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Zollbericht Kenia Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Bestimmte Waren dürfen nicht oder nur mit einer entsprechenden Genehmigung oder Lizenz in Kenia eingeführt werden. 

Von Andrea Mack | Bonn

Einfuhrverbote

Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder die Umwelt darstellen, dürfen nicht in Kenia eingeführt werden. Gemäß Zollgesetz (Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part A) und verschiedener Beschlüsse der EAC gilt ein Einfuhrverbot unter anderem für folgende Waren:

  • Falschgeld und Fälschungen aller Art
  • pornografische Erzeugnisse
  • mit weißem Phosphor hergestellte Streichhölzer
  • gesundheitsgefährdende destillierte Getränke mit ätherischen Ölen und/oder chemischen Erzeugnissen
  • international kontrollierte Narkotika
  • gefährliche Abfälle und deren Entsorgung gemäß der Basler Konvention
  • kosmetische Erzeugnisse wie Seifen, hautaufhellende Lotionen oder Cremes, die Quecksilber, Hydrochinon, Steroide oder Hormonpräparate enthalten
  • ozonabbauende Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)
  • bestimmte Agrar- und Industriechemikalien
  • Plastiktüten
  • Kathodenstrahlröhren (CRT)
  • gebrauchte Computerbildschirme
  • Trockenbatterien bestimmter Hersteller
  • mehr als acht Jahre alte gebrauchte Pkw und Kleinbusse (bis sieben Meter Länge)
  • gebrauchte Lkw und Busse
  • gebrauchte Reifen für leichte Nutzfahrzeuge und Pkw
  • bestimmte Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung.

Einfuhrbeschränkungen 

Für bestimmte Waren gelten Einfuhrbeschränkungen auf regionaler oder nationaler Ebene. Laut Zollgesetz der EAC (Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part B) ist zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung für nicht einheimische Fischarten, Edelsteine und Edelmetalle in Rohform sowie Waffen und Munition vorzuweisen.

Die je nach Ware geforderten Unterlagen wie eine Genehmigung, Lizenz oder Registrierung müssen bei der Zollabfertigung vorliegen. Üblicherweise beantragt der in Kenia ansässige Importeur die Ausstellung entsprechender Dokumente bei den zuständigen Behörden über das nationale Single Window "Kenya TradeNet System". Der Exporteur ist verpflichtet, die jeweils erforderlichen Nachweise wie ein Konformitätszertifikat oder Gesundheitszeugnis einzureichen.

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für warenspezifische Einfuhrbeschränkungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Einfuhrbedingungen für einzelne Produktgruppen können Sie in Kenias Trade Information Portal recherchieren. 

Lebende Tiere und tierische Produkte 

  • Einfuhrgenehmigung des Directorate of Veterinary Services im Ministry of Agriculture & Livestock Development
  • tierärztliches Gesundheitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausfuhrlandes
  • gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung des Kenya Bureau of Standards (KEBS)
  • für Fleisch Analysenzertifikat
  • für Milch und Milchprodukte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Directorate of Veterinary Services und Einfuhrgenehmigung des Kenya Dairy Board für jede Sendung
  • Quarantäne und Inspektion im Eingangshafen.

Pflanzen und pflanzliche Produkte

  • Im Vorfeld Schädlingsrisikoanalyse für Waren, die zum ersten Mal oder aus einem neuen Herkunftsgebiet in Kenia eingeführt werden 
  • Einfuhrgenehmigung des Kenya Plant Health Inspectorate Service (KEPHIS)
  • Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde des Ausfuhrlandes
  • gegebenenfalls Analysenzertifikat 
  • gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung
  • für Getreide und Saatgut zusätzlich Begasungszertifikat
  • für Saatguthändler Registrierung und Lizenz erforderlich
  • für bestimmte Agrarprodukte bestehen besondere Anforderungen: zum Beispiel werden für Zucker und Zuckerprodukte eine Lizenz und Einfuhrgenehmigung des Sugar Directorate unter der Agriculture and Food Authority benötigt.

Vom Washingtoner Artenschutzabkommen CITES geschützte Arten

  • von CITES erfasste gefährdete Tiere, Pflanzen und deren Produkte erfordern eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung des Kenya Wildlife Service.

Arzneimittel

  • Registrierung von Pharmazeutika, Tierarzneimitteln und Medizinprodukten beim Pharmacy and Poisons Board (PPB)
  • Handelslizenz des PPB
  • Analysenzertifikat
  • Freiverkäuflichkeitsbescheinigung
  • Zertifikat über gute Herstellungspraxis
  • WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
  • gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung.

Pestizide

  • Produktregistrierung beim Pest Control Products Board (PCPB)
  • Handelslizenz des PCPB
  • Einfuhrgenehmigung des PCPB
  • gegebenenfalls Sicherheitsdatenblatt
  • bei ozonschädigenden Inhaltsstoffen Lizenz und Einfuhrgenehmigung der National Environment Management Authority (NEMA).

Für die Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist grundsätzlich eine Lizenz der kenianischen Steuerbehörde KRA erforderlich.

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