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Portal 21 Malta

Zuständige Gerichte

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein.

Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss (örtliche Zuständigkeit). Gleichzeitig muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen maltesischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). Diese gilt seit 10.1.2015 und ersetzt die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung oder EuGVVO). Welche Fassung der EuGVVO im konkreten Fall gilt, hängt davon ab, wann das Verfahren eingeleitet wurde (vergleiche zum zeitlichen Anwendungsbereich der Fassungen der EuGVVO den Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 25 Brüssel-Ia-Verordnung nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ratsam. Allerdings kann sich bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, deren Unwirksamkeit ergeben. 

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Malta bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie die Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Gerichtsstandsklauseln informieren müssen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellen Artikel 10 und der 5. Anhang des Dienstleistungsgesetzes Maltas (Services (Internal Market) Act / Att dwar Servizzi li jingħataw fis-Suq Intern) dar. Weiterführende Ausführungen zu den Informationspflichten enthält etwa die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Malta-Beitrages.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Malta).

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit maltesischen Dienstleistern vor einem maltesischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Malta.
  3. Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Malta erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Malta erbracht werden müssen, so kann auch vor einem maltesischen Gericht geklagt werden.

Das EUR-Lex Portal der Europäischen Union bietet einen gut verständlichen Überblick über die Regelungen der Verordnung (EU) 1215/2012. 

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des maltesischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des maltesischen Rechts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation und die Zuständigkeiten der maltesischen Gerichte sowie die vor ihnen geltenden Verfahren sind im Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuch Maltas (Code of Organization and Civil Procedure) niedergeschrieben.

Informationen zum Justizsystem in Malta bietet das Portal des maltesischen Gerichtswesens (The Judiciary of Malta).

Die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in Malta vornehmlich in den Artikel 32 ff. Code of Organization and Civil Procedure enthalten.

In Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und maltesischen Dienstleistern um Geldforderungen bis zu 5.000 Euro ist in Malta das Bagatellverfahrensgericht (Small Claims Tribunal) sachlich zuständig (Artikel 56A Code of Organization and Civil Procedure in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Bagatellverfahrensgerichtsgesetz (Small Claims Tribunal Act)). Es ist nicht zuständig bei Rechtsstreitigkeiten um unbewegliches Vermögen und damit verbundene Fragen (Artikel 3 Absatz 5 Small Claims Tribunal Act).

Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro, nicht aber 15.000  Euro, ist auf der Insel Malta grundsätzlich vor dem Magistratengericht (Court of Magistrates) zu klagen (Artikel 47 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure). Ist der Klagewert auch höher als dieser Grenzwert, ist auf der Insel Malta das Landgericht (Civil Court - First Hall) zuständig (Artikel 32 Absatz 2 Code of Organization and Civil Procedure). Unabhängig vom Streitwert ist es auf der Insel Malta auch dann zuständig, wenn es um Rechtsstreitigkeiten um unbewegliches Vermögen und damit verbundene Fragen geht (Artikel 47 Absatz 3 Code of Organization and Civil Procedure).

Auf den Inseln Gozo und Comino ist das Magistratengericht Gozo (Court of Magistrates Gozo) zuständig, sofern nicht das Bagatellverfahrensgericht anzurufen ist (Artikel 50 Absatz 2 lit. a Code of Organization and Civil Procedure). Übersteigt der Streitwert nicht die 15.000 Euro wird das Magistratengericht Gozo in seiner Funktion als Untergericht tätig, andernfalls in seiner Funktion als Obergericht.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in Malta grundsätzlich anhand des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten (Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure).

Rechtsmittel

Gegen Urteile des Magistratengerichtes, Landgerichts sowie des Magistratengerichts Gozo kann beim Berufungsgericht (Court of Appeal) Berufung (appeal) eingelegt werden (Artikel 34 und 49 in Verbindung mit Artikel 41 Code of Organization and Civil Procedure). Die Berufung muss innerhalb von 20 Tagen nach dem Urteilsspruch eingelegt werden (Artikel 226 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure). Allerdings ist die Berufung zum Teil beschränkt (Artikel 228 ff. Code of Organization and Civil Procedure). So kann gegen ein Urteil des Magistratengerichts sowie des Magistratengerichts Gozo in seiner Funktion als Untergericht keine Berufung eingelegt werden, wenn der Streitwert 465,87 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um eine Räumungsklage handelt (Artikel 228 Absatz 2 Code of Organization and Civil Procedure). Berufung können nicht nur die Parteien des Rechtsstreits, sondern grundsätzlich auch von der Entscheidung betroffene Dritte einlegen (Artikel 236 Code of Organization and Civil Procedure).

Entscheidungen des Bagatellverfahrensgerichts sind nur in bestimmten Fällen vor dem Court of Appeal angreifbar. Einige Berufungsgründe können unabhängig vom Streitwert vorgebracht werden (Artikel 8 Absatz 2 Small Claims Tribunal Act). Wird die Berufung nicht auf diese Gründe gestützt, muss der Streitwert 1.500 Euro übersteigen (Artikel 8 Absatz 3 Small Claims Tribunal Act). Die Berufung muss innerhalb von 20 Tagen eingelegt werden (Artikel 8 Absatz 1 Small Claims Tribunal Act). Weitere Informationen zum Bagatellverfahren in Malta bietet der Abschnitt Bagatellsachen dieses Länderberichts.

Gegen Urteile des Court of Appeal kann keine Berufung eingelegt werden (Artikel 227 Code of Organization and Civil Procedure).

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