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Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltszulassung erteilt das dänische Justizministerium (Justitsministeriet). Die Voraussetzungen für die Zulassung richten sich nach § 119 der dänischen Prozessordnung (Retsplejeloven), derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 19.9.2020 samt nachfolgender Gesetzesänderungen: Der volljährige Antragsteller muss zahlungsfähig sein, d.h.--das heißt über sein Vermögen darf kein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet worden sein (mehr hierzu im Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts), er muss ein dänisches juristisches Bachelor- und Kandidatenexamen bestanden haben und mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen sein sowie die Rechtsanwaltsausbildung durchgeführt und die dazugehörigen Prüfungen bestanden haben. Für Rechtsanwälte aus der Europäischen Union gibt es Sonderregelungen, § 135a Retsplejeloven. Die Zulassung kann nach § 121 Retsplejeloven versagt werden, wenn der Antragsteller für strafbares Verhalten verurteilt ist, das die naheliegende Gefahr begründet, dass er die Stellung als Anwalt missbrauchen wird oder er als für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit unwürdig angesehen werden muss, sein Verhalten befürchten lassen muss, dass er die Tätigkeit nicht verantwortungsvoll ausüben wird oder wenn er bei der öffentlichen Hand fällige Schulden von mehr als 50.000 dkr (etwa 6.700 Euro) hat.

Beschwerden über das Verhalten oder die Vergütung eines Anwalts können beim Anwaltsausschuss (Advokatnævnet) eingelegt werden (§§ 144 ff.--folgende Retsplejeloven).


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