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Rechtsmeldung Singapur Doppelbesteuerungsabkommen

Änderungsprotokoll des DBA mit Singapur in Kraft getreten

Am 29. März 2021 ist das Änderungsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Singapur in Deutschland in Kraft getreten.

Von Delia Leitner | Bonn

Das Änderungsprotokoll sieht unter anderem vor, dass eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte ist, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet (zuvor galt dies bereits ab über 6 Monaten).

Die Quellensteuer auf nicht für die Fünfprozentrate qualifizierte Dividenden wird von 15 auf 10 Prozent gesenkt. Für Zinsen wird die Quellensteuer aufgehoben und für Lizenzgebühren wird sie von 8 auf 5 Prozent reduziert.

Die Änderungen finden ab dem 1. Januar 2022 Anwendung.

Mehr zum Thema:

  • Gesetz zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetzblatt Teil II 2020, Seite 1178 bis 1179)
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetzblatt Teil II 2021, Seite 437)
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetzblatt II 2006, S. 930ff)
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