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Recht kompakt | Vereinigtes Königreich | Produzentenhaftung

Vereinigtes Königreich: Produzentenhaftung

Hersteller haften nach dem britischen Verbraucherschutzgesetz (Consumer Protection Act 1987) für ihre Produkte. 

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Von der Haftung gemäß Consumer Protection Act 1987 (CPA) werden Körper- und Sachschäden umfasst. Ersatzfähig sind jedoch nur solche Sachen, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, nicht also Schäden an Sachen eines Gewerbebetriebes. Der Hersteller haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig (sec. 2 CPA). Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Zusammenhänge (schedule 1 CPA). Unberührt hiervon bleibt eine Haftung des Produzenten gemäß dem richterrechtlich geprägten allgemeinen Deliktsrecht (tort law).

Weitergehende Informationen hält die britische Regierung in einer Guidance bereit (auf Englisch). Die britischen Regelungen zur Produkthaftung befinden sich derzeit in einer Überprüfung, Informationen hierzu hält die britische Regierung auf ihrer Webseite bereit. 

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