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Recht kompakt | Tschechische Republik | Gewerberecht

Anerkennungsverfahren in der Tschechischen Republik

Bei reglementierten Berufen sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu beachten.  

Von Marcelina Nowak | Bonn

Anerkennung von Befähigungsnachweisen/Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Deutsche Dienstleister, die in Tschechien nur vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen wollen, müssen grundsätzlich prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den dort reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört. In Abhängigkeit von dem Berufszweig sind unterschiedliche Pflichten zu beachten.

Eine Datenbank der in Tschechien reglementierten Berufe steht auf der Internetseite des tschechischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Verfügung. Eine Datenbank über  in der Europäischen Union reglementierte Berufe kann auch eine gute Unterstützung sein. 

Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der reglementierten Berufsgruppen, so muss vor der Dienstleistungserbringung in Tschechien eine Anzeige (Formulare) an das tschechische Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erfolgen. Von dort aus wird die Anzeige ohne Verzögerung an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Bei Ärzten, Apothekern, Zahnärzten, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten und Architekten erfolgt eine automatische Anerkennung. Bei anderen Berufen muss eine Anerkennung erfolgen, wenn durch die Ausübung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit besteht.

Handelt es sich nicht um einen reglementierten Beruf, bedarf es keiner vorherigen Anzeige.

Bei einer dauerhaften Niederlassung findet bei den oben aufgelisteten Berufsgruppen ebenfalls eine automatische Anerkennung statt. Bei den übrigen Berufen wird die deutsche Ausbildung mit der tschechischen abgeglichen. Ist der Standard vergleichbar, erfolgt die Anerkennung.

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Gemäß der tschechischen Gewerbeordnung Nr. 455/1991 Sb. (živnostenský zákonist) ist ein Gewerbe eine selbständige systematische Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die im eigenem Namen und mit eigener Haftung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt wird. Künstlerische, landwirtschaftliche und freiberufliche Tätigkeiten sind unter anderem davon ausgenommen.

Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person ausgeübt werden. Für die Ausübung eines Gewerbes muss die jeweilige Person grundsätzlich geschäftsfähig sein und darf keine vorsätzlichen Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe begangen haben. Je nach Art des ausgeübten Gewerbes bedarf es entweder nur einer Anzeige oder einer Erlaubnis. Für die meisten anzeigebedürftigen Gewerbe (Annex 1 und 2 der Gewerbeordnung) bedarf es einer Anerkennung der Berufsqualifikation. Eine Genehmigung ist vor allem für sicherheitsrelevante Gewerbe notwendig (Annex 3 der Gewerbeordnung). Die Genehmigung kann bei jedem Gewerbeamt (Živnostenský úřad) - auch online - oder beim sog. „CZECH-point“ beantragt werden.

Möchte sich ein deutscher Dienstleister dauerhaft in Tschechien niederlassen, kann er dort ein Unternehmen gründen (siehe zu den Gesellschaftsformen und der Registrierung den Abschnitt "Gesellschaftsrecht in der Tschechischen Republik" in diesem Länderbericht). 


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