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Special | Ägypten | Coronavirus

Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr

Ägypten koexistiert mit dem Coronavirus. Wirtschaft und öffentliches Leben sind kaum eingeschränkt. (Stand: 21.9. 2021)

Von Sherif Rohayem | Kairo

Im Kampf gegen das Coronavirus hat die ägyptische Regierung sich bereits früh entschieden, dem öffentlichen Leben und der Wirtschaft möglichst wenige sogenannte nicht-pharmazeutische Interventionen zuzumuten.

Einige Beschränkungen gelten noch für Geschäfte, Restaurants, Kultur und Freizeit

Industrieunternehmen dürfen nahezu uneingeschränkt ihren Betrieb fortsetzen und wer sich etwa durch Kairo bewegt, erlebt eine Metropole, die wie eh und je pulsiert. Zwischendurch wurden auf dem Höhepunkt der dritten Infektionswelle im Mai 2021 einige Maßnahmen verhängt, Anfang Juni aber wieder zurückgenommen.

Ägypten: Einschränkungen und Regelungen des öffentlichen Lebens

Bereich

Einschränkungen und Regelungen

Rechtsgrundlagen

Hotels

Dürfen Gäste empfangen unter Einhaltung eines vom Ministerium für Tourismus akkreditierten Hygiene- und Abstandskonzepts.

Zugelassene Belegungsquote: maximal 70%.

-

Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars u.ä.)

Öffnungszeiten Sommer: 5.00 Uhr - 1.00 Uhr;

Öffnungszeiten Winter: 5.00 Uhr - 0.00 Uhr (bis 1.00 Uhr an Donnerstagen, Freitagen und Feiertagen);

Diese Öffnungszeiten gelten nicht für gastronomische Betriebe in Hotels.

Lieferdienste sind durchgängig erlaubt.

Betriebe in Bahnhöfen, Flughäfen und Häfen mit Tourismuskonzession dürfen durchgängig öffnen.

Raumauslastung: maximal 70%.

Artikel 2 und 1, jeweils Dekrete Nr. 456/2020 und 512/2020;

Artikel 6, Dekret Nr. 512/2020;

Artikel 3, Dekret Nr. 512;

Artikel 1, Dekret Nr. 1469/2020

Einzelhandel (Malls, Geschäfte, Handwerksbetriebe)

Öffnungszeiten Sommer: 7.00 Uhr - 23.00 Uhr (bis 0.00 Uhr an Donnerstagen, Freitagen und Feiertagen);

Öffnungszeiten Winter: 7.00 Uhr - 22.00 Uhr (bis 23.00 Uhr an Donnerstagen, Freitagen und Feiertagen);

Diese Öffnungszeiten gelten nicht für Lebensmittelhändler, Bäckereien, Obst- und Gemüsehändler, Supermärkte, Apotheken und Großmärkte sowie für Geschäfte in Hotels.

Artikel 1 und 5, Dekret Nr. 456/2020;

Artikel 6, Dekret Nr. 512/2020

Handelsmessen

Erlaubt unter Einhaltung eines von der zuständigen Behörde akkreditierten Hygiene- und Abstandskonzepts.

-

Konferenzen

Erlaubt in Hotels, anderen touristischen und nicht touristischen Einrichtungen unter Einhaltung eines vom Ministerium für Tourismus oder der zuständigen Behörde akkreditierten Hygiene- und Abstandskonzepts.

Raumauslastung: 50% und maximal 150 Personen.

Artikel 2, Dekret Nr. 1860/2020

Öffentlicher Verkehr

Ausgesetzt in der Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr.

Artikel 11, Dekret Nr. 1246/2020

Behörden

Geöffnet für Publikumsverkehr unter Einhaltung eines Hygiene- und Abstandskonzepts.

Artikel 12, Dekret Nr. 1246/2020

Öffentliche Strände

Geschlossen.

Artikel 5, Dekret Nr. 1684/2020

Kultur und Freizeit (Konzerte, Festivals, Kino, Theater, Sport)

Kinos, Theater und ähnliche Kultureinrichtungen dürfen mit einer Auslastung von maximal 50% der räumlichen Kapazität und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen öffnen.

Kulturelle Festivals und ähnliche Veranstaltungen dürfen unter freiem Himmel, einer Auslastung von maximal 50% der räumlichen Kapazität und unter Einhaltung hygienischer Maßnahmen stattfinden.

Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen wie Konzerte, Festivals, Konferenzen etc. sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmegenehmigung kann beim Premierminister beantragt werden.

Veranstaltungen in Festzelten, ganz gleich welcher Art, sind verboten.

Sportvereine dürfen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr öffnen; Fitnessstudios auch, jedoch mit einer Besucherauslastung von 25%.

Artikel 3 und 4, Dekret Nr. 1860/2020;

Artikel 2 und 3, Dekret Nr. 2701/2020;

Artikel 5, Dekret Nr. 1246/2020

Hochzeiten

Erlaubt in Hotels, touristischen und nicht-touristischen Einrichtungen mit einem vom Ministerium oder der zuständigen Behörde akkreditierten Hygiene- und Abstandskonzept; maximal 300 Teilnehmer zulässig und unter freiem Himmel.

Artikel 1, Dekret Nr. 1860/2020 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, Dekret Nr. 2701/2020

Quelle: GTAI-Recherche


Gemäß Artikel 7 Dekret Nr. 2701/2020 muss eine Maske tragen, wer sich in der Öffentlichkeit in einem geschlossenen Raum bewegt (etwa in Geschäften, Bussen, Bahnen, Banken oder Behörden).

In dicht bevölkerten und unübersichtlichen Städten wie Kairo können die Behörden vor allem im Gastronomiebereich nicht durchgehend die Einhaltung der Maßnahmen durchsetzen - so zum Beispiel die maximale Auslastung von Restaurants und Cafés oder die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Es scheint, dass die Behörden hier einen pragmatischen Ansatz wählen. Danach wird die Einhaltung von Coronabeschränkungen umso stärker durchgesetzt, wenn die Anzahl der Neuinfektionen steigt.

 

Aktuelle Informationen zu Bewegungsbeschränkungen im Inland


Vollständig Geimpfte benötigen keinen PCR-Test bei der Einreise

Seit dem 24.6.2021 muss bei der Einreise nach Ägypten keinen PCR-Test vorlegen, wer zweimal mit einem von der Weltgesundheitsorganisation zugelassenen Stoff geimpft wurde - vorausgesetzt die zweite Dosis liegt mindestens zwei Wochen zurück. Alle anderen benötigen einen negativen PCR-Test. Dabei darf der Abstrich bei der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Für Personen, die unter anderem vom Flughafen Frankfurt einreisen, genügt sogar ein 96 Stunden alter Abstrich. Das Testergebnis muss in Papierform vorgelegt werden und seit Mitte Juni 2021 anstelle eines zuvor geforderten Laborstempels einen QR-Code haben. Kinder unter sechs Jahren dürfen auch ohne Test einreisen. 

Unannehmlichkeiten ergeben sich vielmehr bei der Rückkehr. Viele Länder stufen Ägypten als Coronarisikogebiet ein und verpflichten Ankömmlinge zu Quarantänen. So führt das Robert-Koch-Institut Ägypten als Hochrisikogebiet, aber nicht als Virusvariantengebiet. Dagegen hat das Vereinigte Königreich Ägypten von seiner roten Liste gestrichen. 

Aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen
  • Zu beachten sind die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
  • Informationen unter anderem zum Thema Einreise und Warenvekehr sind auf der Corona-Sonderseite der AHK-MENA in Kairo erhältlich


Durchgangsgebühren für den Sueskanal befristet reduziert

Bis auf ein zeitlich befristetes Exportverbot für Bohnen, Erbsen und Linsen erfährt der Warenverkehr regulatorisch keine Corona-bedingten Einschränkungen. Auch in logistischer Hinsicht laufen die Dinge wieder in landestypisch geregelten Bahnen. Insbesondere hat sich die Situation an den Häfen wieder normalisiert, vor allem im Nachgang zur Blockade des Sueskanals durch das Conatinerschiff "Ever-Given". An der Stelle, an der das Schiff feststeckte, plant die Regierung eine Verbreiterung der Fahrrinne. Von den erhöhten Kosten für Schiffstransporte infolge gestiegener Ölpreise ist auch Ägypten betroffen. Zudem leidet der maritime Transport unter dem anhaltenden Mangel an Schiffscontainern. Die gegenwärtige Überlastung des südchinesichen Hafens Yiantian, dem viertgrößten weltweit, verschärft diesen Mangel.

In puncto Kosten kommt immerhin die Suez Canal Authority zur Hilfe. Ab dem 1.7.2021 bis Ende Dezember 2021 reduziert die Behörde die Durchfahrtsgebühren für Schiffe auf bestimmten Routen: Eine Ermäßigung von 5 Prozent der Gebühren erhalten Fahrzeugfrachter von Nordwesteuropa (einschließlich Santander in Spanien) mit direktem Ziel Port Klang (Malaysia) sowie andere südostasiatische und fernöstliche Häfen. Eine Ermäßigung von 75 Prozent der Gebühren erhalten Massengutfrachter (leer und beladen), die in beiden Richtungen zwischen Westafrika (angefangen von Mauretanien) und Fernost (angefangen von Port Klang) verkehren. 

Auf der anderen Seite unternimmt die Regierung mit der Umsetzung des Advanced Cargo Information-Verfahrens (ACI) einen glaubwürdigen Versuch, das Prozedere zur Abfertigung von Waren an ägyptischen Häfen zu rationalisieren und zu beschleunigen. Seit dem 1.4.2021 als Pilotphase eingeführt werden Exporteure ab dem 1.10.2021 verpflichtet sein, 24 Stunden vor Ankunft Informationen zur Ladung über das elektronische Meldesystem Nafeeza an die ägyptischen Behörden zu übermitteln. Zuvor sollte ACI bereits ab Juli 2021 verpflichtend zum Einsatz kommen.

Exporte sprechen für Normalisierung des Warenverkehrs

Mit der Wiedereröffnung der Landgrenzen hat sich der Straßentransport zu Ägyptens Nachbarländern Libyen, Saudi-Arabien und Jordanien verbessert. Es finden jedoch zusätzliche Kontrollen Im Zusammenhang mit Covid-19 statt. Da nach wie vor nur ein Bruchteil der vorpandemischen Anzahl ausländischer Touristen nach Ägypten reist, landen entsprechend wenige Flugzeuge in Ägypten. Unter diesem Mangel leidet auch die Luftfracht - und zwar in Form geringer Kapazitäten und hoher Kosten.

Schließlich indizieren auch die Außenhandelszahlen für das erste Quartal 2021 eine Normalisierung im Bereich des Warenverkehrs. Positiv entwickelt haben sich hauptsächlich ägyptische Ausfuhren. Letztere sind laut Zahlen des ägyptischen Statistikamtes CAPMAS im Vergleich zu den ersten drei Monaten im Jahr 2020 um 11,6 Prozent auf 8,6 Milliarden US-Dollar (US$) angestiegen. Grundlage für den positiven Trend der Exporte ist die Erholung einiger Branchen wie die Bekleidungs-, Pharma-, Ölindustrie und Petrochemie.

Einige Importe haben sich verteuert

Aber auch die Importe im ersten Quartal 2021 sind verglichen mit dem Vorjahreszeitraum um 18,5 Prozent auf 19 Milliarden US$ gestiegen. Grund sind gestiegene Getreidepreise, Zuwächse bei den Einfuhren von Ausrüstung und Ersatzteilen für den Bahnsektor und medizinischer Schutzausrüstung. Schließlich sind auch die Ölpreise und die Preise anderer Rohstoffe und Vorprodukte gestiegen.

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