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Rechtsbericht Myanmar Insolvenzrecht

Neues Insolvenzgesetz in Myanmar in Kraft getreten

Mit dem am 25. März 2020 in Kraft getretenen Insolvency Law 2020 wurde das myanmarische Insolvenzrecht umfassend überarbeitet. Am 28. April 2020 folgten die Insolvency Rules 2020.

Von Julia Merle | Bonn

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 26. Juni 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Juli 2023.

Rechtsgrundlagen und  Anwendungsbereich

Das am 14. Februar 2020 verabschiedete neue Insolvenzgesetz (nachfolgend: IL) regelt die Insolvenz von Unternehmen, die Privat- sowie die grenzüberschreitende Insolvenz. Außerdem wurden die Insolvency Rules 2020 als neue Durchführungsbestimmungen erlassen.

Die bestehenden Gesetze - Yangon Insolvency Act 1909 (India Act III, 1909) und Myanmar Insolvency Act 1920 (India Act V, 1920) - wurden aufgehoben, Art. 425 IL.

Ebenso werden nach Art. 418 lit. a IL die Bestimmungen (Teil V) des Myanmar Companies Law 2017 zur Unternehmensabwicklung (winding-up) nicht mehr angewendet; das Thema ist nun in Art. 145 ff. IL (Teil VII) geregelt.

Register of Insolvency Practitioners

Vorgesehen ist in Art. 11 IL die Einrichtung eines "Registers der Insolvenzpraktiker" (Register of Insolvency Practitioners). Wer zu diesen natürlichen Personen (Art. 10 lit. a IL) zählt, führt Art. 7 IL auf: unter anderem Insolvenzverwalter, Liquidatoren oder Sanierungsmanager. Zudem soll es den Myanmar Insolvency Practitioners’ Regulatory Council als unabhängige Aufsichtsbehörde geben (Art. 15 IL).

Unternehmenssanierungsverfahren

Nach Art. 40 IL besteht das Unternehmenssanierungsverfahren aus einer Rettungs- und einer Planphase (rescue and plan stage).

Spezielle Regelungen gibt es für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (MSMEs) in Teil VI, Art. 92 ff. IL. Sie sollen im Sanierungsverfahren die Kontrolle über ihr Vermögen behalten dürfen und haben einen Sanierungsplan (MSME Rehabilitation Plan) aufzustellen.

Grenzüberschreitende Insolvenz

Die nach dem UNCITRAL-Modellgesetz gestalteten Vorschriften in Teil X (Art. 368 ff. IL) zur grenzüberschreitenden Insolvenz treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (Art. 1 lit. b IL).

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