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Rechtsverfolgung in Tansania
Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, zum Gerichtssystem sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit.
20.09.2018
Von Helge Freyer
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Bonn
Anerkennung und Vollstreckung
Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen Deutschland und Tansania nicht. Rechtsgrundlagen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Tansania sind der Reciprocal Enforcement of Foreign Judgments Act und der Civil Procedure Code. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies ist im Verhältnis zu Deutschland (siehe dazu auch § 328 der deutschen ZPO) grundsätzlich nicht der Fall.
Gerichtssystem
Das Gerichtssystem von Tansania ist wie folgt gegliedert
Die vorgenannten Gesetze sowie weitere Informationen zum Thema stehen auf den Webseiten von United Republic of Tanzania - Judiciary und des High Court of Tanzania – Commercial Division sowie – soweit Informationen über Sansibar gefragt sind - auch auf der Webseite Judiciary Zanzibar zur Verfügung.
Schiedsgerichtsbarkeit
Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Tansania am 11. Januar 1965 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (eine Statustabelle ist hier abrufbar).
Anwälte vor Ort
Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Dar es Salaam steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten (Rechtsanwaltsliste) zum Abruf bereit, die auch Kurzinformationen zum Anwaltsrecht (dazu siehe auch die gesetzlichen Bestimmungen, die auf der Webseite des High Court of Tanzania - Commercial Divison abrufbar sind) enthält.
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