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Recht kompakt | Japan | Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz in Japan

Der gewerbliche Rechtsschutz ist in Japan gesetzlich umfassend geregelt.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen

Japan ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Übereinkommen:

- der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO);

- der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);

- des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);

- des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken;

- des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle.

Patente

Das Patentrecht findet seine Grundlage in dem mehrfach geänderten Patentgesetz Nr. 121. Patentierbar sind Erfindungen, die eine besonders fortgeschrittene Schöpfung einer technischen Idee unter Nutzung der Naturgesetze darstellen. Erfindungen umfassen Produkt- sowie Verfahrensentwicklungen. Für die Anmeldung gilt das Prioritätsprinzip. Das Patent erlischt nach Ablauf der Schutzdauer von 20 Jahren.

Muster und Modelle

Muster und Modelle werden durch das Gebrauchsmustergesetz (Utility Model Act, Gesetz Nr. 123) geschützt. Schutzgegenstand des Gebrauchsmustergesetzes (§§ 2-3) ist eine Vorrichtung, die sich auf die Form oder den Aufbau eines Gegenstandes oder einer Kombination von Gegenständen bezieht, gewerblich anwendbar ist und durch schöpferische und technologische Konzepte auf der Grundlage von Naturgesetzen und Regeln gekennzeichnet ist. Das Gebrauchsmuster ist beim Patentamt anzumelden, die Eintragung erfolgt ohne sachliche Prüfung, solange es die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6-2 des Gebrauchsmustergesetzes erfüllt. Die Schutzdauer für ab dem 1. Januar 1994 hinterlegte Gebrauchsmuster beträgt zehn Jahre ab Anmeldung, sie kann nicht verlängert werden.

Das japanische Geschmacksmustergesetz (Design Act, Gesetz Nr. 125) schützt Gegenstände, die sich durch die Form, die bildlichen Elemente, die Farbe oder eine Kombination dieser drei Elemente von anderen Gegenständen unterscheiden, um einen sichtbaren ästhetischen Eindruck hervorzurufen. Die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgt nach sachlicher Prüfung und die Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldedatum. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nur in Ausnahmefällen.

Marken

Marken und Warenzeichen werden durch das Markengesetz Nr. 127 sowie seit dem Beitritt Japans im Jahre 2000 auch durch das Madrider Markenabkommen geschützt. Das Markenrecht besteht 10 Jahre ab Eintragung, es kann auf Antrag beliebig oft jeweils für die Dauer von 10 Jahren verlängert werden.

Sonstiges

Das Japan Patent Office stellt ausführliche und aktualisierte „Examination Guidelines“ zu den Bereichen Patentschutz, Markenschutz sowie Gebrauchsmusterschutz in englischer Sprache zur Verfügung.

Im Jahr 2005 hat Japan einen Gerichtshof für den gewerblichen Rechtsschutz (IP High Court) eingerichtet, um eine effektive gerichtliche Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zu gewährleisten. Japanische Gerichte haben die ausschließliche Zuständigkeit für gewerbliche Schutzrechte, die zu ihrer Effektivität in Japan auch eine Registrierung in Japan benötigen (Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designschutz).

Zu beachten ist außerdem, dass nach Art. 8 des Patentgesetzes Personen, die nicht in Japan wohnen oder ansässig sind, keine Verfahren direkt mit dem Japan Patent Office (JPO) durchführen können und einen Vertreter in Japan bestellen müssen. Entsprechende Bestimmungen gelten auch für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken nach den jeweils einschlägigen Gesetzen.

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