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Rechtsbericht | Brasilien | Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Brasilien: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Geregelt wird das Aufenthaltsrecht in Brasilien im Einwanderungsgesetz.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Geregelt wird das Aufenthaltsrecht in Brasilien im in 2017 erlassenen Einwanderungsgesetz (Lei de Migração Nr. 13.445/2017), das bislang einschlägige Ausländergesetz (Lei do Estatuto do Estrangeiro, Nr. 6.815/80) wurde mit Inkrafttreten des Einwanderungsgesetzes abgeschafft. Des Weiteren finden sich Regelungen zum Aufenthaltsrecht im Flüchtlingsgesetz (Lei do Estatuto dos Refugiados, Nr. 9.474/97), in verschiedenen Dekreten sowie in den vom Nationalen Einwanderungsrat (Conselho Nacional de Imigração) erlassenen Resolutionen.

Geschäftsaufenthalte

Deutsche Staatsbürger benötigen kein Visum für Besuche in Brasilien, wenn sie das Land als Touristen, Studenten, Geschäftsreisende, Forscher, Lehrer, Praktikanten oder Journalisten (mit Ausnahme von Filmaufnahmen und Dreharbeiten) besuchen. Voraussetzung ist, dass sie die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht überschreiten.

Zu Geschäftsaufenthalten zählen dabei unter anderem Messeteilnahmen, Teilnahme an Meetings und Kongressen (solange die Teilnahme nicht von brasilianischer Seite aus entlohnt wird), Vertragsunterzeichnungen sowie finanzielle, managementbezogene und administrative Tätigkeiten und Reisen zur Abwicklung von Adoptionsverfahren.

Arbeitsaufenthalte

Alle Arbeitsaufenthalte oder arbeitsähnlichen Aufenthalte bedürfen hingegen einer Arbeitserlaubnis und eines Arbeitsvisums. Ausländern ist die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit ohne Daueraufenthaltserlaubnis oder zeitlich befristetem Visum nicht gestattet.

Bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis und eines Arbeitsvisums handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, wobei das Verfahren zur Visabeantragung ein abgeschlossenes Verfahren zur Erlangung einer Arbeitsgenehmigung voraussetzt. Das Arbeitsvisum kann grundsätzlich erst beantragt werden, wenn eine Arbeitsgenehmigung vorliegt. Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, wenn eine Person in Brasilien eine Arbeitstätigkeit aufnehmen möchte, wie zum Beispiel Monteure oder Ingenieure. Erst nach Vorliegen einer Arbeitserlaubnis kann ein temporäres Visum beantragt werden.

Bei beabsichtigten Daueraufenthalten gibt es zudem das sogenannte Dauervisum für Führungskräfte wie Geschäftsführer, Unternehmensverwalter, Direktoren, Manager oder Mitarbeitern von Stiftungen. Die Beantragung eines Dauervisums ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, auch ist zunächst eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.

Die oben genannten Regeln wurden durch den Beschluss CNIG MJSP Nr. 45/21, der am 24. Januar 2022 in Kraft trat, teilweise gelockert. Dieses Rechtsinstrument schafft Visa für so genannte digitale Nomaden (nômades digitais). Weitere Informationen finden Sie in dem GTAI-Rechtsbericht Brasilien modernisiert das Aufenthaltsrecht.

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