Produzentenhaftung in Japan
Gemäß dem Produkthaftungsgesetz haften der Hersteller, der Importeur und der Quasihersteller.
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Gemäß dem Produkthaftungsgesetz haften der Hersteller, der Importeur und der Quasihersteller.
Es bestehen wenige Vorschriften hinsichtlich E-Commerce, sodass überwiegend generelle zivilrechtliche Vorschriften Anwendung finden.
Für Ausländer bestehen grundsätzlich keine Beschränkungen zum Erwerb von Grundeigentum oder Immobilien.
Der gewerbliche Rechtsschutz ist in Japan gesetzlich umfassend geregelt.
Rechtsgrundlage des japanischen Devisen- und Kapitalverkehrsrechts ist das Foreign Exchange and Foreign Trade Law.
Bei Gerichtsverfahren in Japan herrscht kein Anwaltszwang.
Die Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Gerichtsurteile ähneln denen des deutschen Rechts.
Japan ist 1996 dem Beschaffungsübereinkommen (Government Procurement Agreement - GPA) der Welthandelsorganisation beigetreten.
Japan ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.
Steuern werden in Japan sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und kommunaler Ebene erhoben.