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In Guatemala, Honduras und Panama sind die beliebtesten Rechtsformen die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
28.10.2022
Von Jan Sebisch | Bonn
Gemäß des guatemaltekischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio de Guatemala) existieren verschiedene Rechtsformen, die ein Unternehmen annehmen kann. Die am häufigsten verwendeten Rechtsformen sind die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima -SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada -SRL).
Großer Beliebtheit erfreut sich vor allen Dingen die SA. Die Aktien der SA können frei übertragen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der Aktien nicht von einer einzigen Person gehalten werden darf. Der Firmenname ist frei wählbar. Sofern allerdings der Nachname eines Gründungsaktionärs gewählt wird, ist es zwingend erforderlich die Haupttätigkeit der Gesellschaft in den Namen aufzunehmen. Die SA muss ins öffentliche Register eingetragen werden.
Um das wirtschaftliche Risiko der Aktionäre zu beschränken, werden das Vermögen der Gesellschaft und das private Vermögen der Aktionäre voneinander getrennt. Im Schadensfall haften die Aktionäre nur in Höhe des Werts der von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft.
Die SRL kann maximal 20 Gesellschafter haben. Das zur Gründung erforderliche Mindestkapital beträgt 5.000 Quetzal (ca. 650 US-Dollar). Das Mindestkapital muss vollständig eingezahlt werden bevor die Gründungsurkunde ausgestellt wird. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile ist grundsätzlich frei möglich, die Anteile müssen aber zuvor den anderen Gesellschaftern angeboten werden.
Auch in Honduras sind zwei sehr beliebte Rechtsformen die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima- SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada -SRL)
Zur Gründung einer SA sind mindestens zwei Aktionäre erforderlich. Die Anzahl der Aktionäre ist nicht begrenzt. Das für die Gründung erforderliche Mindestkapital beträgt 1.250 US-Dollar. Im Schadensfall haften die Aktionäre nur in Höhe des Werts der von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft. Die Nationalität der Aktionäre spielt in der Regel keine Rolle.
Die SRL entspricht etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland. Für die Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich. Die Anzahl der Gesellschafter ist auf 25 beschränkt. Das für die Gründung erforderliche Mindestkapital beträgt etwa 250 US$.
Die Vorteile einer SRL liegen in der einfachen Verwaltungsstruktur und dem geringen Anfangskapitalbedarf.
In Panama sind die am häufigsten verwendeten Rechtsformen die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima- SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada- SRL).
Zur Gründung einer SA sind mindestens zwei Aktionäre (die juristische oder natürliche Personen sein können) erforderlich. Die Nationalität und der Wohnsitz der Aktionäre spielen keine Rolle. Der Name der Gesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar. Zu beachten ist allerdings, dass der Name den Zusatz "Sociedad Anonima" oder eine entsprechende Abkürzung (zum Beispiel S.A.) enthalten muss. Die Satzung muss bestimmte Mindestangaben enthalten. In der Satzung müssen unter anderem die Namen und Anschriften aller Aktionäre sowie den Zweck der Gesellschaft aufgeführt sein. Die SA muss ins öffentliche Register eingetragen werden.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Abhaltung einer Jahreshauptversammlung. Zu beachten ist jedoch, dass Aktionäre, die mindestens fünf Prozent der Aktien besitzen, das Recht haben, eine Versammlung einzuberufen. Sofern es in der Satzung vorgesehen ist, können die Aktionärsversammlungen an jedem Ort der Welt stattfinden.
Zur Gründung einer SRL sind zwei Personen erforderlich. Die Nationalität und der Wohnsitz der Gesellschafter spielen keine Rolle. Der Name der Gesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar. Zu beachten ist allerdings, dass der Name den Zusatz "Sociedad de Responsabilidad Limitada" oder eine entsprechende Abkürzung enthalten muss (zum Beispiel S. de R. L.). Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Im Gesellschaftsvertrag müssen unter anderem der Name und die Anschrift der Gesellschafter sowie die Adresse der Gesellschaft aufgeführt sein. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
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