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Rechtsbericht | Brasilien | Sicherungsmittel

Brasilien: Sicherungsmittel

Das brasilianische Recht sieht verschiedene Sicherungsmittel vor.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Akkreditiv 

Ein übliches Instrument zur Sicherung gegen Zahlungsausfall beim Geschäftspartner ist das Akkreditiv, das auch in Brasilien genutzt wird. Das Akkreditiv ist ein Versprechen der Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur, innerhalb einer Frist und gegen Vorlage der entsprechenden, im Akkreditiv aufgeführten Dokumente, eine bestimmte Zahlung an den Exporteur vorzunehmen. Neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs gibt also auch die Bank ein Zahlungsversprechen für die Warenlieferung des Exporteurs ab. Geregelt wird das Akkreditiv in den Art. 529 bis 532 Zivilgesetzbuch.

Eigentumsvorbehalt

Zudem kennt das brasilianische Recht den Eigentumsvorbehalt (Reserva de Domínio oder Reserva de Propriedade). Dieser ist in den Art. 521 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Der Verkäufer kann sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der veräußerten Sache vorbehalten. Der Käufer erwirbt dabei ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien und die Eintragung in das sogenannte Register für Titel und Dokumente (Registro Público de Titulos e Documentos) am Wohnort des Käufers (Art. 521 ff. Zivilgesetzbuch). Erst mit der Eintragung beim Register für Titel und Dokumente entfaltet der Eigentumsvorbehalt Wirkung gegenüber Dritten (Art. 522 Zivilgesetzbuch, Art. 129 Abs. 5 Gesetz über öffentliche Register, Nr. 6.015/1973 - Lei de Registros Publicos).

Sicherungseigentum

Als weiteres dingliches Sicherungsmittel kennt das brasilianische Recht das Sicherungseigentum (propriedade fiduciária), welches vor allem bei Finanzierungen über Bankdarlehen verwendet wird. Geregelt ist das Sicherungseigentum für bewegliche Sachen in den Art. 1.361 bis 1.368 des Zivilgesetzbuches und für unbewegliche Sachen im Gesetz Nr. 9.514/1997, welches die Finanzierung und Sicherungsübereignung von Immobilien (Lei sobre o Sistema de Financiamento Imobiliário) regelt. Des Weiteren finden sich Regelungen im Kapitalmarktgesetz (Lei do Mercado de Capitais, Nr. 4.728/1965).

Voraussetzung für die Bestellung von Sicherungseigentum an beweglichen Sachen ist ein schriftlicher Sicherungsvertrag mit Beschreibung des Sicherungsgegenstandes sowie des Gesamtbetrages des Darlehens, der Zahlungszeitraum und der vereinbarte Zinssatz, und zudem die Eintragung der Vereinbarung über die Bestellung des Sicherungseigentums im Register für Titel und Dokumente am Wohnsitz des Schuldners der gesicherten Forderung (Art. 1.361 Zivilgesetzbuch). Der Sicherungsnehmer erhält das Eigentum, welches mit Rückzahlung des Kredits automatisch auf den Sicherungsgeber übergeht. Bei Fälligkeit des Kredits und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Sicherungsgebers ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, die Sache zu verkaufen und den eingenommenen Kaufpreis mit der ausstehenden Forderung zu verrechnen. Einen eventuellen Überschuss hat er an den Sicherungsgeber auszuzahlen (Art. 1.364 Zivilgesetzbuch).

Soll Sicherungseigentum an Immobilien bestellt werden, so ist ebenfalls ein schriftlicher und gegebenenfalls notariell zu beurkundender Sicherungsvertag abzuschließen, der den Wert der Forderung, den Zahlungszeitraum und den vereinbarten Zinssatz enthalten muss. Zudem sind unter anderem Klauseln zur Regelung der weiteren Nutzung der Immobilie durch den Schuldner und zum etwaigen Versteigerungsverfahren aufzunehmen (Art. 24 Gesetz 9.514/1997). Des Weiteren muss der zugrundeliegende Sicherungsvertrag beim zuständigen Grundbuchamt eingetragen werden, damit das Sicherungseigentum wirksam bestellt wird (Art. 23 Gesetz 9.514/1997).

Hypothek

Das Sicherungsmittel der Hypothek (hipoteca) ist in den Art. 1.473 bis 1.501 des Zivilgesetzbuches geregelt. Flugzeug- und Schiffshypotheken werden darüber hinaus in eigenen Gesetzen geregelt (Art. 1.473 Zivilgesetzbuch). Eine Hypothek kann auf drei Arten entstehen: gesetzlich (Art. 1.489 bis 1.491 Zivilgesetzbuch), richterlich (Art. 495 Zivilprozessordnung, Gesetz Nr. 13.105/2015) oder aber vertraglich durch Parteivereinbarung.

Pfandrecht

Weiteres, praktisch relevantes Sicherungsmittel ist das Pfandrecht an industriellen und kaufmännischen Gütern beziehungsweise Handelspfandrecht (Art. 1.447 bis 1.450 Zivilgesetzbuch), das einen Unterfall des Pfandrechts an beweglichen Sachen darstellt (Art. 1.419 bis 1.430 Zivilgesetzbuch). Für die Bestellung ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich, allerdings nicht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Zudem ist das Pfandrecht in das zuständige Grundstücksregister (Cartório de Registro de Imóveis) einzutragen beziehungsweise es ist die Immobilie einzutragen, auf dessen Gelände sich die verpfändeten Gegenstände befinden. Der Pfandschuldner darf über die verpfändete Sache ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verfügen. Der Pfandgläubiger hat dabei ein Inspektionsrecht (Art. 1.450 Zivilgesetzbuch).

Bürgschaft 

Auch die Bürgschaft (fiança) steht als Sicherungsmittel zur Verfügung (Art. 818 bis 839 Zivilgesetzbuch). Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners einzuspringen, falls dieser seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt ihr Bestehen hängt von dem Bestehen der Hauptforderung ab. Sie kann für bedingte und zukünftige Forderungen übernommen werden. Der Bürgschaftsvertrag, der zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger der Hauptschuld geschlossen wird, bedarf der Schriftform. Der Bürge kann verlangen, dass zunächst der Schuldner zur Erfüllung der Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Zahlt der Bürge auf die Hauptschuld, so kann er seine Kosten - die Hauptschuld nebst Zinsen und sonstige Kosten sowie etwaigen Schadensersatz - vom Schuldner ersetzt verlangen (Art. 832 Zivilgesetzbuch). 

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