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Zollbericht Usbekistan Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung. 

Von Karin Appel

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung kann nur von einer in Usbekistan ansässigen juristischen oder natürlichen Person vorgenommen werden, da man beim örtlich kommunalen oder regionalen Amt des Justizministeriums registriert sein muss.

Außerdem ist auch eine Steuerregistrierung erforderlich, um eine entsprechende Steuer-Identifikationsnummer zu erhalten (INN). Nur bei natürlichen Personen, die für private Zwecke Waren einführen oder im Falle der Einfuhr für eine diplomatische oder andere offizielle Vertretung kann hiervon abgewichen werden.

Die Zollanmeldung kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Für letztere bedarf es einer Anmeldung beim usbekischen Zolldienst oder der Steuerbehörde. Dort erhält man einen sogenannten EDS-Schlüssel. Erst nach Erhalt dieses Zugangs kann die Zollanmeldung elektronisch über das System "AIS" erfolgen.

Begleitpapiere

Für die Einfuhr nach Usbekistan sind neben der vollständig ausgefüllten Zollanmeldung folgende Warenbegleitdokumente vorzulegen: 

  • Frachtbrief oder andere Beförderungspapiere;
  • Handelsrechnung;
  • Ausfuhrzollanmeldung oder andere Dokumente, mit denen der Zollwert der Ware nachgewiesen bzw. bestätigt werden kann;
  • je nach Art der Ware: Einfuhrerlaubnisse und/oder Gesundheitszeugnisse bei der Einfuhr von Waren, die der phytosanitären oder veterinären Kontrolle unterliegen
  • Ursprungszeugnis

Überlassung zum freien Verkehr

In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Usbekistan verbleiben und auf dem Markt wie einheimische Waren behandelt werden sollen. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben und Freigabe durch den Zoll können die Waren ohne zollamtliche Überwachung frei zirkulieren.

Zolllager

Der usbekische Zollkodex unterscheidet zwischen dem Zolllager und dem Freilager (Art. 90 ff.).
In das Zolllagerverfahren können nur Waren überführt werden, die aus Usbekistan ausgeführt werden sollen, also beispielsweise Waren, die zuvor zur vorübergehenden Verwendung angemeldet waren oder Waren aus dem Verfahren der
aktiven Veredelung. Das Zolllagerverfahren unterbricht in diesem Fall die Frist bis zur Ausfuhr. Im Zolllagerverfahren
werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Die Waren befinden sich unter zollamtlicher Überwachung in speziell dafür vorgesehenen Lagern und dürfen dort bis zu drei Jahre lang verbleiben. Ausgenommen sind Arznei- und Lebensmittel, deren Haltbarkeit geringer als die Lagerzeit ist. Sie können nur für 180 Tage gelagert werden.

Im Freilagerverfahren können ebenfalls Waren ohne Zahlung von Einfuhrabgaben aufbewahrt werden. Zollabfertigungsgebühren werden dennoch fällig. Dieses Verfahren gilt für alle Waren, also auch für solche, die in Usbekistan eingeführt werden sollen. Das Freilagerverfahren ist nicht befristet. In diesem Verfahren dürfen Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, aber auch Vorbereitungen zum Verkauf der Ware getroffen werden, wie Umverpackung, Markierung, etc. Wird die Ware in ein anderes Verfahren überführt, werden Einfuhrabgaben erhoben

Vorübergehende Einfuhr (Vorübergehende Verwendung)

Zu diesem Verfahren können Waren angemeldet werden, wenn sie wieder aus Usbekistan ausgeführt werden sollen. Dieses Verfahren ist jedoch zeitlich begrenzt und bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag vom usbekischen Zollamt erteilt. Neben dem ausgefüllten Antragsformular unter Angabe der gewünschten Verwendungsfrist sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Vertrag über die Lieferung/Leasing/Miete der Ware;
  • Warenbegleitdokumente, Frachtbrief oder andere Beförderungspapiere.

Die Frist für die Bewilligungserteilung beträgt fünf Tage. Die vorübergehende Verwendung ist für die Dauer von zwei Jahren möglich und kann in bestimmten Fällen auf Antrag verlängert werden. Für die eingeführten Waren werden für jeden begonnenen Kalendermonat der vorübergehenden Einfuhr Einfuhrabgaben in Höhe von fünf Prozent von den Einfuhrabgaben erhoben, die bei einer Einfuhr im freien Verkehr fällig werden würden. Die Einfuhrabgaben werden entweder in Euro oder US-Dollar berechnet, zahlbar sind sie jedoch nur in der Landeswährung Som. Einige Waren sind während der vorübergehenden Verwendung gänzlich von der Zahlung von Einfuhrabgaben befreit. Dazu zählen unter anderem Messe- und Ausstellungswaren, Warenmuster und -proben, Werbematerial, Ausrüstung für Film, Theater und Zirkus sowie für Sportveranstaltungen.
 

Transitverfahren

Im Transitverfahren können Waren ohne Zahlung der Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung durch Usbekistan befördert werden. Dies kann sowohl zum Zwecke der Lieferung in ein Nachbarland als auch zum Versand zwischen der Eingangszollstelle und der Endzollstelle genutzt werden. Die Frist für das Versandverfahren wird von der Eingangszollstelle festgelegt. Dort werden auch Zollabfertigungsgebühren erhoben. Das Transitverfahren kann auch mit dem Carnet TIR erfolgen. In diesem Fall ist die zollamtliche Überwachung nicht erforderlich.

Aktive Veredelung

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung können Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben zum Zwecke der Verarbeitung sowie der Reparatur eingeführt werden. Wichtig ist dabei jedoch die Maßgabe, dass sie auch wieder ausgeführt werden.

Grundlegendes Element der aktiven Veredelung ist die Wirtschaftlichkeit des Prozesses. Die Wirtschaftlichkeit des Veredelungsverfahrens wird durch das Ministerium für Außenhandelsbeziehungen, Investitionen und Handel auf Antrag festgestellt. Die Bewilligung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Bei der Einfuhr der zu verarbeitenden Waren fallen keine Einfuhrabgaben an, ebenso bei der Ausfuhr der bereits verarbeiteten Erzeugnisse, sowie der Verarbeitungsreste. 

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