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Irak wird 168. Vertragsstaat der „New York Konvention“
Am 4. März 2021 hat das irakische Parlament das Beitrittsgesetz zur „New York Konvention“ verabschiedet.
29.04.2021
Von Jakob Kemmer | Bonn
Das irakische Kabinett hatte bereits im Jahr 2018 in einem Strategiepapier „Wiederaufbau und Investitionen“ (S. 225) den Beitritt zur „New York Konvention“ beschlossen, der nun mit dem „Gesetz über den Beitritt der Republik Irak zum New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ umgesetzt wird. Das Gesetz tritt in Kraft, nachdem es im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht wurde. Damit wird in Kürze gerechnet.
Das Übereinkommen ist jedoch nur auf solche Schiedssprüche anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergehen werden. Für eine Vollstreckung gilt nun das sogenannte Erfordernis der Gegenseitigkeit. Das heißt irakische Gerichte werden Schiedssprüche aus anderen Mitgliedsstaaten der Konvention nur dann vollstrecken, wenn diese Staaten auch die Vollstreckung irakischer Schiedssprüche erlauben. Eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens ist, dass es nur für Schiedssprüche zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten gilt.
Bisher war der rechtliche Rahmen für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Irak auf die Riad-Konvention über die justizielle Zusammenarbeit der arabischen Liga von 1983 beschränkt.
- Pressemitteilung über den Beitritt Iraks zur "New York Konvention"
- Liste aller Vertragsstaaten der "New York Konvention"