Zollbericht Singapur Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollverfahren
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Zollvorschriften Singapurs.
18.08.2025
Von Jürgen Huster | Bonn
Zollvorschriften, Abfertigung zum freien Verkehr
Zollanmeldungen für gewerbliche Wareneinfuhren erfolgen in Singapur ausschließlich digital über das nationale Single Window-Portal TradeNet via "Networked Trade Platform - NTP". Hierzu muss der Zollanmelder in Singapur bei "Corppass" als Unternehmer registriert sein. Für jede Wareneinfuhr ist über NTP eine Bewilligung (Customs IN-Permit) einzuholen, die auf Antrag in den meisten Fällen innerhalb von zehn Minuten von der Zollverwaltung erteilt wird. Der Zollanmelder kann sich durch bei der Zollverwaltung registrierte Zollagenten vertreten lassen. Für die überwiegende Mehrzahl der Waren wird kein Einfuhrzoll erhoben, im Bereich Verbote und Beschränkungen wird zwischen "Controlled Goods" und "Non-Controlled Goods" unterschieden.
Das "Secure Trade Partnership (STP)"-Programm der singapurischen Zollverwaltung ähnelt dem Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) in der EU. Ziel ist jeweils eine Absicherung der internationalen Lieferkette. Ein "STP"- oder "STP Plus"-zertifiziertes Unternehmen kann bestimmte Vorteile und Vereinfachungen wie zum Beispiel weniger physische Zollkontrollen sowie einen leichteren Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen in Anspruch nehmen. Singapur hat Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung (MRA) der jeweiligen Programme zur Sicherheit in der Lieferkette mit folgenden Ländern geschlossen: Kanada, Südkorea (2010), Japan (2011), China (2012), Taiwan (2013), Hongkong, USA (2014), Australien (2019), Neuseeland (2019), Thailand (2019), Vereinigtes Königreich (2023), Malaysia (2024) und dem südostasiatischen Staatenbund ASEAN (2024). Weitere Informationen für gewerbliche Wareneinfuhren sind bei der Zollverwaltung Singapurs zu finden.
Warenbegleitpapiere
Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Singapur sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung:
- Original-Handelsrechnungen (3-fach) in englischem Wortlaut mit sämtlichen handelsüblichen Angaben
- Präferenz-Ursprungsnachweise zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (zum Beispiel Form D ATIGA für ASEAN-Ursprungswaren)
- nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse (IHK-Ursprungszeugnisse) sind grundsätzlich nicht erforderlich, können aber in Einzelfällen (zum Beispiel Anwendung handelspolitischer Maßnahmen) gefordert werden
- Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbrief), Orderkonnossemente sind zugelassen, jedoch ist hier die Angabe einer Notify-Adresse erforderlich
- Packlisten
- gegebenenfalls weitere Nachweise wie Gesundheitszertifikat (Health Certificate) oder Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate).
Vorübergehende Einfuhr
Waren können zu Ausbesserungszwecken oder zu anderen, von der Zollverwaltung bewilligten Zwecken (zum Beispiel Demonstrations- oder Testzwecke), vorübergehend abgabenfrei eingeführt werden. Eine Bewilligung (temporary consignment permit) ist vorab über das Single Window Handelsportal "TradeNet" zu beantragen. Die Wiederausfuhrfrist für diese Waren beträgt grundsätzlich sechs Monate, gerechnet vom Datum der Einfuhrzollanmeldung. Für die Waren ist eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten.
Waren für Messen und Ausstellungen sowie Berufsausrüstungen können vorübergehend mit dem internationalen Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. in Singapur eingeführt werden. Das Carnet erlaubt die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr bestimmter Waren ohne die Leistung einer individuellen Sicherheit. Anträge auf Ausstellung von Carnets A.T.A können in Deutschland bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) eingereicht werden. Bei Verwendung von Carnets A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr ist vorab keine Bewilligung der Zollverwaltung Singapurs erforderlich. Für Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen ("controlled goods", zum Beispiel Telekommunikationsgeräte), sind vorab Einfuhrgenehmigungen bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Aktive Veredelung
Im Rahmen des Verfahrens zur Befreiung der Industriebetriebe von den Einfuhrabgaben (IEF Scheme) können Materialien zur Be- oder Verarbeitung mit anschließender Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse einfuhrabgabenfrei importiert werden. Für die Inanspruchnahme des Verfahrens sind eine Bewilligung der Zollverwaltung sowie die Leistung einer Sicherheit in Form einer Bankgarantie erforderlich.
Zolllager
Zoll- und/oder verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabak- und Mineralölerzeugnisse, alkoholische Getränke und Personenkraftwagen können in von der Zollverwaltung bewilligten privaten Zolllagern im Zoll- und Steuergebiet (licensed warehouses, nicht zu verwechseln mit den Lagern in Freizonen "Free Trade Zones") abgabenfrei gelagert werden. Nach Beendigung des Verfahrens erhalten die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung (Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder Wiederausfuhr).