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Rechtsbericht | Vereinigte Arabische Emirate | Arbeitsrecht

Mehr rechtliche Klarheit im neuen Arbeitsrecht der VAE

Am 3. Februar 2022 hat das Kabinett die Ausführungsbestimmungen zum neuen Arbeitsgesetz veröffentlicht. Sie konkretisieren das kürzlich in Kraft getretene Gesetz an vielen Stellen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Teilzeitbeschäftigung und Homeoffice

Das neue Arbeitsgesetz in den VAE brachte zum 2. Februar 2022 umfassende Neuerungen (siehe: GTAI-Rechtsbericht: Vereinigte Arabische Emirate modernisieren Arbeitsrecht vom 1. Februar 2022). So ist es nun beispielsweise erstmalig möglich, per Fernarbeit und aus dem Homeoffice zu arbeiten. Enthielt das Gesetz bisher noch keine konkreten Regeln dafür, führen die neuen Ausführungsbestimmungen nun eine virtuelle Arbeitserlaubnis für Unternehmen ein. Diese erlaubt es, "onshore" in den VAE zu arbeiten, ohne jedoch von einem Arbeitgeber im Inland gesponsert zu werden oder eine Arbeitserlaubnis über einen Arbeitgeber im Inland erhalten zu müssen. Eine derartige virtuelle Arbeitserlaubnis ermöglicht es also ausländischen Investoren neuerdings eine Geschäftstätigkeit von einem beliebigen Ort außerhalb der Vereinigten Arabischen Emirate auszuüben.

Das zuständige Ministerium für Humanressourcen und Emiratisierung wird unter anderem dazu einen Muster-Fernarbeitsvertrag zur Verfügung stellen. Für die ebenfalls im Gesetz neu geregelte Möglichkeit zur Teilzeitarbeit und zum Jobsharing (Aufteilung einer Vollzeitstelle auf mehrere Mitarbeitende) wird es auch Musterverträge geben.

In den Ausführungsbestimmungen ist nun auch festgelegt, wie genau das Gehalt und der Jahresurlaub für Teilzeitbeschäftigte und Jobsharing-Stellen zu berechnen ist.

Neue Kündigungsvorschriften

Klarheit liefern die Ausführungsbestimmungen nun auch zu der Frage, was einen berechtigten Grund darstellt, aus dem neuerdings ein befristeter Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Fristen gekündigt werden kann. Danach ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, einen Vertrag aus einem berechtigten Grund zu beenden auf die folgenden zwei Umstände beschränkt:

  • Erlass eines Gerichtsbeschlusses, der bestätigt, dass der Arbeitgeber bankrott oder zahlungsunfähig ist;
  • Entscheidung der zuständigen Behörden der VAE, dass der Arbeitgeber aus außergewöhnlichen wirtschaftlichen Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht in der Lage ist, die Tätigkeit fortzusetzen.

Neue Vorschriften zur Probezeit

Das neue Arbeitsgesetz führt auch neue Kündigungsfristen ein, die jeweils für einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer während der bis zu sechsmonatigen Probezeit einzuhalten sind. Bei Nichtbeachtung droht das Gesetz ein Arbeitsverbot bis zu einem Jahr an. Nach den Ausführungsbestimmungen gilt ein solches Arbeitsverbot allerdings dann nicht, wenn:

  • die betreffende Person über die von den VAE geforderten Fähigkeiten, beruflichen Qualifikationen oder Kenntnisse verfügt (Überprüfung nötig);
  • die betreffende Person von einem Familienangehörigen zu Aufenthaltszwecken unterstützt wird;
  • die betreffende Person Inhaber eines sog. goldenen Langzeitvisums (5 -10 Jahre) ist.

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