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Gewährleistungsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 24.7.2018)

Die Gewährleistungsrechte, die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich bei Mängeln einer Kaufsache (práva z vadného plnění) aus den §§ 2099 ff.--folgende und bei Mängeln an einem Werk (vady díla) aus den §§ 2615 ff.--folgende des tschechischen Zivilgesetzbuches. Das tschechische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstärungen vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen erstreckt. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Leistungserbringer den Schaden verursacht hat oder nicht.

Die Gewährleistungsrechte des tschechischen Zivilgesetzbuches finden im Wesentlichen auch Anwendung auf die Verbraucherverträge (spotřebitelské smlouvy), deren Besonderheiten in den §§ 1810 ff.--folgende geregelt sind. Hervorzuheben ist dabei, dass nach § 1814 lit. a) des tschechischen Zivilgesetzbuches es dem Unternehmer absolut untersagt ist, die Gewährleistungsrechte eines Verbruachers auszuschließen oder gar zu beschränken. Vielmehr muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag gemäß § 1811 Absatz 2 lit. f) den Verbraucher über die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte aufklären und unter welchen Voraussetzungen diese ausgebübt werden können.

Als mangelhaft gilt eine Sache bzw.--beziehungsweise das hergestellte Werk gemäß § 2099 in Verbindung mit §§ 2095, 2096 des tschechischen Zivilgesetzbuches, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder die Brauchbarkeit der Sache unter Berücksichtigung des Vertragszwecks oder des Zwecks, der sich aus der Zweckbestimmung der Sache ergibt, eingeschränkt ist oder die Sache in unvollständigem Zustand übergeben worden ist.

Beim Mangel an einer Kaufsache stehen dem Käufer dabei folgende Gewährleistungsrechte zu:

  • Nachlieferung und Nachbesserung nach § 2106 Absatz 1 a + b (odstranění vady dodáním nové věci bez vady nebo dodáním chybějící věci, opravou věci): Die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Behebung des Mangels an der gekauften Sache durch den Verkäufer ist primärer Gewährleistungsanspruch des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist. Handelt es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen Mangel, so kann der Verkäufer allerdings nur solange nachliefern bzw.--beziehungsweise nachbessern wie ihm der Käufer hierfür eine Frist gesetzt hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Mängelbeseitigung, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um einen unwesentlichen Mangel handelt. In diesen Fällen kann der Käufer, sofern es zu keiner Nachbesserung / Nachlieferung kommt, nur eine Kaufpreisminderung fordern.
  • Minderung des Kaufpreises nach § 2106 Absatz 1 c (přiměřené slevu z kupní ceny): Der Minderungsbetrag wird ermittelt durch einen Vergleich des Wertes der Sache im mangelfreien und im mangelhaften Zustand. Die sich hieraus ergebende Differenz stellt den Minderungsbetrag dar.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 2106 Absatz 1 d (odstoupení od smlouvy): Der Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nur bei wesentlichen Mängeln in Betracht und zwar auch nur dann, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgeliefert oder nachgebessert hat bzw.--beziehungsweise eine Nachbesserung / Nachlieferung nicht möglich war. Der Verkäufer ist im Falle eines Rücktritts dazu verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen, der Käufer wiederum ist dazu verpflichtet, die Kaufsache an den Verkäufer herauzugeben.

Die Lieferung einer neuen Sache oder der Rücktritt vom Kaufvertrag sind nach § 2110 des tschechischen Zivilgesetzbuches allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand herausgeben kann, in welchem er sie erhalten hatte. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere dann, wenn:

  • der Käufer die Sache vor Entdeckung des Mangels genutzt hat und
  • es zu einer Beschaffenheitsänderung der Sache gekommen ist, während sie auf Mängel untersucht worden ist.

Damit der Käufer seine Gewährleistungsrechte ausüben kann, muss er der ihm in § 2112 des tschechischen Zivilgesetzbuches auferlegten Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige nach Entdeckung des Mangels nachkommen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um einen sogenannten "versteckten Mangel" (skrytá vada) handelt. In diesen Fällen muss die Mängelanzeige zwar auch grundsätzlich unverzüglich ab Entdeckung des Mangels erfolgen, sofern er im Rahmen der angebrachten Überprüfungspflicht auf Mängel hätte entdeckt werden können. Fällt der Mangel aber trotz erfolgter sorgfältiger Überprüfung nicht auf, kann die Mängelanzeige auch zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch nicht später als zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache durch den Verkäufer erfolgen.

Bei einem Mangel an einem Werk stehen dem Besteller (objednatel) nach § 2615 Absatz 2 die gleichen Gewährleistungsrechte zu, wie bei einem Kaufvertrag. Auch hier gilt, dass der Mangel grundsätzlich unverzüglich nach Entdeckung des Mangels dem Werkunternehmer angezeigt werden muss. Die zweijährige Gewährleistungsfrist fängt dabei erst ab Abnahme des Werks an zu laufen.

Bei den Gewährleistungsrechten bei Bauverträgen nach den §§ 2623 ff. des tschechischen Zivilgesetzbuches, kommen zuzüglich zu den bereits vorgestellten Gewährleistungsrechten einige Besonderheiten hinzu. Bis zur Abnahme des Bauwerks trägt der Werk- beziehungsweise Bauunternehmer die Gefahr für auftretende Mängel, es sei denn, diese waren unvermeidbar im Sinne des § 2624. Für die sogenannten "versteckten Mängel" an einem Bauwerk gilt nach § 2629 Absatz 1 eine Garantiefrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Der Werk- beziehungsweise Bauunternehmer kann sich in diesem Zeitraum von Schadensersatzansprüchen nur dann entlasten, wenn er gemäß § 2630 beispielsweise nachweist, dass der Mangel auf einer fehlenden Konstruktion beruht, für deren Fertigung der Besteller eine andere Person beauftragt hatte.

Germany Trade & Invest (Stand: 24.7.2018)

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