufenweisen Einführung wurden von APHIS veröffentlicht.

    Einfuhrerklärung 

    Für viele Pflanzen‑ und Holzprodukte müssen Importeure bei der Einfuhr in die USA eine Lacey‑Act‑Deklaration abgeben. Ob für Ihre Ware eine solche Erklärung notwendig ist, können Sie im  Online-Tool der US-Pflanzenschutzbehörde prüfen. Das Amt für Tier- und Pflanzenschutz (Animal and Plant Health Inspection Service - APHIS) hat alle Produkte mit HS-Positionen veröffentlicht, für die eine Einfuhrerklärung erforderlich ist.

    APHIS verlangt eine solche Einfuhrerklärung, in der unter anderem der wissenschaftliche Name und das Ursprungsland der Pflanzen oder verarbeiteten Pflanzen, der Warenwert sowie die Menge erscheinen müssen. Diese muss mindestens 30 Tage vor dem Eintreffen der Sendung vom Importer of Record (IOR) oder einem beauftragten Customs Broker in der Regel über Automated Commercial Environment (ACE) eingereicht werden. 

    Die Vorschrift ist Bestandteil des im Frühsommer 2008 revidierten "Lacey Act" zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren, Fischen und Pflanzen. US-Importeure benötigen unter Umständen die Hilfe ihrer ausländischen Lieferanten, um die Erklärung ausfertigen zu können. Nützliche Informationen zum Lacey Act hat das Amt für Tier- und Pflanzenschutz veröffentlicht.

    Einfuhrgenehmigung

    Die Einfuhrgenehmigung ist für die Zollabfertigung erforderlich und wird vom Importeur bei APHIS beantragt. Der Antrag wird im Original oder elektronisch über das APHIS eFile-System eingereicht. Die erteilte Genehmigung ist elektronisch über ACE zu übermitteln, wofür eine Registrierung als EDI-Benutzer vorausgesetzt wird.

    Pflanzengesundheitszeugnis

    Das Pflanzengesundheitszeugnis ist ebenfalls Voraussetzung für den Marktzugang. Es bestätigt, dass die einzuführenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach geeigneten Verfahren kontrolliert wurden, frei von Quarantäneschädlingen und anderen Schädlingen sind und als konform mit den geltenden Pflanzengesundheitsvorschriften des Einfuhrlandes gelten.

    Das Zeugnis wird von den zuständigen Pflanzengesundheitsbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und ist im Original oder online über das ePhyto-System des IPPC einzureichen.

    Einfuhranforderungen prüfen

    Die Datenbank Agricultural Commodity Import Requirements (ACIR) enthält die geltenden Einfuhranforderungen für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie dient als zentrale Informationsquelle, um vor dem Import zu prüfen, welche gesetzlichen und phytosanitären Vorgaben einzuhalten sind.

    USA befreien bestimmte EU-Staaten von Pflanzenschutzbeschränkungen

    Seit Juni 2024 gelten 21 EU-Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich gemäß den Angaben des US-Tier- und Pflanzenschutzdienstes nicht mehr als befallen von den Schädlingen Zitrusbockkäfer (CLB) und Asiatischer Laubholzkäfer (ALB). Deutschland gehört nicht zu den 21 Ländern und profitiert daher zunächst nicht von den Liberalisierung der Vorschriften

    Kennzeichnungsvorschriften für Pflanzen beachten

    Neben den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen können für Pflanzen und pflanzenartige Produkte besondere Kennzeichnungsanforderungen gelten. Beispielsweise kann APHIS bei Erteilung einer Einfuhrgenehmigung produktspezifische Etiketten vorschreiben, die der Importeur auf jedem Paket dieser Waren anzubringen hat. Diese Etiketten können unter anderem Angaben über die Art, die Herkunft oder die Transportbedingungen der Sendung enthalten.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Einführer ausländischer Produkte müssen diese mit dem Namen des Herstellungslandes kennzeichnen. Ferner bestehen weitere produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften.

    Kennzeichnung des Herkunftslandes bei US-Importen

    Jede in den USA eingeführte Ware, die im Ausland hergestellt wurde, muss gemäß den US-Zollvorschriften an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen des Herstellungslandes in englischer Sprache gekennzeichnet sein (§134.11 CFR)

    Bestimmte Artikel sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen

    Für einige Produkte bestehen Ausnahmen, sodass diese nicht gekennzeichnet werden müssen. Hierzu gehören zum Beispiel Artikel, die vor dem Versand in die USA nicht gekennzeichnet werden können, ohne dass der Artikel beschädigt wird. Eine umfangreiche Liste stellt die CBP zur Verfügung.

    Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht und gut lesbar sein

    Die Markierung sollte sich an einer gut sichtbaren Stelle befinden. Das bedeutet, dass es eine ausreichende Größe haben und deutlich genug sein muss, um von einer Person mit normalem Sehvermögen leicht gelesen werden zu können. 

    Die Markierungen müssen sich an einer Stelle befinden, an der sie nicht durch spätere Anbringungen oder Ergänzungen verdeckt werden. Die Markierung muss sichtbar sein, ohne dass der Artikel zerlegt oder Teile entfernt oder ihre Position verändert werden müssen. Die Kennzeichnung sollte außerdem so dauerhaft wie möglich sein und sich während der Handhabung und des Versands des Produkts nicht lösen, es sei denn, das Etikett wird absichtlich entfernt. Die beste Form der Markierung ist folglich diejenige, die Teil des Artikels selbst wird, wie zum Beispiel Branding, Schablonieren, Stanzen, Drucken, Formen und ähnliche Methoden.

    Dies soll gewährleisten, dass der Enderwerber (ultimate purchaser) ausländischer Produkte den Ursprung beziehungsweise das Herstellungsland dieser Produkte kennt. Der Enderwerber kann gemäß den US-Vorschriften (19 CFR 134.1) ein Hersteller (wenn ein ausländisches Produkt in einem Herstellungsprozess einer substanziellen Be- oder Verarbeitung unterzogen wird), ein Einzelhändler oder ein Endverbraucher sein. 

    Abkürzungen bei der Angabe des Herkunftslandes sind manchmal erlaubt

    Bei der Beschriftung des Herkunftslandes sind Abkürzungen oder Schreibweisen, die dem englischen Namen des Landes ähneln, akzeptabel. Beispiele hierfür sind "Gt. Britain" für Großbritannien und "Brasil" für Brasilien. Es ist jedoch vorzuziehen, den Namen des Herkunftslandes auszuschreiben, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Verwendung von "EU" für die Europäische Union kann nicht verwendet werden, da es sich nicht auf ein bestimmtes Herkunftsland bezieht.

    "Made in" oder "Product of"

    Falls die Bezeichnung "United States" oder "American" oder "U.S.A." oder der Name einer Stadt in den USA oder eines anderen Landes als der des Herstellungslandes auf einem Produkt oder dessen Verpackung erscheint, und diese Angaben zu irreführenden Annahmen seitens des Endverbrauchers führen könnte, so muss gemäß 19 CFR §134.46 an einer Stelle in der Nähe dieser Angaben in etwa gleicher Größe der Name des tatsächlichen Ursprungslandes mit der Bezeichnung "Made in" oder "Product of" erscheinen.

    Wurde ein Produkt aus Vormaterialien mehrerer Länder hergestellt, so ist gemäß den US-Zollbestimmungen das Land maßgeblich, in dem eine grundlegende Be- oder Verarbeitung ("substantial transformation") des Produktes stattgefunden hat. Darunter ist ein Fertigungsprozess zu verstehen, in dem aus einem Vorprodukt ein neues Produkt mit einer neuen Bezeichnung und einem neuen Einsatzzweck hervorgegangen ist.

    CBP überprüft korrekte Kennzeichnung

    Bei der Abfertigung von Waren prüft die Zollbehörde deren korrekte Kennzeichnung mit dem Herstellungsland gemäß den US-Zollbestimmungen.

    Verbraucherschutzbehörde verlangt detaillierte Ursprungsangabe

    Die Federal Trade Commission (FTC) ist aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ebenfalls verantwortlich für die Kennzeichnung ausländischer Waren mit dem Herstellungsland.

    Nach Auffassung der FTC darf ein Produkt nur dann eine Ursprungsbezeichnung eines Landes aufweisen, wenn es vollständig oder nahezu vollständig in dem angegebenen Land aus Vorprodukten dieses Landes hergestellt ist (unqualified claim). Trifft dies nicht zu, müssen detailliertere Angaben gemacht werden (qualified claim). Ansonsten gilt die Kennzeichnung als irreführend (misleading).

    Darüber hinaus gelten besondere Kennzeichnungspflichten für verschiedene Produkte, die von den Partnerbehörden der States Customs and Border Protection (CBP), etwa der Food and Drug Administration (FDA) oder der Environmental Protection Agency (EPA) , überwacht werden (im Falle der FDA zum Beispiel Nahrungsmittel, rezeptfreie Arzneimittel, medizinische Produkte). Es ist empfehlenswert, sich zur Klärung im Einzelfall mit diesen Behörden in Verbindung zu setzen.

    Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für Konsumgüter 

    Konsumgüter unterliegen den Vorschriften des Fair Packaging and Labeling Act. Danach müssen sie mindestens folgende Angaben aufweisen:

    • Identität des Produktes
    • Nettogewicht der Inhaltsstoffe beziehungsweise pro Portion
    • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers

    Weitere Informationen zur Kennzeichnung von US-Importen

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Holzverpackungen von Sendungen in die USA müssen zum Schutz vor Schädlingen dem internationalen IPPC-Standard ISPM 15 entsprechen.

    Die USA haben den internationalen Standard ISPM 15 (International Plant Protection Convention) für Holzverpackungen am 16. September 2005 eingeführt. 

    Demnach sind Holzverpackungen, wie etwa Kisten und Paletten, zum Schutz vor Schädlingen einer Hitzebehandlung (56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) oder einer Begasung mit Methylbromid (mindestens 16 Stunden) zu unterziehen. Diese Behandlung wird vorausgesetzt, unabhängig davon, ob die Holzverpackung als Verpackungsmaterial dient oder als Ware selbst eingeführt wird.

    Überdies müssen die Verpackungen an einer gut sichtbaren Stelle mit einer entsprechenden Kennzeichnung gemäß dem Standard ISPM 15 versehen sein: 

    • IPPC-Logo
    • Angaben zum Herkunftsland, Hersteller oder Behandler der Verpackung und der Behandlungsart

    Die Kennzeichnung muss gut lesbar und unauslöschlich (mittels Brennstempel oder Schablone) angebracht sein. Konkrete Beispiele stellt das Julius-Kühn-Institut zur Verfügung.

    Sendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden in der Regel wieder ausgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Importeur.

    Einfuhranforderungen prüfen

    Die Datenbank Agricultural Commodity Import Requirements (ACIR) enthält die geltenden Einfuhranforderungen für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie dient als zentrale Informationsquelle, um vor dem Import zu prüfen, welche gesetzlichen und phytosanitären Vorgaben einzuhalten sind.

    Weitere Informationen:

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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