Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Tschechische Republik | Aufenthaltsbestimmungen

Aufenthaltsbestimmungen und Meldebestimmungen in der Tschechischen Republik

Vor Entsendung eines Mitarbeiters in die Tschechische Republik muss der Arbeitgeber die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts schriftlich informieren.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen 

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz brauchen für eine Einreise nach Tschechien lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Bei einem Aufenthalt von über 30 Tagen muss innerhalb von 30 Tagen eine Meldung bei der Fremdenpolizei (odboru cizinecké policie) vorgenommen werden. Wird dieser Zeitraum während eines Aufenthalts in einem Hotel überschritten, erfolgt die Meldung automatisch. Bei einem Aufenthalt von über drei Monaten kann eine temporäre Aufenthaltserlaubnis (potvrzení o přechodném pobytu občana EU) beantragt werden. Diese ist für EU-Bürger jedoch nicht verpflichtend.

Arbeitsgenehmigungsrecht

Eine vorherige Einholung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in Tschechien ist für EU-Bürger sowie Staatsbürger Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz nicht erforderlich.

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht aus der EU (einschließlich EWR und Schweiz) kommen, hat Tschechien durch die Einführung eines sog. green card (Zelená karta)-Programms durch das Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 (Zákon o zaměstnanosti) geregelt; auch die sog. EU blue card für erleichterten Arbeitsmarktzugang für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige (außerhalb von EU/EWR) hat unter dem Namen Modrá karta Eingang in die tschechische Rechtsordnung gefunden.

Entsendung/Meldepflichten

Bei einer Arbeitnehmerentsendung nach Tschechien sind gemäß § 319 des Arbeitsgesetzbuches (Zákoník práce) gewisse nationale Vorgaben zu beachten was Arbeitszeiten, gesetzliche Mindestlohnbestimmungen usw. betrifft.

Bevor ein Mitarbeiter in die Tschechische Republik entsendet wird, muss der Arbeitgeber die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts schriftlich über diese Tatsache informieren (spätestens an dem Tag, an dem diese Personen ihre Stellen zur Arbeitsverrichtung antreten). Diese Informationspflicht (Meldepflicht) findet sich im § 87 des Beschäftigungsgesetzes. Die Informationspflicht ist unabhängig von der Entsendungsdauer zu erfüllen. Die einzige Ausnahme stellen Arbeitnehmer im internationalen Transportverkehr dar, deren Entsendung in die Tschechische Republik nicht gemeldet werden muss.

Die Informationspflicht ist durch Versand des betreffenden Formulars auf dem Postweg, über das elektronische Datenpostfach oder per E-Mail an die Annahmestelle der zuständigen regionalen Dienststelle des Arbeitsamts zu erfüllen. Wenn die Entsendung frühzeitiger beendet werden muss als zum ursprünglich gemeldeten Termin, ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von spätestens 10 Kalendertagen die zuständige regionale Dienststelle des Arbeitsamts über die Beendigung der Arbeitstätigkeit des entsandten Arbeitnehmers über ein Formular zu informieren. 

Bei Nichterfüllung der Informationspflicht kann eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 100.000 CZK (§ 139 und 140 des Beschäftigungsgesetzes) verhängt werden.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung in die Tschechische Republik finden Sie auf der Internetseite der staatlichen Arbeitsaufsichtsamtes (auf Deutsch). 

Welche wichtigen Änderungen noch durch die Reform der Entsenderichtlinie zu beachten sind, finden Sie in unserem Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU".



Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.