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Portal 21 Dänemark

Pflichtversicherung

Unfallversicherung und Absicherung von Berufskrankheiten

Durch das Gesetz zur Absicherung von Gesundheitsschäden aufgrund einer beruflichen Tätigkeit (Lov om arbejdsskadesikring) in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 376 vom 31.3.2020 sind dänische Angestellte (egal, ob sie entgeltich oder unentgeltlich tätig sind; egal, ob sie vorübergehend oder fest angestellt sind) für den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten abgesichert. Nachfolgende Änderungen zählt das dänische Gesetzesportal in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

In Dänemark muss jeder Arbeitgeber für seine bei ihm Angestellten eine Versicherung für Arbeitsunfälle (forsikringspligt for ulykker) abschließen und sie für den Fall von Berufskrankheiten absichern (sikringspligt for erhvervssygdomme) (§ 48 Absatz 4). Es besteht auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (§ 48 Absatz 2). Bestimmte Tätigkeiten sind nach § 48 Absatz von der Versicherungsplicht ausgenommen.

Unter Arbeitsunfall (ulykke) ist dabei ein Personenschaden zu verstehen, der durch eine Ereignis oder eine Einwirkung im Zusammenhang mit der Arbeit plötzlich oder innerhalb von fünf Tagen danach verursacht wird (§§ 5 und 6). Die Versicherung übernimmt die mit einem Arbeitsunfall verbundenen Kosten (§ 49).

Was unter Berufskrankheit (erhvervssygdom) zu verstehen ist, definieren §§ 5 und 7. Für die finanzielle Absicherung muss der Arbeitgeber (anders als bei Arbeitsunfällen) keine Versicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abschließen. Vielmehr übernimmt diese Aufgabe die Arbejdsmarkedets Erhvervssygdomssikring (AES), eine unabhängige Einrichtung, die von der öffentlichen Hand geführt wird. Der Arbeitgeber zahlt an sie Beiträge. Diese werden pro Branche festgelegt. Weitere Informationen zur Arbejdsmarkedets Erhverssygdomssikring bietet das dänische Internetportal für Unternehmender virk.dk.

Unterlässt es der Arbeitgeber, eine Unfallversicherung abzuschließen und/oder seine Angestellten vor Berufskrankheiten abzusichern, verhängt die dänische Behörde für Gesundheitsschäden aufgrund einer beruflichen Tätigkeit (Arbejdsskadestyrelsen) gegen ihn eine Geldbuße (§§ 40 Absatz 1 i.V.m.--in Verbindung mit 82 Absatz 1). 

Informationen zum Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bietet der Abschnitt Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz dieses Länderberichts.

Berufshaftpflichtversicherung

Einige dänische Dienstleister müssen sich gegen Schäden infolge schlechter Ausführung ihrer Tätigkeit durch eine Berufshaftpflichtversicherung schützen, so z.B.--zum Beispiel:

  • Immobilienmakler: § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte besagt, dass Immobilienmakler ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung jeder Geldforderung, die ein Verbraucher gegen sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Immobilienmakler haben könnte, stellen müssen. Diese Verpflichtung ist der Rechtsverordnung Nr.--Nummer 1537 vom 9.12.2015 (Bekendtgørelse om ansvar, garantistillelse og behandling af deponerede midler m.v. ved omsætning af fast ejendom) genauer ausgestaltet. Somit müssen Immobilienmakler zum einen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen (§ 8 ff.--folgende Rechtsverordnung Nr. 1537/2015). Darüber hinaus müssen sie eine Erklärung (garanti) eines Dritten (garantstiller) vorlegen, dass dieser selbstschuldnerisch für die Erfüllung aller Geldforderungen gegen den Immobilienmakler, die ein Verbraucher gegen diesen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Immobilienmakler haben könnte, einsteht (§ 1 ff. Rechtsverordnung Nr. 1537/2015). Mehr zur Tätigkeit des Immobilienmaklers im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters und zu ihrer Registrierungspflicht im Abschnitt Register dieses Länderberichts.
  • Rechtsanwälte: Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die eine Mindestdeckung von 2,5 Millionen dkr (rund 335.000 Euro) aufweisen muss. Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in Ziffer 61 der Satzung (Vedtægt for Advokatsamfundet) der dänischen Rechtsanwaltskammer. Mehr zur Tätigkeit des Rechtsanwalts im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses Länderberichts.
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (statsautoriseret revisor / registeret revisor) sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Dies bestimmt § 3 des zur Regulierung ihres Berufsstandes erlassenen Gesetzes Nr. 25 vom 8.1.2021 (Lov om godkendte revisorer og revisionsvirksomheder). Mehr zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüferns und Steuerberatern im Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters und zu ihrer Registrierungspflicht im Abschnitt Register dieses Länderberichts.

Vertragliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Keine gesetzliche Pflichtversicherung, aber eine vertragliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt es bei Verträgen, die auf der Grundlage der in Dänemark häufig im Baubereich verwendeten Standardbedingungen "AB 92" (mehr hierzu im Abschnitt Vertragsrecht dieses Länderberichts) geschlossen werden. Nach deren § 8 müssen Unternehmer und etwaige Nachunternehmer eine Haftpflichtversicherung für Schäden abschließen, für die sie nach den allgemeinen Bestimmungen des dänischen Rechts einstehen müssten. Auf der anderen Seite müssen Bauherren eine Feuer- und Sturmschadenversicherung abschließen, die mindestens die Phase vom Ausführungsbeginn bis zur Mängelbeseitigung von bei der Abnahme gerügten Fehlern abdecken muss.

Germany Trade & Invest (30.4.2021)

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