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Recht kompakt | Malaysia | Vertriebsrecht
Das Handelsvertreterrecht findet eine nur rudimentäre Regelung in dem auf englischem Recht basierenden Contract Act 1950.
10.12.2020
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Handelsvertreterverträge sollten daher sorgfältig und detailliert ausgearbeitet werden. Es besteht Rechtswahlfreiheit; neben der malaysischen können die Parteien auch eine andere Rechtsordnung als Handelsvertreterstatut benennen.
Der Handelsvertreter ist zu branchenüblicher Sorgfalt und ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei vertragsgemäßer Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt es ebenso wenig wie starre Kündigungsfristen. Bei fehlender Vereinbarung einer Kündigungsfrist muss eine angemessene Frist eingehalten werden, deren Nichtbeachtung Schadensersatzverpflichtungen auslöst.
Ein spezielles Vertragshändlerrecht existiert in Malaysia nicht, allerdings sind auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung (agency, Sec. 135 bis 191 Contracts Act 1950) nur eingeschränkt anwendbar. Eine ausführliche vertragliche Regelung ist daher erforderlich.
Weitere Informationen zum Vertriebsrecht finden sich im GTAI-Bericht „Vertrieb und Handelsvertretersuche - Malaysia“.
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