Dieser Inhalt ist relevant für:
SpanienCoronavirus / Insolvenzrecht
Recht
Rechtsbericht Spanien Coronavirus
Der Ausbruch der Coronapandemie beeinflusst Geschäftstätigkeiten weltweit. Trotz zahlreicher Gegenmaßnahmen seitens der spanischen Regierung droht vielen Unternehmen die Insolvenz.
15.05.2020
Von Nadine Bauer | Bonn
Das Konkursgesetz 22/2003 (Ley Concursal) stellt die insolvenzrechtliche Rechtsgrundlage dar. Zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Handelsgericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich in dem Gerichtsbezirk, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner wesentlichen Interessen“ hat (Art. 10 Abs. 1 Konkursgesetz). Zu beachten ist, dass das Konkursgesetz zum 1. September 2020 reformiert wird (Real Decreto Legislativo 1/2020).
Um die Auswirkungen der Coronakrise für Unternehmen einzudämmen, wurde insbesondere das Königliche Dekret 16/2020 (Real Decreto-ley 16/2020) verabschiedet. Dadurch sind Schuldner bis zum 31. Dezember 2020 von ihrer Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit Konkurs anzumelden (Konkursantragspflicht), befreit. Insolvenzanträge von Gläubigern werden in diesem Zeitraum nicht bearbeitet.
Mit Ausrufung des Alarmzustandes am 14. März 2020 waren Gerichtsverfahren ausgesetzt und Prozessfristen unterbrochen worden. Prozessuale Fristen, die aufgrund der Ausrufung des Alarmzustands (Real Decreto 463/2020) unterbrochen wurden, beginnen nach Beendigung des Alarmzustands von neuem zu laufen. Dies gilt auch für Rechtsmittelfristen.
Zunächst muss ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, dies geschieht per Beschluss (declaración de concurso), Art. 21 Konkursgesetz. Der Insolvenzeröffnungsbeschluss stellt dabei fest, ob es sich um eine freiwillige Insolvenz (concurso voluntario) oder eine notwendige Insolvenz (concurso necesario) handelt: Erstere liegt vor, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner gestellt wird, letztere besteht, wenn der Antrag vom Gläubiger gestellt wurde (Art. 22 Abs. 1 Konkursgesetz). Der Eröffnungsbeschluss muss im spanischen Staatsblatt (Boletín Oficial del Estado) und im Insolvenzregister veröffentlicht werden (Art. 23 Konkursgesetz).
Erste Anlaufstelle ist in Spanien das öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal). Die Einsichtnahme ist kostenlos möglich. Zur Durchführung von Recherchen können sowohl der Name des Konkursschuldners als auch der des Konkursverwalters eingegeben werden.
Das Insolvenzverfahren läuft in vier Phasen ab:
Das Konkursgesetz legt fest, dass gegenseitig verpflichtende Verträge, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht (vollständig) erfüllt sind, durch den Insolvenzbeschluss allein nicht berührt werden (Art. 61 Abs. 2 Konkursgesetz). Die Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Zudem erachtet das Gesetz alle Klauseln für nichtig, die allein aufgrund der Insolvenz einer der Vertragsparteien die Auflösung oder Kündigung des Vertrags ermöglichen sollen.
Der Gläubiger muss die ihm gegen den Schuldner zustehenden Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren schriftlich anmelden (comunicación de créditos). Ausländische Gläubiger können das in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 vorgesehene Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden (Art. 55 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848). Es müssen grundsätzlich neben der Angabe der persönlichen Daten des Gläubigers auch Angaben zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum der Forderung und der beanspruchten Rangordnung gemacht werden. Der Insolvenzverwalter entscheidet sodann über die Aufnahme in das Gläubigerverzeichnis.
Es wird zwischen Forderungen der Insolvenzgläubiger und solchen von Gläubigern, die nicht vom Insolvenzverfahren erfasst sind (acreedor de la masa), unterschieden. Letztere sind Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser im Vorhinein – also vor den Insolvenzgläubigern – zu befriedigen sind. Diese Masseverbindlichkeiten sind gesetzlich fixiert (Art. 84 Abs. 2 Konkursgesetz). Auch etwaig bestehende privilegierte Forderungen haben Auswirkungen auf die Insolvenzmasse.
Sodann kann es zu der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger kommen (Art. 157 Konkursgesetz).
Weitergehende Informationen hält das Portal 21 im Abschnitt Insolvenzrecht zum kostenlosen Abruf bereit.
GTAI-Themenspecial Coronavirus: Über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf Auslandsmärkte sowie damit verbundene rechtliche und zollrechtliche Fragestellungen berichten wir in unserem Themenspecial.
Dieses Fragment können Sie in folgenden Kontexten finden: