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Recht kompakt | Japan | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Japan

Gemäß dem Produkthaftungsgesetz haften der Hersteller, der Importeur und der Quasihersteller.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Gemäß dem Produkthaftungsgesetz von 1995 haften der Hersteller, der Importeur und der Quasihersteller, das heißt derjenige, der seinen Namen, Warenzeichen oder andere charakteristische Merkmale auf dem Produkt anbringt. Der Haftungsfall tritt ein, wenn das veräußerte Produkt fehlerhaft, also mit einem Defekt oder Sicherheitsmangel versehen ist, der zu einem Schaden geführt hat. Ersetzt werden Schäden an Leib, Leben oder Eigentum des Verbrauchers, nicht jedoch die Schäden am Produkt selbst. Eine Haftungshöchstgrenze besteht nicht. Das Verschulden wird hier vermutet, eine Haftung nach Vertrags-, Delikts- oder Strafrecht bleibt bestehen.

Der Hersteller kann sich exkulpieren, indem er nachweist, dass der dem Gegenstand anhaftende Defekt den zur Zeit der Herstellung neuesten wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen entsprochen hat und von ihm nicht entdeckt werden konnte. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Schadenseintritt und Kenntnis des Haftenden vom Schaden beziehungsweise fünf Jahre danach bei Schäden an Leib oder Leben, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts.

In Bezug auf Abschluss und Kontrolle von Verbraucherverträgen gewährleistet der Consumer Contract Act aus dem Jahr 2000 verbraucherfreundliche Bestimmungen. So ist der Haftungssauschluss zumindest für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nichtig, ebenso wie sonstige Klauseln, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

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