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Gewährleistung bei Verträgen im Baubereich

Parteien in Dänemark unterstellen Kauf- und Werkverträge im Baubereich häufig vertraglich den dänischen Standardbedingungen "AB 18" (Almindelige Betingelser for arbejde og leverancer i bygge og anlægsvirksomhed / Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau) und ABT 18 für schlüsselfertiges Bauen. Grundlagen hierzu enthält der Abschnitt Vertragsrecht dieses Länderberichts. Die AB 18 enthalten in Abschnitt G (§§ 47 ff.) auch eigene Gewährleistungsbestimmungen, unter anderem folgende:

Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht bzw. nicht gemäß den anerkannten Regeln der Technik gemäß ausgeführt wurde. 

Wurden bereits bei der Abnahme Mängel festgestellt, muss der Bauherr gemäß § 48 AB 18 dem Unternehmer schriftliche eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Läuft die Frist ab, ohne dass der Unternehmer tätig wurde oder erhält der Bauherr vom Unternehmer die Mitteilung, dass er die Mängel beseitigt habe, obwohl er diesbezüglich anderer Auffassung ist, muss er dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen mitteilen, welche Mängel seiner Meinung nach noch zu beseitigen sind. Beseitigt der Unternehmer die Mängel dann nicht unverzüglich, darf der Bauherr die Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen oder die Vergütung mindern.

Gemäß § 49 AB 18 ist der Unternehmer bis 5 Jahre nach Abnahme verpflichtet, Mängel zu beseitigen, vorausgesetzt, sie wurden nach einer angemessenen Frist schriftlich angezeigt und mit einer Fristsetzung zur Beseitigung verbunden. Beseitigt der Unternehmer die Mängel nicht fristgemäß, kann der Bauherr sie ebenfalls auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen oder die Vergütung nach § 50 Abs. 1 AB 18 mindern.

Sowohl die Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers als auch das genannte Recht des Kunden auf Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers entfallen jedoch nach § 51AB 18, wenn die Mängelbeseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Auch in diesem Fall bleibt das Minderungsrecht jedoch bestehen.

Darüber hinaus haftet der Unternehmer für auf die mangelhafte Leistung zurückzuführende Verluste des Kunden nach § 53 AB 18 nur dann auf Schadensersatz, wenn von den Mängeln vertraglich zugesicherte Eigenschaften betroffen sind oder die Mängel auf Fehlern oder Verschulden des Unternehmers beruhen. Der Unternehmer haftet jedoch nicht für Produktionseinbußen, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Verluste.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 49 AB 18 grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. 

Die §§ 56, 57 AB 18 sehen darüber hinaus eine Ein- und eine Fünfjahresbesichtigung (jeweils nach der Abnahme) vor. In deren Rahmen ist auch ein Besichtigungsprotokoll zur erstellen.

Germany Trade & Invest (Stand: 21.6.2021)

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