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Arbeitsschutz in der Tschechischen Republik
Werden Dienstleistungen in der Tschechischen Republik ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
16.08.2021
Von Marcelina Nowak | Bonn
Grenzüberschreitende Dienstleistungen können verschiedenartig ausgeführt werden. So kann beispielsweise ein deutscher Ein-Mann-Unternehmer seine Dienstleistung für den tschechischen Auftraggeber in Tschechien ausführen oder ein Unternehmen kann seine Mitarbeiter nach Tschechien entsenden. Eine tragende Rolle spielt dabei die Frage des Arbeitsschutzes. Die Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz wird dabei von den jeweils acht regionalen Arbeitsinspektoraten wahrgenommen. Diese überprüfen die Einhaltung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften. Bei Verstößen können Bußgelder auferlegt werden.
Die Anforderungen an die betriebliche Sicherheit und den Arbeitsschutz sind in dem Gesetz über die Arbeitssicherheit Nr. 309/2006 Sb. geregelt. Grundlegende Regelungen finden sich im tschechischen Arbeitsgesetz Nr. 262/2006 Sb..
Bei einer Arbeitnehmerentsendung sind die Bestimmungen zum Arbeitsschutz in Tschechien zu beachten. Bei einer Kollision mit deutschem Arbeitsschutzrecht gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.
Bei Selbständigen sind die Regelungen über den Arbeitsschutz im Arbeitsverhältnis analog anzuwenden, d.h. Selbständige haben selbst die Voraussetzungen für ein sicheres Arbeitsumfeld zu erfüllen.
Europäische Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind auf der Internetseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (OSAHA) zu finden.