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NorwegenArbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht / Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzrecht / Arbeitnehmerentsendung / Dienstleistungserbringung, übergreifend
Recht
Rechtsbericht Norwegen Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Bonn (gtai) - Bei der Entsendung nach Norwegen müssen - selbst wenn auf den Arbeitsvertrag grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen soll - einige zwingende norwegische arbeitsrechtliche Vorschriften beachtet werden. Um welche es sich hierbei handelt, arbeitet der Artikel heraus. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass die Anforderungen, die an norwegische Arbeitsverträge gestellt werden, einzuhalten sind.
04.09.2015
Bei der Entsendung nach Norwegen müssen - selbst wenn auf den Arbeitsvertrag grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen soll - einige zwingende norwegische arbeitsrechtliche Vorschriften beachtet werden, es sei denn die Regelungen im Arbeitsvertrag oder die deutschen Arbeitsschutzvorschriften sind für den Arbeitnehmer günstiger. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 der Verordnung zur Entsendung von Arbeitnehmern (Forskrift om utsendte arbeidstakere).
Gesetz | Anwendbare Vorschriften |
Gesetz zur Arbeitsumgebung (arbeidsmiljøloven) | Kapitel 4 (Anforderungen an das Arbeitsumfeld); Kapitel 10 (Arbeitszeit); Kapitel 11 (Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen); Kapitel 13 (Schutz gegen Diskriminierung); § 12-1 - § 12-9 (Mutterschutz und Elternzeit); § 14-5 und § 14-6 (Anforderungen an den Arbeitsvertrag); § 14-8 (Änderungen im Arbeitsvertragsverhältnis); § 14-12 - § 14-14 (Leiharbeit); § 15-9 (Schutz vor Kündigung während der Schwangerschaft sowie nach der Geburt oder Adoption eines Kindes) |
Urlaubsgesetz (ferieloven) | vollständig |
Urlaubsgesetz für Fischer (lov om ferie for fiskere) | § 2, § 4 - § 6, § 9 und § 10 |
Arbeitsmarktgesetz (arbeidsmarkedsloven) | § 27 |
Gleichstellungsgesetz (likestillingsloven) | § 3 - § 6 |
Fällt das Entsendungsarbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags und enthält dieser Vorschriften zu Lohn und Arbeit, so gelten diese Vorschriften (§ 2 Absatz 2 Forskrift om utsendte arbeidstakere).
Etwas anderes gilt, wenn die Dauer der Entsendung von Facharbeitern für die Erstmontage oder für Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages und für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind, nicht acht Tage übersteigt. Dann finden das Urlaubsgesetz, § 10-6 Absatz 11 Gesetz zum Arbeitsumfeld und gegebenenfalls Vorschriften aus einem Tarifvertrag zu Urlaub, Urlaubsgeld und Lohn (einschließlich Überstundenbezahlung) keine Anwendung (§ 2 Absatz 4 Forskrift om utsendte arbeidstakere). Die Dauer der Entsendung berechnet sich unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums von einem Jahr ab Beginn der Entsendung. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer wird die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer berücksichtigt (§ 2 Absatz 5 Forskrift om utsendte arbeidstakere). Die Ausnahme gilt nicht für entsandte Arbeitnehmer, die Arbeiten in der Baubranche im Hinblick auf Errichtung, Reparatur, Instandhaltung, Umbau oder Abriss von Bauten ausführen (§ 2 Absatz 6 Forskrift om utsendte arbeidstakere).
Der entsandte Arbeitnehmer kann seine nach norwegischem Recht geltenden Rechte in Norwegen vor Gericht durchsetzen. Klage ist in dem Gerichtsbezirk einzureichen, in den er entsandt wurde (§ 4 Forskrift om utsendte arbeidstakere).
Bei einer Entsendung nach Norwegen sind auch die Anforderungen, die die § 14-5, § 14-6 und § 14-8 arbeidsmiljøloven an einen Arbeitsvertrag stellen, zu beachten. Danach muss der Arbeitsvertrag schriftlich abgefasst sein. Dieser muss den Anforderungen von § 14-6 arbeidsmiljøloven entsprechen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Hilfe von einem gewählten Vertreter oder einem anderen Repräsentanten beim Aufsetzen und bei der Abänderung des Arbeitsvertrages (§ 14-5 Absatz 1 arbeidsmiljøloven). Soll das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat dauern, muss der schriftliche Arbeitsvertrag so schnell wie möglich, spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn abgefasst sein (§ 14-5 Absatz 2 arbeidsmiljøloven). Soll das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Monat dauern oder geht es um Leiharbeit, so ist der schriftliche Arbeitsvertrag sofort abzufassen (§ 14-5 Absatz 3 arbeidsmiljøloven).
Gemäß § 14-6 Absatz 1 arbeidsmiljøloven muss der Arbeitsvertrag die für das Arbeitsverhältnis wichtigsten Punkte enthalten. Dies betrifft:
a) die Identität der Vertragsparteien;
b) den Arbeitsplatz; gibt es keinen festen Arbeitsplatz oder einen Ort, wo der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, muss der Arbeitsvertrag einerseits darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten beschäftigt wird und andererseits den eingetragenen Sitz des Unternehmens oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers benennen;
c) eine Beschreibung der Tätigkeit oder den Titel des Arbeitnehmers, den Posten oder die Arbeitskategorie;
d) Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
e) bei einem befristeten Anstellungsverhältnis die erwartete Dauer des Arbeitsverhältnisses;
f) sofern einschlägig Vorschriften zur Probezeit (vgl. § 15-3 Absatz 7 und § 15-6 arbeidsmiljøloven);
g) Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub und Urlaubsgeld und die Vorschriften zur Festlegung des Zeitpunktes des Urlaubs;
h) Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber;
i) anwendbarer oder vereinbarter Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, Zuschläge und andere Entgelte, die vom Lohn nicht umfasst sind (z.B. Beiträge zur Altersvorsorge, Zuschüsse zu Essen und Wohnen), Art und Weise der Bezahlung, Bezahlungsintervalle;
j) Dauer und Aushang der vereinbarten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit;
k) Pausendauer;
l) Vereinbarung zu besonderen Arbeitszeitregelungen (vgl. § 10-2 Absatz 2 bis 4 arbeidsmiljøloven);
m) Informationen zu tarifvertraglichen Lohnregelungen; wurde der Tarifvertrag außerhalb des Unternehmens abgeschlossen, soll der Arbeitsvertrag auch die Identität der Parteien des Tarifvertrages nennen.
Für die Informationen zu den Punkten g) bis k) reicht es auch, auf die entsprechenden Rechtsvorschriften zu verweisen (§ 14-6 Absatz 2 arbeidsmiljøloven).
Ändert sich etwas im Arbeitsverhältnis, so sind diese Änderungen so schnell wie möglich, spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Änderungen, in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen des Arbeitsverhältnisses auf eine Änderung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist (§ 14-8 arbeidsmiljøloven).
Einen norwegischen Standardarbeitsvertrag (Standard arbeidsavtale / Standard Contract of Employment) kann man auf der Internetseite der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbeidstilsynet) unter http://www.arbeidstilsynet.no/binfil/download2.php?tid=90891 herunterladen.
- Informationen der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde zur Entsendung von Arbeitnehmern: http://www.arbeidstilsynet.no/fakta.html?tid=78515&nav-veiviser=14897 (Englisch)
- Anlaufstelle für ausländische Arbeitnehmer (Servicesenter for utenlandske arbeidstakere (SUA) / Service Centre for Foreign Workers): http://www.sua.no/en/ (Englisch)
- Verordnung zur Entsendung von Arbeitnehmern (Forskrift om utsendte arbeidstakere): http://www.arbeidstilsynet.no/binfil/download2.php?tid=100387 (Englisch ) / https://www.lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2005-12-16-1566 (Norwegisch)
- Gesetz zur Arbeitsumgebung (arbeidsmiljøloven): http://www.arbeidstilsynet.no/binfil/download2.php?tid=92156 (Englisch ) / https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/2005-06-17-62 (Norwegisch)
- Urlaubsgesetz (ferieloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/1988-04-29-21 (Norwegisch)
- Urlaubsgesetz für Fischer (lov om ferie for fiskere): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/1972-06-16-43 (Norwegisch)
- Arbeitsmarktgesetz (arbeidsmarkedsloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/2004-12-10-76 (Norwegisch)
- Gleichstellungsgesetz (likestillingsloven): https://www.lovdata.no/dokument/NL/lov/2013-06-21-59 (Norwegisch)
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